Stage

D-EITI Berichterstattung

Zuletzt aktualisiert: März 2026

Seite zuletzt aufgerufen am: 05.06.2026

  1. Erläuterung zu den Berichtsinhalten
  2. Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland
  3. Rohstoffproduktion in Deutschland
  4. Rechtlicher Rahmen für die rohstoffgewinnende Industrie
  5. Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie
  6. Nachhaltigkeit in der Rohstoffgewinnung
  7. Energiewende und Versorgungssicherheit
  8. Zahlungsströme des Rohstoffsektors
  9. Endnoten / Quellenhinweise

Erläuterung zu den Berichtsinhalten

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/erlaeuterung-zu-den-berichtsinhalten/

Die „Initiative für Transparenz im rohstoffgewinnenden Sektor“ (Extractive Industries Transparency Initiative – EITI) ist ein globaler Standard, der die Finanztransparenz und Rechenschaftspflicht über staatliche Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie fördert. Über 50 Staaten weltweit leisten mit der Umsetzung der freiwilligen Initiative auf Grundlage des EITI Standards einen Beitrag zur Bekämpfung von Korruption und Misswirtschaft sowie zur Förderung von Good Governance in diesem wichtigen Wirtschaftssektor.

Nationale Umsetzung und Berichtsthemen

Für die Umsetzung des EITI Standards in Deutschland (D-EITI) gründete sich Anfang 2015 eine Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG). Die Gruppe mit Vertreterinnen und Vertretern von Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft ist für die Umsetzung und die regelmäßige EITI Berichterstattung entsprechend des EITI Standards verantwortlich. Seit 2023 werden die obligatorischen Informationen und Daten im Laufe des Berichtsjahres online auf dem Berichtsportal der D-EITI Website veröffentlicht.1 Darüber hinaus wird zu Themen berichtet, die nach Überzeugung der D-EITI MSG für den Rohstoffsektor relevant sind.
Die D-EITI Berichterstattung bietet der Öffentlichkeit somit die Möglichkeit, sich über diverse, aber vernetzte Themen des Rohstoffabbaus in Deutschland zu informieren. Diese sind:

  • Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland
  • Rohstoffproduktion in Deutschland
  • Rechtlicher Rahmen für die rohstoffgewinnende Industrie
  • Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie
  • Nachhaltigkeit in der Rohstoffgewinnung
  • Energiewende und Versorgungssicherheit
  • Zahlungsströme des Rohstoffsektors (Bericht eines Unabhängigen Verwalters)

Zusammenfassung

Mit der achten D-EITI Berichterstattung (Berichtsjahr 2023/ 2024) möchte die D-EITI Multi-Stakeholder-Gruppe folgende Informationen über den Rohstoffsektor und seine Rahmenbedingungen besonders in den Fokus stellen:

Die wichtigsten Einnahmen aus der Rohstoffgewinnung auf staatlicher Seite aus der rohstoffgewinnenden Industrie sind die Steuern der allgemeinen Unternehmensbesteuerung (Körperschaftsteuer und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer). Die rohstoffspezifischen Feldes- und Förderabgaben kommen hinzu. Zusammen beliefen sich diese Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie auf rund 578 Mio. Euro im Jahr 2023. Dies entspricht einem Anteil von 0,03 % an den Gesamteinnahmen des Staates. Im Vergleich zum Vorjahr (rund 814 Mio. Euro) sind die Einnahmen um etwa 37% gesunken (vgl. Beitrag zu den Staatseinnahmen).

Die Offenlegung der Zahlungsströme aus der rohstoffgewinnenden Industrie hat Folgendes ergeben: Die im Jahr 2023 durch die am D-EITI Prozess teilnehmenden Unternehmen geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen für die Zahlungsströme Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Feldes- und Förderabgaben sowie Pachtzahlungen und Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur beliefen sich auf 650 Mio. Euro. Im Vergleich zum Vorjahr (803 Mio. Euro) sind die Einnahmen um 19% gesunken (vgl. Offengelegte Zahlungsströme).2

Im Jahr 2023 wurden bundesweit – 59 Bergbauberechtigungen in den bei D-EITI betrachteten Sektoren neu erteilt. Zum letzten Stichtag, dem 31. Dezember 2023, wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ca. 1.285 km², d. h. ca. 0,36 % der Landfläche der Bundesrepublik Deutschland als Abbauland (Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, Steinbruch) genutzt. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Nutzung der Landfläche als Abbauland damit minimal gesunken (vgl. Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft).

Die Berichterstattung gibt einen Überblick über den Beitrag des heimischen Rohstoffsektors über die relevanten Energieträger in Deutschland. Der Anteil am Primärenergieverbrauch, der im Rahmen der D-EITI Berichtserstattung berücksichtigten Rohstoffe lag im Jahr 2023 (2024) in Deutschland für Erdöl bei rund 36,4 % (36,5%), für Erdgas bei 24,6 % (25,9%) und für Braunkohle bei rund 8,4% (7,6%). Mit der heimischen Förderung von Erdöl und Erdgas wurde rund 2 % bzw. etwa 6 % des Verbrauchs in Deutschland gedeckt, durch die Braunkohleförderung rund 100 %. Der Anteil von Steinkohle am Primärenergieverbrauch fiel gegenüber dem Vorjahr niedriger aus und belief sich auf etwa 8,1% (vgl. Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland). Die erneuerbaren Energien deckten 2024 in Deutschland 22,4% des Endenergieverbrauchs und 54,4% des Bruttostromverbrauchs ab. Wichtigster erneuerbarer Energieträger im Stromsektor ist die Windenergie mit einem Anteil von 27% (2024) am deutschen Stromverbrauch (vgl. Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland).

Neben der Förderung von Primärrohstoffen wird der Rohstoffbedarf z.T. durch Recycling gedeckt. Damit kommt der Recyclingwirtschaft als Rohstoffquelle eine wichtige Funktion zu. Die D-EITI Berichterstattung stellt die rechtlichen Grundlagen, Beispiele zu Recyclingquoten sowie Einsatzquoten und zukünftige Herausforderungen der Kreislaufwirtschaft in Deutschland dar (vgl. Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling).

Ein Teil der Exporte aus Deutschland entfällt auf den heimischen Rohstoffsektor. In 2023 (2024) exportierte Deutschland Waren im Wert von insgesamt rund 1,58 Billionen Euro (1,57 Billionen Euro). Dabei entfielen rund 5,2 Mrd. Euro (4,7 Mrd. Euro) auf Waren der rohstoffgewinnenden Industrie, gemäß den von D-EITI betrachteten Primärrohstoffen, was einem Anteil von 0,33% (0,30%) an den Gesamtexporten entspricht. Der Bereich „Erdöl und Erdgas“ machte mit rund 2,9 Mrd. Euro (2,5 Mrd. Euro) den größten Anteil an den Exporten aus. Dabei handelt es sich allerdings überwiegend um Re-Exporte von Erdgas (vgl. Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie).

Deutschland ist als Industrie- und Technologiestandort auf eine sichere Versorgung mit energetischen und nicht-energetischen (mineralischen) Rohstoffen angewiesen. Für wichtige Zukunftstechnologien – für die Erneuerbaren Energien (EE), insbesondere für die Digitalisierung und die Elektromobilität – werden zukünftig sogar mehr mineralische Rohstoffe benötigt als bisher. Der Bericht thematisiert die drei Säulen, die im Hinblick auf die Versorgungssicherheit für den Rohstoffbedarf in Deutschland relevant sind: heimische Primärrohstoffe, Sekundärrohstoffe sowie Rohstoffimporte (vgl. Beitrag der heimischen Rohstoffgewinnung zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung der Rolle Deutschlands im internationalen Rohstoffmarkt).

Jede Bergbautätigkeit ist mit Eingriffen in die Natur verbunden, die teilweise gravierend sein können (vgl. Umgang mit Eingriffen in die Natur und Landschaft). Der Bericht erläutert die umweltrechtlichen Bestimmungen und Zulassungspraxen bei bergbaulichen Eingriffen sowie die behördlichen Zuständigkeiten. Zudem liefert er Informationen zur Einsicht in Kompensationsmaßnahmen und -zahlungen, Rückstellungen und Sicherheitsleistungen von Rohstoffunternehmen für Rückbau- /Wiedernutzbarmachung ehemaliger Abbaugebiete sowie zu Wasserentnahmeentgelten (vgl. Beitrag zu Wasser).

Die Berichterstattung gibt auch einen Überblick zu den Themen Beschäftigung und Soziales. Zum Jahresende 2023 (2024) waren rund 58.000 (56.000) Menschen in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig. Dies entspricht rund 0,17% (0,16%) aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland. Verglichen mit dem Berichtszeitraum 2016 (1. D-EITI Bericht) waren im Jahr 2023 ca. 13.300 (2024 ca. 14.800) Arbeitnehmer/innen weniger in der Branche beschäftigt, was überwiegend durch das Auslaufen des Steinkohlenbergbaus bis Ende 2018 bedingt ist. Gleichzeitig steigen die Beschäftigtenzahlen im Sektor der Erneuerbaren Energien, der 2023 mehr als 406.000 Personen Beschäftigung bot. Außerdem werden die gesetzlichen Regelungen zum sozialen Schutz, zur unternehmerischen Verantwortung und den Sorgfaltspflichten sowie Diversität und Chancengleichheit der im Bereich der deutschen Rohstoffgewinnung Beschäftigten thematisiert (vgl. Beschäftigung und Soziales).

Risikobasiertes Verfahren zur Qualitätssicherung von Zahlungsdaten

Für den Bereich der Finanztransparenz, in dem die Zahlungen rohstofffördernder Unternehmen an staatliche Stellen offengelegt werden, nutzt die MSG ein Verfahren zur risikobasierten Qualitätssicherung der Zahlungsströme.

An die Stelle eines Abgleichs der Zahlungen der an D-EITI beteiligten Rohstoffunternehmen mit den Einnahmen der staatlichen Stellen, dem sogenannten Zahlungsabgleich, tritt seit dem dritten Berichtszyklus eine umfassende Betrachtung aller staatlichen Prozesse zur Vereinnahmung der Zahlungen sowie eine Risikoeinschätzung für die fehlende Ordnungsmäßigkeit von Zahlungsströmen. Darauf basierend wird die Qualitätssicherung durchgeführt. Die risikobasierte Qualitätssicherung von Zahlungsdaten wurde im Oktober 2024 vom internationalen EITI Vorstand als Standardverfahren in die EITI Leistungsbeschreibung zur Umsetzung in allen EITI Mitgliedsländern aufgenommen. Die D-EITI trägt damit erfolgreich zur Weiterentwicklung des internationalen EITI Standards bei.

Qualitätssicherung der Zahlungsdaten

Die Erhebung der Zahlungen, der Prozess der Qualitätssicherung sowie die Risikobeurteilungen wurden durch einen von der MSG beauftragten, nach dem EITI Standard vorgesehenen Unabhängigen Verwalter durchgeführt und unterstützt. Die Teilnahme der berichtenden Unternehmen erfolgte auf freiwilliger Basis. Der Unabhängige Verwalter hat für den achten Berichtszyklus festgestellt, dass ein geringes Risiko besteht, dass die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsströme nicht gegeben ist. Daher ist eine Plausibilisierung der Zahlungsdaten ausreichend. Die Qualität der Zahlungsdaten an staatliche Stellen ist damit gesichert.

Die vorliegende achte D-EITI Berichterstattung wurde von der deutschen MSG in Zusammenarbeit mit dem Unabhängigen Verwalter von Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt.
Unter der Rubrik Zahlungsströme des Rohstoffsektors finden Sie die Informationen für das Berichtsjahr 2023. Die übrigen Kacheln enthalten zusätzlich Daten für 2024, sofern verfügbar.

Weitere Informationen: So funktioniert EITI, Akteure in der Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG)

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Quellenangaben

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Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland

Erdöl und Erdgas

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/erdoel-und-erdgas/

1 AG Energiebilanzen e.V. (AGEB) (2024): Energieverbrauch in Deutschland im Jahr 2023

Eine Auflistung der wichtigsten Lieferländer kann hier eingesehen werden: Eurostat – Europäische Kommission (2024): Imports of oil and petroleum products by partner country – monthly data.

3 Statistisches Bundesamt (2023): Erdölimporte aus Russland im Januar 2023 auf 3 500 Tonnen gesunken.

4 Informationen zu signifikanten Explorationsvorhaben können z.B. hier eingesehen werden: LBEG (2024): Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2023; BVEG (2025): Erdölförderung in Deutschland; BGR (2024): Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland 2023

5 AG Energiebilanzen e.V. (2024): Auswertungstabellen zur Energiebilanz Deutschland

Normvolumen (Vn)

7 AG Energiebilanzen e.V. (2024): Energieverbrauch in Deutschland im Jahr 2023; Destatis (2023): Pressemitteilung – Erdölimporte aus Russland im Januar 2023 auf 3.500 Tonnen gesunken

8 Bundesnetzagentur – Bundeskartellamt (2024): Monitoringbericht 2024. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

9 BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): BGR Energiedaten 2024 – Daten zu Entwicklungen der deutschen und globalen Energieversorgung

10 Weitere Informationen zur Gasversorgung im Jahr 2023 und 2024

11 Informationen zur Exploration und Produktion: LBEG (2024): Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2023; BVEG (2025): Erdölförderung in Deutschland; BGR (2024): Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland 2023;

12 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE): Fracking

13 Vgl. §13a Absatz 2 und 6 Wasserhaushaltsgesetz

14 Expertenkommission Fracking gemäß Wasserhaushaltsgesetz § 13a Absatz 6

Erdöl

Geschichte

Seit über 150 Jahren wird Erdöl in Deutschland industriell gefördert. Die erste erfolgreiche Bohrung 1858/59 in Wietze bei Celle gilt als eine der ersten der Welt. Der Höhepunkt der Erdölförderung in Deutschland wurde 1968 mit einer Jahresproduktion von rund 8 Mio. t erreicht. Der größte Teil der Erdölreserven lagert im Norddeutschen Becken, vorrangig in Schleswig-Holstein und Niedersachsen.

Wirtschaftliche Bedeutung

Mit einem Anteil von rund 36 % am Primärenergieverbrauch ist Erdöl der mit Abstand wichtigste Energieträger in Deutschland, wobei die fossilen Energieträger mit einem Anteil von rund 78 % (2023) und 77 % (2024) im Allgemeinen stark gegenüber den erneuerbaren Energieträgern überwiegen (siehe auch Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels).1 Im Jahr 2023 belief sich die heimische Erdölförderung auf rund 2 % des deutschen Jahresverbrauchs und der Anteil blieb damit im Vergleich zum Vorjahr gleich. Als einer der größten Mineralölverbraucher weltweit ist Deutschland somit fast vollständig auf den Import von Erdöl angewiesen. Die Rohölimporte sanken im Jahr 2023 auf rund 77 Mio. t. Sie stammten aus über 32 Ländern im Wert von rund 45 Mrd. Euro, wobei in 2023 59 % des importierten Rohöls auf die USA (14,2 Mio. t), Norwegen (13,8 Mio. t), Libyen (8,8 Mio. t.) und Kasachstan (8,7 Mio.t) entfiel.2 Russisches Rohöl wurde bis Mitte 2023 ausschließlich in Form von Linefill (Restmengen in der Druschba-Pipeline, etwa 0,2 Mio. t.) importiert und spielt seither im Bereich der Rohölimporte keine Rolle mehr.3 Die sicheren und wahrscheinlichen deutschen Erdölreserven werden zum 1. Januar 2024 auf knapp 23 Mio. t geschätzt. In Deutschland wurden im Jahr 2023 etwa 1,6 Mio. t Erdöl gefördert.4 Der Anteil an der weltweiten Erdölfördermenge betrug 2023 0,03 %. Der Wert des in Deutschland geförderten Erdöls lag für 2023 bei geschätzten 781 Mio. Euro, das sind 0,02 % des BIP. Etwa 5 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe entfiel im Jahr 2023 auf Erdöl.

Damit rangierte Erdöl bei der wirtschaftlichen Bedeutung hinter Braunkohle und Erdgas an dritter Stelle der in Deutschland geförderten fossilen Energierohstoffe und an siebter Stelle aller heimisch abgebauten Rohstoffe. Im internationalen Vergleich der Erdölproduzierenden Länder belegte Deutschland im Jahr 2023 den 57. Platz (1970: 26. Platz). Zum Jahresende 2023 (2024) waren im Wirtschaftszweig der Gewinnung von Erdöl in Deutschland 1.940 (1.644) Personen beschäftigt (siehe auch Beschäftigung und Soziales).

Gewinnung

Im Jahr 2023 waren in Deutschland 45 Erdölfelder in Produktion. Auf ihnen wurde durch 685 Fördersonden in Bohranlagen (onshore) bzw. auf Förderplattformen (offshore) Erdöl gefördert. Die Erdölfelder Schleswig- Holsteins und Niedersachsens erbrachten 2023 zusammen fast 90 % der deutschen Gesamtproduktion. Die restliche Produktion verteilte sich vor allem auf Rheinland-Pfalz sowie Bayern und zu sehr geringen Anteilen auf Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern. Das größte deutsche Erdölfeld ist Heide-Mittelplate I, das sich im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer befindet. Es wird seit 1987 über eine Bohr- und Förderinsel sowie durch Bohrungen vom Festland aus erschlossen. Auf dieses Erdölfeld entfiel 2023 rund die Hälfte der gesamten deutschen Erdölfördermenge. Informationen zur Exploration und Produktion im Rohstoffsektor Erdöl und Erdgas werden jährlich im Bericht „Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland“ des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie veröffentlicht.

Verwendung

Erdöl ist ein fossiler Energieträger und dient v. a. als Treibstoff für Verkehrs- und Transportmittel und zur Beheizung von Gebäuden. Erdöl (Vergaserkraftstoff, Dieselkraftstoff, Flugkraftstoffe) hat in den letzten Jahren um die 93 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor ausgemacht.5 2023 wurden noch 28,5 % der Wohngebäude in Deutschland mit Heizöl beheizt, vor allen in ländlichen Gebieten ohne Anschluss an das Gasnetz. Zudem wird Erdöl insbesondere in der chemischen Industrie verwendet, beispielsweise für die Herstellung von Kunst- und Farbstoffen, Schaumstoff, Waschmitteln, Medikamenten, Schmiermitteln und Kosmetik.

Erdgas

Geschichte

Die Ölkrisen in den 1970er Jahren lenkten den Blick verstärkt auf den Verbrauch von Energie und die Notwendigkeit der Erschließung neuer Energiequellen.

Mit der Entdeckung großer Erdgasvorkommen an der deutsch-niederländischen Grenze und der zunehmenden Umstellung von Stadt- und Kokereigas auf Erdgas stieg die heimische Förderung (von 12 auf rund 20 Mrd. m³ (Vn)6 Rohgas zwischen 1970 und 2005). Damit einher ging auch ein stetiger Ausbau der Erdgasinfrastruktur

Wirtschaftliche Bedeutung

Mit einem Anteil von rund 25 % am Primärenergieverbrauch bleibt Erdgas nach Erdöl der zweitwichtigste Energieträger in Deutschland. Im Jahr 2023 lag die Erdgasförderung in Deutschland bei rund 4,6 Mrd. m³ (Vn) Rohgas und deckte damit nur etwa 6 % des heimischen Erdgasverbrauchs. Dieser nahm 2023 um rund 2,5 % gegenüber dem Vorjahr ab. Im Jahr 2023 wurden 968 TWh Erdgas im Wert von insgesamt rund 44 Mrd. Euro importiert. Die wichtigsten Importländer waren 2023 Norwegen (421 TWh), die Niederlande (250 TWh) und Belgien (212 TWh). Ab September 2022 wurde die direkte Lieferung von russischem Pipelinegas nach Deutschland komplett eingestellt. Zudem kam es gegenüber dem Vorjahr zu einer Abnahme der Importe (–33 %). Ein Teil des importierten Erdgases wird in die europäischen Nachbarländer re-exportiert (187TWh). Ende 2022 erfolgte zum ersten Mal, über das schwimmende LNG-Terminal in Wilhelmshaven, der direkte Import von LNG (verflüssigtes Erdgas) nach Deutschland.7 Die LNG-Importmenge betrug 2024 über alle LNG-Terminals (Wilhelmshaven, Brunsbüttel, Lubmin und Mukran) 68 TWh. Insgesamt wurden diese Terminals im Jahr 2024 zu 92 Prozent mit LNG aus den USA beliefert. Der gesamte Anteil des LNG aus den USA an den deutschen Gasimporten betrug damit etwa 17 Prozent. Weitere Herkunftsländer der LNG-Importe waren (mit abnehmender Bedeutung) Norwegen und Angola.8 Der Anteil der LNG-Direktimporte nach Deutschland an den Gesamtgasimporten betrug 2024 etwa 8 Prozent. Mit der Menge an heimisch gefördertem Erdgas lag Deutschland im Vergleich aller Erdgasförderländer im Jahr 2023 auf Platz 50.9 Der Anteil an der weltweiten Erdgasfördermenge betrug 2023 rund 0,1 %. Der Wert des geförderten Erdgases betrug im Jahr 2023 geschätzt rund 2 Mrd. Euro. Das entspricht rund 0,1 % des BIP. Etwa 15 % des Gesamtwertes der in Deutschland produzierten Rohstoffe entfiel im Jahr 2023 auf Erdgas. Zum Jahresende 2023 (2024) waren in der Erdgasgewinnung in Deutschland 1.065 (1.071) Personen beschäftigt (siehe auch Beschäftigung und Soziales).10

Gewinnung

Im Jahr 2005 deckte die heimische Erdgasförderung etwa 25 % des deutschen Erdgasverbrauchs. Seitdem ist die Förderung aber rückläufig. Die sicheren und wahrscheinlichen Reserven an Erdgas sind zudem rückläufig. Diese beliefen sich zum 1. Januar 2024 auf rund 36 Mrd. m³ (Vn). Die Abnahme der Erdgasreserven sowie der Erdgasproduktion beruht im Wesentlichen auf der zunehmenden Erschöpfung der Lagerstätten und damit einhergehend deren natürlichem Förderabfall. Auch nennenswerte Neufunde sind aufgrund rückläufiger Explorationsaktivitäten vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in den letzten Jahren ausgeblieben.
Rund 98 % des deutschen Erdgases wurde 2023 in Niedersachsen gefördert. Andere Bundesländer (Sachsen-Anhalt, Thüringen und Bayern) trugen nur marginal zur Gesamtfördermenge bei. Gefördert wurde das Erdgas auf 64 Erdgasfeldern mittels 267 Fördersonden. Wie auch Erdöl tritt Erdgas in unterirdischen Lagerstätten auf. Vergleichbar mit der Erkundung von Erdöl, findet die Exploration von Erdgas vor allem durch seismische Untersuchungen und Erkundungsbohrungen statt.11 Die Förderung erfolgt über ein mit Zement und Stahl stabilisiertes Bohrloch, in das ein Steigrohr eingebracht wird (Sonde).

Neben der Erschließung konventioneller Lagerstätten wäre die Erschließung nicht-konventioneller Erdgaslagerstätten vorstellbar. Zu den nicht-konventionellen Lagerstätten zählen Erdgasvorkommen in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein, zu deren Erschließung „Hydraulic Fracturing“ – kurz „Fracking“ – eingesetzt werden muss. Beim „Fracking“ werden durch Einpressen einer Suspension (Wasser, Stützmittel und Additive) und dem damit einhergehenden Druckanstieg kontrolliert kleine Risse in dem Gestein erzeugt, in dem das Erdgas enthalten ist. Durch diesen Prozess wird das Gas freigesetzt, so dass es durch die Bohrleitungen an die Oberfläche geleitet werden kann.

„Fracking“ in Deutschland wurde viele Jahrzehnte bei der Erschließung konventioneller Lagerstätten angewendet, vor allem in dichten Sandsteinen, meist in größerer Tiefe, und ist langjährig erprobt. Die Genehmigung liegt bei den Bundesländern und wird nur erteilt, wenn Umweltrisiken ausgeschlossen werden können. Der Einsatz von Fracking zur kommerziellen Erschließung von Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein (d.h. nicht-konventioneller Lagerstätten) hingegen ist in Deutschland aufgrund von Umweltschutzbedenken und der Gefährdung des Grundwassers grundsätzlich bis auf Weiteres nicht zulässig. Ausgenommen davon sind bis zu vier Probebohrungen, die allerdings wissenschaftlich zu begleiten sind.12 13 Der Deutsche Bundestag hat bislang keinen Gebrauch davon gemacht, auf Grundlage des 2021 vorgelegten Berichtes der Expertenkommission Fracking das Verbot zu überprüfen.14 Das Thema Fracking wird in Deutschland weiterhin kontrovers diskutiert.

Verwendung

Als fossiler Energieträger wird Erdgas hauptsächlich in der Industrie (34 %) und in privaten Haushalten (32 %, vorwiegend zum Heizen) eingesetzt. Daneben erfolgt die Verwendung zur Stromerzeugung (13 %) in Gewerbe, Handel und Dienstleistungen (14 %) und in der Fernwärme-/Kälteversorgung (einschl. Blockheizkraftwerke; 7 %). Im Verkehr spielt Erdgas als Treibstoff eine sehr untergeordnete Rolle. Stoffliche Anwendung findet Erdgas in chemischen Prozessen, wie beispielsweise der Ammoniaksynthese im Haber-Bosch-Verfahren (Stickstoffdüngemittel), der Eisenerzreduktion im Hochofenprozess insbesondere aber auch bei der Herstellung von Wasserstoff durch Dampfreformierung.

Quellenangaben

1 AG Energiebilanzen e.V. (AGEB) (2024): Energieverbrauch in Deutschland im Jahr 2023

Eine Auflistung der wichtigsten Lieferländer kann hier eingesehen werden: Eurostat – Europäische Kommission (2024): Imports of oil and petroleum products by partner country – monthly data.

3 Statistisches Bundesamt (2023): Erdölimporte aus Russland im Januar 2023 auf 3 500 Tonnen gesunken.

4 Informationen zu signifikanten Explorationsvorhaben können z.B. hier eingesehen werden: LBEG (2024): Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2023; BVEG (2025): Erdölförderung in Deutschland; BGR (2024): Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland 2023

5 AG Energiebilanzen e.V. (2024): Auswertungstabellen zur Energiebilanz Deutschland

Normvolumen (Vn)

7 AG Energiebilanzen e.V. (2024): Energieverbrauch in Deutschland im Jahr 2023; Destatis (2023): Pressemitteilung – Erdölimporte aus Russland im Januar 2023 auf 3.500 Tonnen gesunken

8 Bundesnetzagentur – Bundeskartellamt (2024): Monitoringbericht 2024. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

9 BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): BGR Energiedaten 2024 – Daten zu Entwicklungen der deutschen und globalen Energieversorgung

10 Weitere Informationen zur Gasversorgung im Jahr 2023 und 2024

11 Informationen zur Exploration und Produktion: LBEG (2024): Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2023; BVEG (2025): Erdölförderung in Deutschland; BGR (2024): Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland 2023;

12 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE): Fracking

13 Vgl. §13a Absatz 2 und 6 Wasserhaushaltsgesetz

14 Expertenkommission Fracking gemäß Wasserhaushaltsgesetz § 13a Absatz 6

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Quellenangaben

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Kohle

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/kohle/

1 BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): BGR Energiedaten 2024 – Daten zu Entwicklungen der deutschen und globalen Energieversorgung

2 AG Energiebilanzen e.V. (AGEB) (2024): Energieverbrauch in Deutschland im Jahr 2023

3 BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland 2023

Braunkohle

Geschichte

Bereits im 17. Jahrhundert wurde in Deutschland Braunkohle als Ersatz für den knapper werdenden Brennstoff Holz gefördert. Mit der zunehmenden Industrialisierung und der Erschließung neuer Lagerstätten stieg die Braunkohlenförderung im 19. Jahrhundert von 170.000 t (1840) auf 40 Mio. t (1900). Im 20. Jahrhundert setzte sich dieser Trend unverändert fort, bis 1985 der Höhepunkt der Förderung mit 433 Mio. t/Jahr erreicht wurde. Ein Großteil dieses Anstiegs der gesamtdeutschen Fördermenge entfiel auf die ostdeutschen Braunkohlereviere. Im Zuge der Wiedervereinigung ging die Braunkohlenförderung der ostdeutschen Braunkohlereviere von 1989 bis 1994 um 67 % zurück. Die gesamtdeutsche Fördermenge sank in diesem Zeitraum von 410 Mio. t auf 207 Mio. t.

Wirtschaftliche Bedeutung

Mit einem Anteil von 8,3 % am Primärenergieverbrauch ist Braunkohle nach Erdöl, Erdgas, Erneuerbaren und Steinkohle noch immer einer der wichtigsten Energieträger in Deutschland. Die Jahresförderung betrug 2023 rund 102,2 Mio. t (2024: 91,9 Mio. t) und reduzierte sich im Vergleich zum Vorjahr um 1,9 %. Deutschland deckt seinen Braunkohlenbedarf nahezu zu 100 % aus heimischen Lagerstätten. Der Wert der 2023 in Deutschland geförderten Braunkohle betrug geschätzt 2,03 Mrd. Euro. Etwa 14 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe entfiel im Jahr 2023 auf Braunkohle. Damit war die Braunkohle der wertmäßig viertwichtigste in Deutschland geförderte Rohstoff. Deutschlands Anteil an der weltweit geförderten Braunkohlefördermenge betrug 2023 rund 9 %. Deutschland ist größter europäischer Braunkohlenproduzent und nach China sowie Indonesien drittgrößter Produzent1 von Weichbraunkohle weltweit, fährt aber die Braunkohlenproduktion im Kontext der europäischen Klimaziele, dem deutschen gesamtgesellschaftlichen Kompromiss zum Kohleausstieg als Ergebnis aus der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ KWSB 2019 sowie dem Inkrafttreten des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes 2021 seit einigen Jahren deutlich herunter (siehe Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels). In Deutschland lagern die drittgrößten Reserven nach Russland und Australien.2 Über erschlossene und konkret geplante Tagebaue sind in Deutschland rund 1,2 Mrd. t an Braunkohlenvorräten zugänglich. Weitere Reserven belaufen sich auf rund 34 Mrd. t.3 2023 verringerte sich der Export von Braunkohle und Braunkohleprodukten auf rund 0,75 Mio. t SKE und fiel damit rund 17 % geringer als im Vorjahr aus. Mit dem Rückgang der Braunkohlenförderung im Zuge der deutschen Wiedervereinigung ist die Zahl der direkt im Braunkohlenbergbau Beschäftigten von 130.000 (1990) auf 6.630 (2023) und weiter auf 5.797 (2024) (nur Bergbau ohne Kraftwerke) gesunken (siehe auch Beschäftigung und Soziales).

Gewinnung

Braunkohle wird in drei Revieren – dem Rheinischen, dem Lausitzer und dem Mitteldeutschen Revier – heute ausschließlich in Tagebauen, gefördert. In Deutschland wurde 2023in zehn (2024: neun) aktiven Tagebauen Braunkohle abgebaut. Die Braunkohlenlagerstätte des Rheinischen Reviers liegt in der Niederrheinischen Bucht im Städtedreieck Aachen, Mönchengladbach und Köln. Das Lausitzer Braunkohlerevier, ist ein Bergbaurevier im Südosten Brandenburgs und Nordosten Sachsens. Das Mitteldeutsche Braunkohlerevier wird im Allgemeinen Sachsen-Anhalt sowie dem nordwestlichen Teil von Sachsen und dem äußersten Osten von Thüringen zugeordnet.

Verwendung

Braunkohle wird zu rund 90 % zur Strom- und Fernwärmeerzeugung eingesetzt. Aufgrund des im Vergleich zu Hartkohle geringeren Energie- und höheren Wassergehaltes von Weichbraunkohle erfolgt die wirtschaftliche Nutzung dabei primär lagerstättennah im Verbund von Tagebau und Kraftwerk. Rund 10 % der Braunkohlenförderung werden zu festen oder staubförmigen Brennstoffen (Braunkohlenbriketts, Braunkohlenstaub und Wirbelschichtbraunkohle, Braunkohlenkoks) veredelt – für eine gewerbliche Nutzung sowie für die privaten Haushalte. Braunkohle trägt zu 17 % (2023) zur Bruttostromerzeugung in Deutschland bei.

Quellenangaben

1 BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): BGR Energiedaten 2024 – Daten zu Entwicklungen der deutschen und globalen Energieversorgung

2 AG Energiebilanzen e.V. (AGEB) (2024): Energieverbrauch in Deutschland im Jahr 2023

3 BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland 2023

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Quellenangaben

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Salze

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/salze/

Salze

Salze gehören neben den im nachstehenden Teil (vii. Sonstige Rohstoffe) beschriebenen mineralischen Rohstoffen zu den Industriemineralen. Als Industrieminerale werden mineralische Rohstoffe bezeichnet, die aufgrund ihrer besonderen chemischen und physikalischen Eigenschaften sofort, d. h. ohne Stoffumwandlung, eine industrielle Verwendung finden. Bei den Salzen wird zwischen Steinsalz, Kali- und Magnesiumsalzen unterschieden.

Geschichte

Die Inbetriebnahme der ersten Kalifabrik der Welt in Staßfurt im Jahr 1861 begründete später die nunmehr bereits 150-jährige Tradition des deutschen Kalibergbaus. Die Salzgewinnung, entweder durch solende Gewinnung, d. h. durch Lösung des Salzes mittels über Bohrlöcher eingepressten Wassers, oder im bergmännischen Abbau in Bergwerken, hat eine lange Geschichte. Bereits im 12. Jahrhundert wurde im Raum Berchtesgaden nach Salz gegraben. Im 16. Jahrhundert erfolgte dort die Errichtung eines sich noch heute im Betrieb befindlichen Salzbergwerks.

Wirtschaftliche Bedeutung

Im Jahr 2023 betrug die Fördermenge in Deutschland ca. 12,5 Mio. t Steinsalz (einschließlich Industriesole) und rund 5,8 Mio. t Kali und Kalisalzprodukte. Das entspricht ungefähr einem Wert von 2,5 Mrd. Euro und einem Anteil von 0,06 % des BIP. Etwa 18 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe entfiel im Jahr 2023 auf Salze. Damit rangierten Salze bei der wirtschaftlichen Bedeutung hinter den Gesteinskörnungen und Erdgas an drittgrößter Stelle der in Deutschland geförderten Rohstoffe. Der heimische Abbau deckte den Bedarf an Salzen in Deutschland zu 100 % (2023). Mit einem Anteil an der weltweiten Gesamtfördermenge von etwa 5 % war Deutschland im Jahr 2023 der viertgrößte Steinsalzproduzent nach China, den USA und Indien und zugleich der fünftgrößte Kaliproduzent mit rund 5 % der weltweiten Gesamtfördermenge. Im Kalibergbau in Deutschland waren 2023 (2024) insgesamt 8.398 (8.262) Mitarbeiter/innen direkt beschäftigt sowie im Salzbergbau weitere 2.472 (2.584) Personen. Die geschätzten geologischen Steinsalzvorräte in Deutschland belaufen sich auf über 100 Billionen Tonnen. Im Vergleich dazu sind die geologischen Kalisalzvorräte geringer, mit einem umgerechneten Kaliumoxidinhalt, der auf etwa 5 Milliarden Tonnen geschätzt wird.1

Gewinnung

Der Abbau erfolgt in Deutschland in fünf Kalibergwerken (darunter in Hessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), sieben Salzbergwerken (in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), sechs Salinen (in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt) sowie zehn Aussolungsbetrieben (in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), davon ein Betrieb mit solender Gewinnung von Kalisalzen (Thüringen).2

Die Gewinnung des jeweiligen Salzes erfolgt in Bergwerken durch bergmännischen Abbau mittels Bohr- und Sprengtechnik, mit schneidender Gewinnung oder durch Aussolung von unterirdischen Lagerstätten (solende Gewinnung). Beim Verfahren der solenden Gewinnung wird über Bohrlochsonden Süßwasser oder Halbsole in die Lagerstätte eingebracht, wodurch sich die Salze lösen. Die so entstehende Sole wird über eine Sonde abgepumpt und über Tage in Salinen zu Salz bzw. in speziellen Aufbereitungsanlagen zu Kalisalzen und weiteren Produkten verarbeitet.

Verwendung

Stein- und Siedesalz wird als Industrie- und Gewerbesalz sowie als Speise- und Auftausalz verwendet. Salz ist ein unverzichtbarer Rohstoff für die chemische Industrie – z. B. bei der Erzeugung von Soda, Chlor und Natronlauge. Ohne Salz könnten weder Glas noch Kunststoff oder Aluminium hergestellt werden. Es findet Verwendung als Regeneriersalz in Wasserenthärtungsanlagen, in der Futtermittelindustrie, im Straßen- und Winterdienst sowie in der Lebensmittelindustrie. Besonders hohe Reinheitsanforderungen erfüllt Natriumchlorid als Pharmawirkstoff.

Die überwiegend bergmännisch sowie untergeordnet auch soltechnisch gewonnenen Kalirohsalze kommen vor allem in der Landwirtschaft als Düngemittel zur Anwendung. Sie werden aber auch als Industriesalz in der Elektrolyse und anderen industriellen Prozessen eingesetzt und in hochreiner Form von der Nahrungs- und Futtermittelindustrie sowie für pharmazeutische Zwecke nachgefragt.

Salze

Salze gehören neben den im nachstehenden Teil (vii. Sonstige Rohstoffe) beschriebenen mineralischen Rohstoffen zu den Industriemineralen. Als Industrieminerale werden mineralische Rohstoffe bezeichnet, die aufgrund ihrer besonderen chemischen und physikalischen Eigenschaften sofort, d. h. ohne Stoffumwandlung, eine industrielle Verwendung finden. Bei den Salzen wird zwischen Steinsalz, Kali- und Magnesiumsalzen unterschieden.

Geschichte

Die Inbetriebnahme der ersten Kalifabrik der Welt in Staßfurt im Jahr 1861 begründete später die nunmehr bereits 150-jährige Tradition des deutschen Kalibergbaus. Die Salzgewinnung, entweder durch solende Gewinnung, d. h. durch Lösung des Salzes mittels über Bohrlöcher eingepressten Wassers, oder im bergmännischen Abbau in Bergwerken, hat eine lange Geschichte. Bereits im 12. Jahrhundert wurde im Raum Berchtesgaden nach Salz gegraben. Im 16. Jahrhundert erfolgte dort die Errichtung eines sich noch heute im Betrieb befindlichen Salzbergwerks.

Wirtschaftliche Bedeutung

Im Jahr 2023 betrug die Fördermenge in Deutschland ca. 12,5 Mio. t Steinsalz (einschließlich Industriesole) und rund 5,8 Mio. t Kali und Kalisalzprodukte. Das entspricht ungefähr einem Wert von 2,5 Mrd. Euro und einem Anteil von 0,06 % des BIP. Etwa 18 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe entfiel im Jahr 2023 auf Salze. Damit rangierten Salze bei der wirtschaftlichen Bedeutung hinter den Gesteinskörnungen und Erdgas an drittgrößter Stelle der in Deutschland geförderten Rohstoffe. Der heimische Abbau deckte den Bedarf an Salzen in Deutschland zu 100 % (2023). Mit einem Anteil an der weltweiten Gesamtfördermenge von etwa 5 % war Deutschland im Jahr 2023 der viertgrößte Steinsalzproduzent nach China, den USA und Indien und zugleich der fünftgrößte Kaliproduzent mit rund 5 % der weltweiten Gesamtfördermenge. Im Kalibergbau in Deutschland waren 2023 (2024) insgesamt 8.398 (8.262) Mitarbeiter/innen direkt beschäftigt sowie im Salzbergbau weitere 2.472 (2.584) Personen. Die geschätzten geologischen Steinsalzvorräte in Deutschland belaufen sich auf über 100 Billionen Tonnen. Im Vergleich dazu sind die geologischen Kalisalzvorräte geringer, mit einem umgerechneten Kaliumoxidinhalt, der auf etwa 5 Milliarden Tonnen geschätzt wird.1

Gewinnung

Der Abbau erfolgt in Deutschland in fünf Kalibergwerken (darunter in Hessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), sieben Salzbergwerken (in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), sechs Salinen (in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt) sowie zehn Aussolungsbetrieben (in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), davon ein Betrieb mit solender Gewinnung von Kalisalzen (Thüringen).2

Die Gewinnung des jeweiligen Salzes erfolgt in Bergwerken durch bergmännischen Abbau mittels Bohr- und Sprengtechnik, mit schneidender Gewinnung oder durch Aussolung von unterirdischen Lagerstätten (solende Gewinnung). Beim Verfahren der solenden Gewinnung wird über Bohrlochsonden Süßwasser oder Halbsole in die Lagerstätte eingebracht, wodurch sich die Salze lösen. Die so entstehende Sole wird über eine Sonde abgepumpt und über Tage in Salinen zu Salz bzw. in speziellen Aufbereitungsanlagen zu Kalisalzen und weiteren Produkten verarbeitet.

Verwendung

Stein- und Siedesalz wird als Industrie- und Gewerbesalz sowie als Speise- und Auftausalz verwendet. Salz ist ein unverzichtbarer Rohstoff für die chemische Industrie – z. B. bei der Erzeugung von Soda, Chlor und Natronlauge. Ohne Salz könnten weder Glas noch Kunststoff oder Aluminium hergestellt werden. Es findet Verwendung als Regeneriersalz in Wasserenthärtungsanlagen, in der Futtermittelindustrie, im Straßen- und Winterdienst sowie in der Lebensmittelindustrie. Besonders hohe Reinheitsanforderungen erfüllt Natriumchlorid als Pharmawirkstoff.

Die überwiegend bergmännisch sowie untergeordnet auch soltechnisch gewonnenen Kalirohsalze kommen vor allem in der Landwirtschaft als Düngemittel zur Anwendung. Sie werden aber auch als Industriesalz in der Elektrolyse und anderen industriellen Prozessen eingesetzt und in hochreiner Form von der Nahrungs- und Futtermittelindustrie sowie für pharmazeutische Zwecke nachgefragt.

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Quellenangaben

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Steine und Erden

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/steine-und-erden/

Steine und Erden

Steine- und Erden-Rohstoffe umfassen eine Vielzahl von Bodenschätzen, insbesondere Kies und Sand, gebrochenen Naturstein, Naturwerkstein, Kalk-, Mergel- und Dolomitstein, Gips- und Anhydritstein sowie grobkeramischen Ton und Lehm. Steine und Erden sind Massenrohstoffe; sie sind aufgrund geologischer Verhältnisse standortgebunden und nicht gleichmäßig über das Land verteilt.

Geschichte

Der Abbau von Steinen und Erden ist seit Beginn der Menschheitsgeschichte überliefert. Bei den ältesten bekannten „Steinen aus Menschenhand“ handelt es sich nach den Erkenntnissen der Wissenschaft um aus dem 9. bis 8. Jahrtausend vor Christus stammende Bodenbefestigungen im Nahen Osten. Auch in Deutschland hat die Gewinnung von Steinen und Erden eine sehr lange Tradition. Während die Rohstoffe früher hauptsächlich manuell gewonnen wurden, nutzen Betriebe heute den Einsatz moderner Technik. Geophysik, GPS, intelligente Maschinen- und Anlagensteuerungen sowie weitgehend automatisierte Prozesse bestimmen die Rohstoffförderung.

Wirtschaftliche Bedeutung

Jährlich werden von der Baustoff-Steine- und Erden Industrie insgesamt rund 560 Mio. t Primärrohstoffe (ohne Quarzsand und -kies, Kaolin sowie feinkeramischen Ton; diese Rohstoffe werden unter Abschnitt vii. (Industrieminerale) behandelt) gefördert bzw. in der Produktion eingesetzt. Im Jahr 2023 bildeten Kies und Sand mit 232 Mio. t und gebrochener Naturstein mit 203 Mio. t die mengenmäßig größten Anteile mineralischer Rohstoffe an der deutschen Rohstoffgewinnung. Der Gesamtwert des Steine- Erdenabbaus betrug 2023 rund 5,7 Mrd. Euro. Damit fielen 2023 knapp 40 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe auf Steine und Erden.

Die Versorgung mit Steine- und Erden-Rohstoffen erfolgt in Deutschland überwiegend aus eigenen Vorkommen. 2023 lag die Gewinnung von Steinen und Erden bei 515 Mio. t. Steine- und Erden-Güter werden zumeist regional gewonnen und über kurze Distanzen zum Verbraucher transportiert. Grund hierfür ist, dass die Transportkosten im Vergleich zum Materialwert relativ stark ins Gewicht fallen. Entsprechend spielt der Außenhandel insbesondere im grenznahen Bereich eine Rolle. Hauptabnehmer sind die direkten Nachbarländer, wie z. B. die Niederlande, die Schweiz und Belgien. Die mengenmäßigen Importe betrugen im Jahr 2023 (2024) rund 14,5 Mio. t (14,6 Mio. t) (Wert: 1,2 Mrd. Euro (1,2 Mrd. Euro)). Die mengenmäßige Ausfuhr betrug 23,2 Mio. t (21,6 Mio. t) (Wert: 0,9 Mrd. Euro (0,9 Mrd. Euro)).1 Die Steine- und Erden-Branche (inkl. sonstiger Bergbau) zählte im Jahr 2023 (2024) in Deutschland 37.777 (37.364) sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (siehe auch Beschäftigung und Soziales).

Gewinnung

Die Gewinnung von Steine-und-Erden-Rohstoffen erfolgt dezentral und bis auf wenige Ausnahmen übertägig. Laut Verband wurden Massenbaustoffe wie Kiese und Sande oder Natursteine im Jahr 2023 in rund 2700 Werken produziert. Ein Werk/Standort kann mehrere Gewinnungsstellen in Deutschland umfassen.2 Beim Abbau von Kies und Sand unterscheidet man – je nach der Aufdeckung von Grundwasser – zwischen Trocken- und Nassabbau, was unterschiedliche Fördertechniken bedingt. Nahezu alle Steine- und Erden-Rohstoffe bedürfen einer Aufbereitung und Veredlung, bevor sie ihrem Verwendungszweck zugeführt werden. Als nicht erneuerbare Rohstoffe sind sie mengenmäßig zudem standortgebunden.

Verwendung

Rund 80 % der Steine- und Erden-Güter werden direkt in die Bauwirtschaft geliefert (z. B. Tiefbau zur Erstellung von Trag- und Deckschichten, Gleisschotter) oder zunächst von der Baustoffindustrie zu Grund- und Baustoffen (z. B. Zement, Beton, Branntkalk, Mörtel, Dämmstoffe, Fliesen, Ziegel) veredelt und anschließend in die Bauwirtschaft geliefert. Die restlichen rund 20 % finden Einsatz in der Chemie-, Stahl- oder Glasindustrie. Neben den gewonnenen Primärrohstoffen an Steinen und Erden werden in der Baustoffindustrie jährlich rund 100 Mio. t Sekundärrohstoffe (mineralische Bauabfälle, Nebenprodukte aus industriellen Prozessen) eingesetzt.3 Diese entstehen zum Beispiel beim Abbruch von Gebäuden, der Produktion von Roheisen (Hochofenschlacken) oder bei der Stromerzeugung in konventionellen Kraft- werken (REA-Gips, Flugasche). Der Einsatz von Sekundärrohstoffen trägt zur Substitution primärer Rohstoffe bei. Die Substitutionsquote beträgt rund 15 %.4 5

Steine und Erden

Steine- und Erden-Rohstoffe umfassen eine Vielzahl von Bodenschätzen, insbesondere Kies und Sand, gebrochenen Naturstein, Naturwerkstein, Kalk-, Mergel- und Dolomitstein, Gips- und Anhydritstein sowie grobkeramischen Ton und Lehm. Steine und Erden sind Massenrohstoffe; sie sind aufgrund geologischer Verhältnisse standortgebunden und nicht gleichmäßig über das Land verteilt.

Geschichte

Der Abbau von Steinen und Erden ist seit Beginn der Menschheitsgeschichte überliefert. Bei den ältesten bekannten „Steinen aus Menschenhand“ handelt es sich nach den Erkenntnissen der Wissenschaft um aus dem 9. bis 8. Jahrtausend vor Christus stammende Bodenbefestigungen im Nahen Osten. Auch in Deutschland hat die Gewinnung von Steinen und Erden eine sehr lange Tradition. Während die Rohstoffe früher hauptsächlich manuell gewonnen wurden, nutzen Betriebe heute den Einsatz moderner Technik. Geophysik, GPS, intelligente Maschinen- und Anlagensteuerungen sowie weitgehend automatisierte Prozesse bestimmen die Rohstoffförderung.

Wirtschaftliche Bedeutung

Jährlich werden von der Baustoff-Steine- und Erden Industrie insgesamt rund 560 Mio. t Primärrohstoffe (ohne Quarzsand und -kies, Kaolin sowie feinkeramischen Ton; diese Rohstoffe werden unter Abschnitt vii. (Industrieminerale) behandelt) gefördert bzw. in der Produktion eingesetzt. Im Jahr 2023 bildeten Kies und Sand mit 232 Mio. t und gebrochener Naturstein mit 203 Mio. t die mengenmäßig größten Anteile mineralischer Rohstoffe an der deutschen Rohstoffgewinnung. Der Gesamtwert des Steine- Erdenabbaus betrug 2023 rund 5,7 Mrd. Euro. Damit fielen 2023 knapp 40 % des Gesamtwertes der in Deutschland abgebauten Rohstoffe auf Steine und Erden.

Die Versorgung mit Steine- und Erden-Rohstoffen erfolgt in Deutschland überwiegend aus eigenen Vorkommen. 2023 lag die Gewinnung von Steinen und Erden bei 515 Mio. t. Steine- und Erden-Güter werden zumeist regional gewonnen und über kurze Distanzen zum Verbraucher transportiert. Grund hierfür ist, dass die Transportkosten im Vergleich zum Materialwert relativ stark ins Gewicht fallen. Entsprechend spielt der Außenhandel insbesondere im grenznahen Bereich eine Rolle. Hauptabnehmer sind die direkten Nachbarländer, wie z. B. die Niederlande, die Schweiz und Belgien. Die mengenmäßigen Importe betrugen im Jahr 2023 (2024) rund 14,5 Mio. t (14,6 Mio. t) (Wert: 1,2 Mrd. Euro (1,2 Mrd. Euro)). Die mengenmäßige Ausfuhr betrug 23,2 Mio. t (21,6 Mio. t) (Wert: 0,9 Mrd. Euro (0,9 Mrd. Euro)).1 Die Steine- und Erden-Branche (inkl. sonstiger Bergbau) zählte im Jahr 2023 (2024) in Deutschland 37.777 (37.364) sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (siehe auch Beschäftigung und Soziales).

Gewinnung

Die Gewinnung von Steine-und-Erden-Rohstoffen erfolgt dezentral und bis auf wenige Ausnahmen übertägig. Laut Verband wurden Massenbaustoffe wie Kiese und Sande oder Natursteine im Jahr 2023 in rund 2700 Werken produziert. Ein Werk/Standort kann mehrere Gewinnungsstellen in Deutschland umfassen.2 Beim Abbau von Kies und Sand unterscheidet man – je nach der Aufdeckung von Grundwasser – zwischen Trocken- und Nassabbau, was unterschiedliche Fördertechniken bedingt. Nahezu alle Steine- und Erden-Rohstoffe bedürfen einer Aufbereitung und Veredlung, bevor sie ihrem Verwendungszweck zugeführt werden. Als nicht erneuerbare Rohstoffe sind sie mengenmäßig zudem standortgebunden.

Verwendung

Rund 80 % der Steine- und Erden-Güter werden direkt in die Bauwirtschaft geliefert (z. B. Tiefbau zur Erstellung von Trag- und Deckschichten, Gleisschotter) oder zunächst von der Baustoffindustrie zu Grund- und Baustoffen (z. B. Zement, Beton, Branntkalk, Mörtel, Dämmstoffe, Fliesen, Ziegel) veredelt und anschließend in die Bauwirtschaft geliefert. Die restlichen rund 20 % finden Einsatz in der Chemie-, Stahl- oder Glasindustrie. Neben den gewonnenen Primärrohstoffen an Steinen und Erden werden in der Baustoffindustrie jährlich rund 100 Mio. t Sekundärrohstoffe (mineralische Bauabfälle, Nebenprodukte aus industriellen Prozessen) eingesetzt.3 Diese entstehen zum Beispiel beim Abbruch von Gebäuden, der Produktion von Roheisen (Hochofenschlacken) oder bei der Stromerzeugung in konventionellen Kraft- werken (REA-Gips, Flugasche). Der Einsatz von Sekundärrohstoffen trägt zur Substitution primärer Rohstoffe bei. Die Substitutionsquote beträgt rund 15 %.4 5

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Quellenangaben

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Tiefe Geothermie

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/tiefe-geothermie/

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Quellenangaben

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Rohstoffproduktion in Deutschland

Gesamtdeutsche Rohstoffproduktion

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/gesamtdeutsche-rohstoffproduktion/
In Deutschland wird eine Vielzahl von unterschiedlichen mineralischen Rohstoffen und Energierohstoffen gefördert. Die nachfolgenden Tabellen listen die in Deutschland gewonnenen Rohstoffe nach Menge und geschätztem Wert im Jahr 2023 auf.
Weitere Informationen zu Datenquellen sowie Links zu Originaldaten sind hier einzusehen: Daten zur Rohstoffproduktion​.
In Deutschland wird eine Vielzahl von unterschiedlichen mineralischen Rohstoffen und Energierohstoffen gefördert. Die nachfolgenden Tabellen listen die in Deutschland gewonnenen Rohstoffe nach Menge und geschätztem Wert im Jahr 2023 auf.
Weitere Informationen zu Datenquellen sowie Links zu Originaldaten sind hier einzusehen: Daten zur Rohstoffproduktion​.

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Quellenangaben

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Rechtlicher Rahmen für die rohstoffgewinnende Industrie

Wer ist zuständig? Gesetze und Zuständigkeiten staatlicher Stellen

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/wer-ist-zustaendig-gesetze-und-zustaendigkeiten-staatlicher-stellen/

Wer ist zuständig? Gesetze und Zuständigkeiten staatlicher Stellen

Die Rohstoffgewinnung wird in Deutschland u. a. durch das Bundesberggesetz (BBergG) geregelt, welches 1982 die alten Berggesetze der Bundesländer sowie zahlreiche bergrechtliche Nebengesetze des Bundes und der Länder abgelöst hat. Das BBergG wird durch diverse Verordnungen zu bergrechtlichen Sachverhalten komplettiert. Die Federführung für das Bergrecht innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Bergbehörden der Bundesländer (siehe Schaubild 1) führen das Gesetz aus und sind je nach Bodenschatz für die Genehmigung und Aufsicht der bergbaulichen Tätigkeit zuständig. Für bestimmte, nicht unter das BBergG fallende Rohstoffe, haben einige Bundesländer im sog. Abgrabungsrecht der Länder teils eigene Regelungen für diese Grundeigentümerbodenschätze verabschiedet.

Hinsichtlich ihrer rechtlichen Regelung werden in Deutschland drei Gruppen von Rohstoffen unterschieden :

  • Bergfreie Bodenschätze stehen nicht im Eigentum des/der Grundeigentümers/-eigentümerin. Das Aufsuchen und Gewinnen dieser Bodenschätze unterliegt dem BBergG und bedarf eines zweistufigen Antragsverfahrens: im ersten Schritt der Erteilung einer Bergbauberechtigung (öffentlich-rechtliche Konzession) und im zweiten Schritt der standortbezogenen Genehmigung über das Betriebsplanverfahren, jeweils durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
  • Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des/der Grundeigentümers/­eigentümerin und unterliegen dem Bergrecht (siehe § 2 Abs. 1 Nummer 1 BBergG). Das Aufsuchen und die Gewinnung dieser Bodenschätze bedürfen keiner Bergbauberechtigung, jedoch einer Genehmigung im Betriebsplanverfahren durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
  • Grundeigentümerbodenschätze sind alle Bodenschätze, die nicht bergfrei oder grundeigen sind und im Eigentum des/der Grundeigentümers/­eigentümerin stehen. Sie fallen nicht unter das Bergrecht und unterliegen somit nicht der Bergaufsicht durch die Bergbehörde. Die Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Grundeigentümerbodenschätze erfolgen vielmehr nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder nach landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. den Abgrabungsgesetzen, dem Wasser­ oder Baurecht, dem Naturschutzrecht).

Für die letztgenannte Gruppe der Grundeigentümerbodenschätze sind je nach Bundesland, Rohstoff und Art des Abbaus staatliche Stellen der mittleren und unteren Verwaltungsebene zuständig.

Wer ist zuständig? Gesetze und Zuständigkeiten staatlicher Stellen

Die Rohstoffgewinnung wird in Deutschland u. a. durch das Bundesberggesetz (BBergG) geregelt, welches 1982 die alten Berggesetze der Bundesländer sowie zahlreiche bergrechtliche Nebengesetze des Bundes und der Länder abgelöst hat. Das BBergG wird durch diverse Verordnungen zu bergrechtlichen Sachverhalten komplettiert. Die Federführung für das Bergrecht innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Bergbehörden der Bundesländer (siehe Schaubild 1) führen das Gesetz aus und sind je nach Bodenschatz für die Genehmigung und Aufsicht der bergbaulichen Tätigkeit zuständig. Für bestimmte, nicht unter das BBergG fallende Rohstoffe, haben einige Bundesländer im sog. Abgrabungsrecht der Länder teils eigene Regelungen für diese Grundeigentümerbodenschätze verabschiedet.

Hinsichtlich ihrer rechtlichen Regelung werden in Deutschland drei Gruppen von Rohstoffen unterschieden :

  • Bergfreie Bodenschätze stehen nicht im Eigentum des/der Grundeigentümers/-eigentümerin. Das Aufsuchen und Gewinnen dieser Bodenschätze unterliegt dem BBergG und bedarf eines zweistufigen Antragsverfahrens: im ersten Schritt der Erteilung einer Bergbauberechtigung (öffentlich-rechtliche Konzession) und im zweiten Schritt der standortbezogenen Genehmigung über das Betriebsplanverfahren, jeweils durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
  • Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des/der Grundeigentümers/­eigentümerin und unterliegen dem Bergrecht (siehe § 2 Abs. 1 Nummer 1 BBergG). Das Aufsuchen und die Gewinnung dieser Bodenschätze bedürfen keiner Bergbauberechtigung, jedoch einer Genehmigung im Betriebsplanverfahren durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
  • Grundeigentümerbodenschätze sind alle Bodenschätze, die nicht bergfrei oder grundeigen sind und im Eigentum des/der Grundeigentümers/­eigentümerin stehen. Sie fallen nicht unter das Bergrecht und unterliegen somit nicht der Bergaufsicht durch die Bergbehörde. Die Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Grundeigentümerbodenschätze erfolgen vielmehr nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder nach landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. den Abgrabungsgesetzen, dem Wasser­ oder Baurecht, dem Naturschutzrecht).

Für die letztgenannte Gruppe der Grundeigentümerbodenschätze sind je nach Bundesland, Rohstoff und Art des Abbaus staatliche Stellen der mittleren und unteren Verwaltungsebene zuständig.

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Quellenangaben

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Wie werden Vorhaben der Rohstoffgewinnung genehmigt und überwacht?

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/wie-werden-vorhaben-der-rohstoffgewinnung-genehmigt-und-ueberwacht/

In Deutschland werden die Bedingungen, unter denen Bodenschätze gefördert werden, grundsätzlich nicht unmittelbar zwischen den rohstofffördernden Unternehmen und den staatlichen Stellen verhandelt. Die Bedingungen für das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen sind in Gesetzen allgemein gültig festgelegt und werden durch die jeweils zuständigen Behörden umgesetzt. Die Verfahren zur Zulassung und Aufsicht von Vorhaben der Rohstoffgewinnung sind in Deutschland nicht für alle Bodenschätze gleich geregelt. Sie variieren je nach Rohstoffart und deren rechtlicher Verankerung in Bund und Ländern.

Bergbauberechtigungen

Bergbauberechtigungen stellen die Grundlage für die Aufsuchung und die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Sie werden in Form einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums beantragt. Sowohl die Übertragung einer bestehenden Bergbauberechtigung als auch die Beteiligung Dritter daran sind gemäß § 22 BBergG nur mit Zustimmung der zuständigen Bergbehörde zulässig.

Es werden drei Arten von Bergbauberechtigungen unterschieden:

Erlaubnis

Die Erlaubnis ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Erlaubnisfeld gewährt. Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre befristet und kann um jeweils drei Jahre verlängert werden (siehe § 16 Abs. 4 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn beispielsweise kein Arbeitsprogramm vorliegt oder der festgesetzte Zeitraum in der Planung nicht berücksichtigt wird. Die Versagungsgründe sind abschließend in § 11 BBergG aufgeführt. Wenn die Aufsuchung aus Gründen, die der/die Erlaubnisinhaber/in zu vertreten hat, nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen worden ist, ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 18 BBergG).

Bewilligung

Die Bewilligung ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Bewilligungsfeld gewährt. Die Bewilligung wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung, sollten keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn beispielsweise nicht nachgewiesen werden kann, dass die Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewonnen werden können (siehe § 12 BBergG). Eine Bewilligung ist in den Fällen einer Nichtaufnahme oder Unterbrechung der Gewinnung nach drei Jahren zu widerrufen, soweit nicht Hinderungsgründe gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen. Die Versagungsgründe sind in § 12 BBergG (einschl. Verweis auf § 11 BBergG) abschließend aufgeführt.

Bergwerkseigentum

Das Bergwerkseigentum stellt eine besondere Form einer Bergbauberechtigung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Es umfasst die mit der Erteilung einer Bewilligung einhergehenden Rechte und Pflichten, ermöglicht darüber hinaus aber auch eine Beleihbarkeit mit Hypotheken und die Eintragung von Grunddienstbarkeiten. Das Bergwerkseigentum wird unter Angaben des Namens und der Adresse des/r Antragsteller/in und Angaben zum Feld ins Grundbuch eingetragen. Das Bergwerkseigentum wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Wenn die regelmäßige Gewinnung der Rohstoffe länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist, ist das Bergwerkseigentum in bestimmten Fällen zu widerrufen (wenn § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG anwendbar ist). Um das Bergwerkseigentum zu beantragen, muss der/die Antragsteller/in bereits im Besitz einer Bewilligung für das angegebene Feld sein. Zudem kann das Bergwerkseigentum verweigert werden, wenn beispielsweise nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass mit einer wirtschaftlichen Gewinnung der Rohstoffe zu rechnen ist (siehe § 13 BBergG).

Sonderfall: Bergbauberechtigung nach altem Recht

Zu den Berechtigungsformen gehören neben den oben genannten Berechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung bzw. Bergwerkseigentum) auch aus altem Recht übergeleitete Berechtigungen, die als alte Rechte bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich um Bergbauberechtigungen, die vor dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesberggesetzes von 1982 zugeteilt worden sind. Dazu gehören beispielsweise die Braunkohlentagebaue im Rheinischen Revier oder die Salzabbaugerechtigkeiten und Erdölaltverträge in Niedersachsen. Sie behalten nach heutigem Recht weiterhin ihre Gültigkeit (siehe § 149 Abs. 1 Satz 1 BBergG), wenn sie innerhalb einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des BBergG 1982 bei den Bergbehörden angezeigt und durch die Bergaufsicht bestätigt worden sind. Berechtigungen nach altem Recht sind im Gegensatz zu Berechtigungen nach dem neuen BBergG weder befristet noch müssen Feldes­ oder Förderabgaben bezahlt werden. In der Praxis betrafen/betreffen diese Altrechte insbesondere die Stein­ und die Braunkohle, Salze und Kohlenwasserstoffe. Für die Förderung der Bodenschätze nach altem Recht ist aber ebenfalls die Zulassung eines Betriebsplans notwendig.

Sonderfall: Besonderheiten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

Das Bergrechtssystem der DDR unterschied zwischen volkseigenen und sonstigen mineralischen Rohstoffen. Erstere umfassten im Wesentlichen die nach bundesdeutschem Recht bergfreien und grundeigenen mineralischen Bodenschätze und standen im Volkseigentum, letztere waren dem Grundeigentum zugeordnet. Mit der Verleihungsverordnung vom 15. August 1990 wurde die Grundlage geschaffen, Bergbauberechtigungen an volkseigenen Rohstoffen in bergfreie Bodenschätze umzuwandeln und damit in das bundesdeutsche Rechtssystem zu überführen. Die so übertragenen Bergbauberechtigungen gelten als Bergwerkseigentum, sind unbefristet sowie von der Feldes- und Förderabgabe befreit. Im Unterschied zum früheren Bundesgebiet erstrecken sich die in den neuen Ländern fortgeltenden Altrechte auf die bis 1990 erkundeten Lagerstätten und umfassen auch grundeigene Bodenschätze.


Übersicht Berechtigungen nach altem Bergrecht (BRD) Berechtigungen nach Bergrecht in der DDR Berechtigungen nach neuem Bergrecht
Rohstoff­bezeichnung Bergfreie Rohstoffe Volkseigene Rohstoffe Bergfreie Bodenschätze
Zahlung von Feldes­ und Förderabgaben Nein Nein, sofern die Berechti­gung vor dem Einigungs­vertrag erteilt wurde Entscheidung auf Ebene des Bundeslandes
Befristung Nein Nein, bestätigte alte Rechte im Bewilligungsstatus sind jedoch befristet Ja (siehe Erläuterungen unter Bergbauberechtigungen)

In Deutschland werden die Bedingungen, unter denen Bodenschätze gefördert werden, grundsätzlich nicht unmittelbar zwischen den rohstofffördernden Unternehmen und den staatlichen Stellen verhandelt. Die Bedingungen für das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen sind in Gesetzen allgemein gültig festgelegt und werden durch die jeweils zuständigen Behörden umgesetzt. Die Verfahren zur Zulassung und Aufsicht von Vorhaben der Rohstoffgewinnung sind in Deutschland nicht für alle Bodenschätze gleich geregelt. Sie variieren je nach Rohstoffart und deren rechtlicher Verankerung in Bund und Ländern.

Bergbauberechtigungen

Bergbauberechtigungen stellen die Grundlage für die Aufsuchung und die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Sie werden in Form einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums beantragt. Sowohl die Übertragung einer bestehenden Bergbauberechtigung als auch die Beteiligung Dritter daran sind gemäß § 22 BBergG nur mit Zustimmung der zuständigen Bergbehörde zulässig.

Es werden drei Arten von Bergbauberechtigungen unterschieden:

Erlaubnis

Die Erlaubnis ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Erlaubnisfeld gewährt. Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre befristet und kann um jeweils drei Jahre verlängert werden (siehe § 16 Abs. 4 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn beispielsweise kein Arbeitsprogramm vorliegt oder der festgesetzte Zeitraum in der Planung nicht berücksichtigt wird. Die Versagungsgründe sind abschließend in § 11 BBergG aufgeführt. Wenn die Aufsuchung aus Gründen, die der/die Erlaubnisinhaber/in zu vertreten hat, nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen worden ist, ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 18 BBergG).

Bewilligung

Die Bewilligung ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Bewilligungsfeld gewährt. Die Bewilligung wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung, sollten keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn beispielsweise nicht nachgewiesen werden kann, dass die Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewonnen werden können (siehe § 12 BBergG). Eine Bewilligung ist in den Fällen einer Nichtaufnahme oder Unterbrechung der Gewinnung nach drei Jahren zu widerrufen, soweit nicht Hinderungsgründe gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen. Die Versagungsgründe sind in § 12 BBergG (einschl. Verweis auf § 11 BBergG) abschließend aufgeführt.

Bergwerkseigentum

Das Bergwerkseigentum stellt eine besondere Form einer Bergbauberechtigung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Es umfasst die mit der Erteilung einer Bewilligung einhergehenden Rechte und Pflichten, ermöglicht darüber hinaus aber auch eine Beleihbarkeit mit Hypotheken und die Eintragung von Grunddienstbarkeiten. Das Bergwerkseigentum wird unter Angaben des Namens und der Adresse des/r Antragsteller/in und Angaben zum Feld ins Grundbuch eingetragen. Das Bergwerkseigentum wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Wenn die regelmäßige Gewinnung der Rohstoffe länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist, ist das Bergwerkseigentum in bestimmten Fällen zu widerrufen (wenn § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG anwendbar ist). Um das Bergwerkseigentum zu beantragen, muss der/die Antragsteller/in bereits im Besitz einer Bewilligung für das angegebene Feld sein. Zudem kann das Bergwerkseigentum verweigert werden, wenn beispielsweise nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass mit einer wirtschaftlichen Gewinnung der Rohstoffe zu rechnen ist (siehe § 13 BBergG).

Sonderfall: Bergbauberechtigung nach altem Recht

Zu den Berechtigungsformen gehören neben den oben genannten Berechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung bzw. Bergwerkseigentum) auch aus altem Recht übergeleitete Berechtigungen, die als alte Rechte bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich um Bergbauberechtigungen, die vor dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesberggesetzes von 1982 zugeteilt worden sind. Dazu gehören beispielsweise die Braunkohlentagebaue im Rheinischen Revier oder die Salzabbaugerechtigkeiten und Erdölaltverträge in Niedersachsen. Sie behalten nach heutigem Recht weiterhin ihre Gültigkeit (siehe § 149 Abs. 1 Satz 1 BBergG), wenn sie innerhalb einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des BBergG 1982 bei den Bergbehörden angezeigt und durch die Bergaufsicht bestätigt worden sind. Berechtigungen nach altem Recht sind im Gegensatz zu Berechtigungen nach dem neuen BBergG weder befristet noch müssen Feldes­ oder Förderabgaben bezahlt werden. In der Praxis betrafen/betreffen diese Altrechte insbesondere die Stein­ und die Braunkohle, Salze und Kohlenwasserstoffe. Für die Förderung der Bodenschätze nach altem Recht ist aber ebenfalls die Zulassung eines Betriebsplans notwendig.

Sonderfall: Besonderheiten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

Das Bergrechtssystem der DDR unterschied zwischen volkseigenen und sonstigen mineralischen Rohstoffen. Erstere umfassten im Wesentlichen die nach bundesdeutschem Recht bergfreien und grundeigenen mineralischen Bodenschätze und standen im Volkseigentum, letztere waren dem Grundeigentum zugeordnet. Mit der Verleihungsverordnung vom 15. August 1990 wurde die Grundlage geschaffen, Bergbauberechtigungen an volkseigenen Rohstoffen in bergfreie Bodenschätze umzuwandeln und damit in das bundesdeutsche Rechtssystem zu überführen. Die so übertragenen Bergbauberechtigungen gelten als Bergwerkseigentum, sind unbefristet sowie von der Feldes- und Förderabgabe befreit. Im Unterschied zum früheren Bundesgebiet erstrecken sich die in den neuen Ländern fortgeltenden Altrechte auf die bis 1990 erkundeten Lagerstätten und umfassen auch grundeigene Bodenschätze.

ÜbersichtBerechtigungen nach altem Bergrecht (BRD)Berechtigungen nach Bergrecht in der DDRBerechtigungen nach neuem Bergrecht
Rohstoff­bezeichnungBergfreie RohstoffeVolkseigene RohstoffeBergfreie Bodenschätze
Zahlung von Feldes­ und FörderabgabenNeinNein, sofern die Berechti­gung vor dem Einigungs­vertrag erteilt wurdeEntscheidung auf Ebene des Bundeslandes
BefristungNeinNein, bestätigte alte Rechte im Bewilligungsstatus sind jedoch befristetJa (siehe Erläuterungen unter Bergbauberechtigungen)

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Quellenangaben

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Wo sind Informationen zu den vergebenen Lizenzen zugänglich?

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/wo-sind-informationen-zu-den-vergebenen-lizenzen-zugaenglich/

Lizenzregister

Rechtliche Grundlage

In Deutschland wird allein für bergfreie Bodenschätze das Recht zur bergbaulichen Exploration und Gewinnung staatlich vergeben. Das Verfügungsrecht über einen bergfreien Bodenschatz wird als Bergbauberechtigung bezeichnet und kann bei den Bergbehörden der Bundesländer beantragt werden (siehe Wie werden Vorhaben der Rohstoffgewinnung genehmigt und überwacht?).

Nach § 75 ff BBergG führen die Bergbehörden ein sogenanntes Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte, in denen die nach BBergG neu erteilten oder nach § 149 BBergG aufrechterhaltenen Bergbauberechtigungen (sogenannte Alte Rechte und Verträge) einzutragen sind. Die Zulassung von bergbaulichen Tätigkeiten selbst wird laufend in Betriebsplänen nachgehalten (siehe ii. Zulassung eines Betriebsplans).1

Eine öffentliche Einsicht in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte wurde im Rahmen der deutschen Umsetzung der D­-EITI geschaffen. Seit Juli 2017 können auf Antrag bei den Bergbehörden folgende Angaben zu den erteilten und aufrechterhaltenen Bergbauberechtigungen, ohne Darlegung eines berechtigten Interesses, eingesehen werden:23

  • Inhaber/in
  • Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht
  • Datum der Beantragung und der Erteilung
  • Laufzeit
  • Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht

Bewilligungen und Erlaubnisse zur bergbaulichen Exploration können durch die Gesetzesänderung ebenso eingesehen werden (siehe auch Genehmigung von Bergbauprojekten). In der Projektgemeinschaft EfA Bergbau entwickeln 14 der 16 Bundesländer gemeinsam die Antragssoftware BergPass, mit der zukünftig bergbauliche Anträge gestellt werden können. Der Antrag auf Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch soll künftig online zur Verfügung stehen.

Die zuständigen Behörden können die genannten Informationen auch direkt öffentlich zugänglich machen, was bereits seit längerem in einer Vielzahl der Bundesländer geschieht. So veröffentlichen einige Bundesländer übersichtliche Online­-Lizenzkataster. Weitere Bundesländer planen den Aufbau entsprechender Systeme. Eine Übersicht aller online-Register für Bergbauberechtigungen sowie Erläuterungen zum Zugang findet sich in der interaktiven Karte zur D-EITI Berichterstattung.

Weiterhin werden alle Bergbauberechtigungen in Deutschland im Bereich Kohlenwasserstoffe in der jährlich erscheinenden Publikation „Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland“ und im BVEG Jahresbericht veröffentlicht.

Beispiel für ein Online-System: der NIBIS-Kartenserver

Ein gutes Beispiel für die Veröffentlichung von Angaben zu Bergbauberechtigungen im Internet ist der vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Niedersachsen geführte NIBIS-Kartenserver. Auf dieser Webseite können sich Bürger/innen mehr als 400 Fachkarten über die Themenbereiche Altlasten, Bergbau, Bodenkunde, Erosion, Geologie, Geothermie, Geophysik, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Klima und Rohstoffe informieren. Bezogen auf die Bergbauberechtigungen sind im NIBIS-Kartenserver für die Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein regelmäßig folgende Daten öffentlich einsehbar:

  • Informationen zum/zur Lizenzinhaber/in
  • Koordinaten des Lizenzgebiets
  • Erteilungsdatum und Geltungsdauer der Lizenz
  • Art des Bodenschatzes

Bergbauberechtigungen im NIBIS-Kartenserver

Handhabung in anderen Bundesländern

Auch andere Bundesländer haben die Möglichkeit geschaffen, online Einsicht in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte zu nehmen. Eine Übersicht der Online-Register findet sich in der interaktiven Karte zur D-EITI Berichterstattung.

Lizenzregister

Rechtliche Grundlage

In Deutschland wird allein für bergfreie Bodenschätze das Recht zur bergbaulichen Exploration und Gewinnung staatlich vergeben. Das Verfügungsrecht über einen bergfreien Bodenschatz wird als Bergbauberechtigung bezeichnet und kann bei den Bergbehörden der Bundesländer beantragt werden (siehe Wie werden Vorhaben der Rohstoffgewinnung genehmigt und überwacht?).

Nach § 75 ff BBergG führen die Bergbehörden ein sogenanntes Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte, in denen die nach BBergG neu erteilten oder nach § 149 BBergG aufrechterhaltenen Bergbauberechtigungen (sogenannte Alte Rechte und Verträge) einzutragen sind. Die Zulassung von bergbaulichen Tätigkeiten selbst wird laufend in Betriebsplänen nachgehalten (siehe ii. Zulassung eines Betriebsplans).1

Eine öffentliche Einsicht in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte wurde im Rahmen der deutschen Umsetzung der D­-EITI geschaffen. Seit Juli 2017 können auf Antrag bei den Bergbehörden folgende Angaben zu den erteilten und aufrechterhaltenen Bergbauberechtigungen, ohne Darlegung eines berechtigten Interesses, eingesehen werden:23

  • Inhaber/in
  • Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht
  • Datum der Beantragung und der Erteilung
  • Laufzeit
  • Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht

Bewilligungen und Erlaubnisse zur bergbaulichen Exploration können durch die Gesetzesänderung ebenso eingesehen werden (siehe auch Genehmigung von Bergbauprojekten). In der Projektgemeinschaft EfA Bergbau entwickeln 14 der 16 Bundesländer gemeinsam die Antragssoftware BergPass, mit der zukünftig bergbauliche Anträge gestellt werden können. Der Antrag auf Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch soll künftig online zur Verfügung stehen.

Die zuständigen Behörden können die genannten Informationen auch direkt öffentlich zugänglich machen, was bereits seit längerem in einer Vielzahl der Bundesländer geschieht. So veröffentlichen einige Bundesländer übersichtliche Online­-Lizenzkataster. Weitere Bundesländer planen den Aufbau entsprechender Systeme. Eine Übersicht aller online-Register für Bergbauberechtigungen sowie Erläuterungen zum Zugang findet sich in der interaktiven Karte zur D-EITI Berichterstattung.

Weiterhin werden alle Bergbauberechtigungen in Deutschland im Bereich Kohlenwasserstoffe in der jährlich erscheinenden Publikation „Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland“ und im BVEG Jahresbericht veröffentlicht.

Beispiel für ein Online-System: der NIBIS-Kartenserver

Ein gutes Beispiel für die Veröffentlichung von Angaben zu Bergbauberechtigungen im Internet ist der vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Niedersachsen geführte NIBIS-Kartenserver. Auf dieser Webseite können sich Bürger/innen mehr als 400 Fachkarten über die Themenbereiche Altlasten, Bergbau, Bodenkunde, Erosion, Geologie, Geothermie, Geophysik, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Klima und Rohstoffe informieren. Bezogen auf die Bergbauberechtigungen sind im NIBIS-Kartenserver für die Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein regelmäßig folgende Daten öffentlich einsehbar:

  • Informationen zum/zur Lizenzinhaber/in
  • Koordinaten des Lizenzgebiets
  • Erteilungsdatum und Geltungsdauer der Lizenz
  • Art des Bodenschatzes

Bergbauberechtigungen im NIBIS-Kartenserver

Handhabung in anderen Bundesländern

Auch andere Bundesländer haben die Möglichkeit geschaffen, online Einsicht in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte zu nehmen. Eine Übersicht der Online-Register findet sich in der interaktiven Karte zur D-EITI Berichterstattung.

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Quellenangaben

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Wirtschaftlich Berechtigter

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/wirtschaftlich-berechtigter/

Wirtschaftlich Berechtigter

Die Frage, wer hinter einem Unternehmen steht und sein sogenannter wirtschaftlich Berechtigter ist, hat in den letzten Jahren im Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und deren Vortaten, wie etwa Steuerstraftaten, an Bedeutung gewonnen. Den Rahmen setzt die Europäische Union mit ihrer Geldwäscherichtlinie, zuletzt die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843), die von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Am 19. Juni 2024 wurde das neue EU-Geldwäschepaket im Amtsblatt der EU verkündet, dass aus der 1. EU-Geldwäscheverordnung, der 6. EU-Geldwäscherichtlinie und der AMLA-Verordnung besteht und ab 10. Juli 2027 gilt bzw. bis dahin umzusetzen ist. Die 1. EU-Geldwäscheverordnung und die 6. EU-Geldwäscherichtlinie sehen weitere Verschärfungen zur Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte vor.

Wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen sind solche natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht bzw. jene natürlichen Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion1 letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (vgl. § 3 Abs. 1 Geldwäschegesetz – GwG). Die bessere Zugänglichkeit dieser Informationen soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern.

Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, wenn es sich bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine sogenannte politisch exponierte Person (PeP) handelt. Eine PeP ist in §1 Abs. 12 GwG definiert als jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat. Erfasst sind zudem Personen, die ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene aber vergleichbarer politischer Bedeutung ausüben oder ausgeübt haben. Zu den PeP gehören insbesondere Minister/innen, Staatssekretäre/Staatssekretärinnen, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder der Verwaltungs-­, Leitungs-­ und Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen (sofern Bund oder Länder mit mehr als 50 % beteiligt und mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind) sowie Mitglieder der Leitungsorgane der Rechnungshöfe.

Um die Identifizierung von PeP zu erleichtern, erstellt und aktualisiert jeder EU­-Mitgliedstaat und die Europäische Kommission gemäß Artikel 1 Nr. 13 der 5. EU­-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die als wichtige öffentliche Ämter im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. In Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen für die Erstellung und Aktualisierung der Liste sowie deren Übermittlung an die Europäische Kommission zuständig. Die Europäische Kommission führt die Listen der EU­-Mitgliedstaaten und ihre eigene Liste zusammen und veröffentlicht eine gemeinsame Liste.

Deutsches Transparenzregister

In Deutschland ergeben sich wirtschaftlich Berechtigte aus dem Transparenzregister, das über ein Internetportal zugänglich ist. Im Rahmen der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 wurde zum 26. Juni 2017 ein Transparenzregister in Form eines Auffangregisters eingerichtet, welches Daten zu wirtschaftlich Berechtigten vorhält, soweit sich diese Daten nicht bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergeben.

Durch das am 30. Juni 2021 verkündete Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister­ und Finanzinformationsgesetz) wurde das Transparenzregister vom Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Das bedeutet, dass alle Rechtseinheiten verpflichtet sind, ihren wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar der registerführenden Stelle des Transparenzregisters zur Eintragung mitzuteilen. In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben gelten gemäß § 3 Abs. 2 GWG bei juristischen Personen als wirtschaftlich Berechtigter, wer mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister

Erfasst werden Vor­ und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten, das Geburtsdatum und der Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.

Betreuung des Transparenzregisters

Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH als beliehene Behörde geführt. Grundsätzlich sind die in § 20 und § 21 GwG genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen in Deutschland dazu verpflichtet, die aktuellen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in elektronischer Form an das Transparenzregister zu melden. Bei der Eintragung nimmt die registerführende Stelle eine Schlüssigkeitsprüfung der gemeldeten Daten vor, § 18 Abs. 3 GwG. Eine inhaltliche Prüfung der gemeldeten Daten erfolgt dann, wenn eine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben wurde.

Unrichtige, unvollständige oder fehlende Eintragungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld belegt werden. Zuständige Ordnungsbehörde für die Verhängung von Bußgeldern ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Zudem müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete (z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsinstitute, Wirtschaftsprüfer/innen, Immobilienmakler/innen oder Rechtsanwälte/innen und Notare/innen soweit sie für den/die Mandanten/in Immobilien oder Gewerbebetriebe kaufen oder verkaufen) und bestimmte Behörden2 ihnen im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten nach § 23a GwG melden. Das Unterlassen einer erforderlichen Unstimmigkeitsmeldung ist für Verpflichtete ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 66 GwG).3

Bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden vom BVA veröffentlicht, sofern das Bußgeld einen Betrag von 200 Euro übersteigt.

Einsicht in das Transparenzregister

Die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister sind Behörden, Gerichten und den in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zugänglich.

Das Transparenzregister ist zudem seit dem 1. Januar 2020 entsprechend den Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-­Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) auch der gesamten Öffentlichkeit zugänglich (§ 23 Abs. 1 GwG). In diesem Zusammenhang sieht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 20224 vor, dass die Regelung der EU­-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU­-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sind. Zum Schutz der Grundrechte auf Privatleben und Datenschutz wirtschaftlich Berechtigter dürfen die Daten danach nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden. Die Mitteilungspflichten über wirtschaftlich Berechtigte gelten unverändert und die Fortführung des Transparenzregisters ist davon ebenfalls nicht betroffen.

In einem EU-Mitgliedsstaat müssen die nationalen Gesetze im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Daher ist aktuell ein berechtigtes Interesse für den Zugang zum Transparenzregister nachzuweisen. Art. 74 der 6. EU-Geldwäscherichtlinie sieht die Wiedereinführung des berechtigten Interesses vor; diese Regelung war bereits bis zum 10. Juli 2025 von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen.

Wenn Interessierte Einsicht in das Transparenzregister nehmen wollen, müssen sie sich einmalig online auf der Webseite www.transparenzregister.de registrieren. Im Anschluss muss das berechtigte Interesse für jede angefragte Rechtseinheit einzeln begründet werden, indem bereits getätigte oder geplante Aktivitäten im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dargelegt werden. Die einzelnen Registrierungsschritte werden in der Kurzanleitung „Einsichtnahme in das Transparenzregister für Mitglieder der Öffentlichkeit“ näher erläutert. Im Rahmen der Einsichtnahme durch die Zivilgesellschaft wurde festgestellt, dass das Verfahren verbessert und beschleunigt werden kann. Bei der Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie durch die Bundesregierung ist das geplant.

Sofern schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die registerführende Stelle beschränken zu lassen. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen hierfür Tatsachen darlegen, nach denen eine öffentliche Einsichtnahme sie der Gefahr aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten (z. B. Erpressung) zu werden (§ 23 Abs. 2 GwG). Bis zum 20. September 2024 wurden 4.423 Anträge auf Beschränkung gestellt. Ab 2021 veröffentlicht die registerführende Stelle jährlich eine Statistik über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen und über die Gründe für erfolgte Beschränkungen und übermittelt diese an die Europäische Kommission (vgl. § 23 Abs. 2 Letzter Satz GwG n.F.).

Den Strafverfolgungsbehörden sowie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) wurde ab 1. Januar 2021 ein automatisierter Zugriff auf sämtliche Daten des Transparenzregisters im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ermöglicht (vgl. § 26a GwG). Durch das Transparenzregister­ und Finanzinformationsgesetz wurde diese Möglichkeit auf die Aufsichtsbehörden, das Bundeszentralamt für Steuern, die örtlichen Finanzbehörden und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ausgeweitet.

Für die D-EITI Berichterstattung kommt ein Zugang zu den Daten des Transparenzregisters des Unabhängigen Verwalters über ein berechtigtes Interesse in Betracht, sofern dieser beabsichtigt festzustellen, ob die zur Berichterstattung eingeladenen Unternehmen einen Eintrag im Transparenzregister haben und ob dieser auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden und einzuholenden Informationen plausibel ist.5

Der Unabhängige Verwalter konnte alle Einträge der an der D­EITI beteiligten Unternehmen beim Transparenzregister einsehen sowie diese auf ihre Plausibilität hin überprüfen. Er teilte dazu am 24. April 2023 mit: „Nach Durchsicht der Angaben […] und Abgleich mit uns zugänglichen öffentlichen Quellen haben wir keine Unplausibilitäten in den Angaben festgestellt (Stand 21. April 2023). Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei einem teilnehmenden Unternehmen im April 2023 eine Prüfung nach § 23a GWG abgeschlossen wurde und für ein weiteres teilnehmendes Unternehmen zum Zeitpunkt unserer Abfrage eine Prüfung noch anhängig war.“6

Von den privatwirtschaftlichen Akteur/innen der MSG wurde geprüft, ob eine freiwillige Offenlegung von Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten möglich ist. Die Unternehmen wiesen darauf hin, dass die Einwilligungen der Betroffenen auf praktische und rechtliche Hindernisse stoßen. Für die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten und PePs ist eine datenschutzrechtliche Grundlage erforderlich. Ohne Einwilligung der Betroffenen sind Einzelfallabwägungen für jede/n Betroffene/n notwendig, was aufwendig ist, da zunächst Ansprechpartner/innen in den Unternehmen identifiziert und kontaktiert werden müssen.

Derzeit arbeiten die Mitgliedstaaten der EU gemeinsam mit der EU-­Kommission an der Vernetzung der europäischen Transparenzregister gem. Art. 30 ff. der Änderungsrichtlinie zur 4. EU­-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843). Diese Vernetzung wird dazu führen, dass über eine gemeinsame europäische Plattform („BORIS“) Zugang zu den Transparenzregistern aller Mitgliedstaaten besteht. Nach Verkündung des EuGH-Urteils haben 12 Mitgliedsstaaten den Zugang zu ihren Transparenzregistern ausgesetzt. Die Vernetzung der europäischen Transparenzregister wurde aus diesem Grund teilweise ausgesetzt. Die Behörden haben jedoch bereits Zugriff auf die vernetzten Daten.

Weitere öffentlich verfügbare Informationen über Unternehmensstrukturen

Informationen über juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften), sowie Personenhandelsgesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften sowie eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts) werden in den Registern der zuständigen Registergerichte erfasst. Diese Register dokumentieren vertretungsberechtigte Personen und für bestimmte Rechtsformen veröffentlichungspflichtige Angaben über weitere Beteiligte (z.B. nach HGB, GmbHG, PartG etc.).

Das Handelsregister dient der Offenbarung der für den Rechtsverkehr besonders bedeutsamen Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften. Alle vertretungsberechtigten Personen und Gesellschafter/innen von Personenhandelsgesellschaften werden in das Handelsregister eingetragen und sind öffentlich einsehbar. Die Gesellschafter/innen einer GmbH sind in der öffentlich einsehbaren Gesellschafterliste enthalten.

Im Zuge der Umsetzung der sog. 4. EU-Geldwäscherichtlinie 2015 wurde durch die GwG-Reform 2017 auch Regelungen geschaffen, mit denen die erforderlichen Beteiligungsangaben in Gesellschafterlisten gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG und der GmbH-Gesellschafterlistenverordnung erweitert wurden.

Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist jedem zu Informationszwecken gestattet (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 HGB33). Das Recht umfasst alle einzureichenden Dokumente, einschließlich der zum Register eingereichten Gesellschafterlisten. Über das gemeinsame Registerportal der Länder können die Eintragungen und Dokumente aus den Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistern öffentlich online eingesehen werden.

Das Unternehmensregister enthält neben dem Zugang zu den Eintragungen in die o.g. Register und den offengelegten Dokumenten u.a. Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte nach HGB sowie Veröffentlichungen nach kapitalmarktrechtlichen Vorgaben (z.B. Wertpapierhandelsgesetz). Die Einsicht ist – wie in das Handelsregister – online möglich (§§ 8b, 9 Abs. 6 HGB).

Der wirtschaftlich Berechtigte bei börsennotierten Gesellschaften kann oftmals anhand der Stimmrechtsmitteilungen im Unternehmensregister ermittelt werden. Denn gemäß § 33 Abs. 1 WpHG ist u.a. das Erreichen, Überschreiten und Unterschreiten von 25 % der Stimmrechte meldepflichtig, wobei nach § 34 WpHG weitreichende Zurechnungstatbestände (z.B. bei Treuhandkonstellationen) gelten. Diese Meldungen sind laut § 40 WpHG zu veröffentlichen und im Unternehmensregister einsehbar. Der 25 %-Schwellenwert entspricht auch der Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligungen bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften (§§ 20 ff AktG).

Es gibt weitere, online einsehbare Informationen über Unternehmen und Personen, die unterschiedlichen Zwecken dienen und hier nur exemplarisch erwähnt werden können. Beispielsweise sind Insolvenzverfahren bei den Insolvenzbekanntmachungen und Daten aus Schuldnerverzeichnissen im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder einsehbar.

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet bzw. können im Rahmen von Vergabeverfahren auf das elektronische Wettbewerbsregister zugreifen, um Unternehmen im Hinblick auf das Vorliegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen und Strafbefehle oder Bußgeldentscheidungen zu bestimmten Wirtschaftsdelikten zu überprüfen. Einzelheiten sind im Wettbewerbsregistergesetz geregelt.

Wirtschaftlich Berechtigter

Die Frage, wer hinter einem Unternehmen steht und sein sogenannter wirtschaftlich Berechtigter ist, hat in den letzten Jahren im Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und deren Vortaten, wie etwa Steuerstraftaten, an Bedeutung gewonnen. Den Rahmen setzt die Europäische Union mit ihrer Geldwäscherichtlinie, zuletzt die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843), die von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Am 19. Juni 2024 wurde das neue EU-Geldwäschepaket im Amtsblatt der EU verkündet, dass aus der 1. EU-Geldwäscheverordnung, der 6. EU-Geldwäscherichtlinie und der AMLA-Verordnung besteht und ab 10. Juli 2027 gilt bzw. bis dahin umzusetzen ist. Die 1. EU-Geldwäscheverordnung und die 6. EU-Geldwäscherichtlinie sehen weitere Verschärfungen zur Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte vor.

Wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen sind solche natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht bzw. jene natürlichen Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion1 letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (vgl. § 3 Abs. 1 Geldwäschegesetz – GwG). Die bessere Zugänglichkeit dieser Informationen soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern.

Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, wenn es sich bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine sogenannte politisch exponierte Person (PeP) handelt. Eine PeP ist in §1 Abs. 12 GwG definiert als jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat. Erfasst sind zudem Personen, die ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene aber vergleichbarer politischer Bedeutung ausüben oder ausgeübt haben. Zu den PeP gehören insbesondere Minister/innen, Staatssekretäre/Staatssekretärinnen, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder der Verwaltungs-­, Leitungs-­ und Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen (sofern Bund oder Länder mit mehr als 50 % beteiligt und mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind) sowie Mitglieder der Leitungsorgane der Rechnungshöfe.

Um die Identifizierung von PeP zu erleichtern, erstellt und aktualisiert jeder EU­-Mitgliedstaat und die Europäische Kommission gemäß Artikel 1 Nr. 13 der 5. EU­-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die als wichtige öffentliche Ämter im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. In Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen für die Erstellung und Aktualisierung der Liste sowie deren Übermittlung an die Europäische Kommission zuständig. Die Europäische Kommission führt die Listen der EU­-Mitgliedstaaten und ihre eigene Liste zusammen und veröffentlicht eine gemeinsame Liste.

Deutsches Transparenzregister

In Deutschland ergeben sich wirtschaftlich Berechtigte aus dem Transparenzregister, das über ein Internetportal zugänglich ist. Im Rahmen der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 wurde zum 26. Juni 2017 ein Transparenzregister in Form eines Auffangregisters eingerichtet, welches Daten zu wirtschaftlich Berechtigten vorhält, soweit sich diese Daten nicht bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergeben.

Durch das am 30. Juni 2021 verkündete Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister­ und Finanzinformationsgesetz) wurde das Transparenzregister vom Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Das bedeutet, dass alle Rechtseinheiten verpflichtet sind, ihren wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar der registerführenden Stelle des Transparenzregisters zur Eintragung mitzuteilen. In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben gelten gemäß § 3 Abs. 2 GWG bei juristischen Personen als wirtschaftlich Berechtigter, wer mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister

Erfasst werden Vor­ und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten, das Geburtsdatum und der Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.

Betreuung des Transparenzregisters

Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH als beliehene Behörde geführt. Grundsätzlich sind die in § 20 und § 21 GwG genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen in Deutschland dazu verpflichtet, die aktuellen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in elektronischer Form an das Transparenzregister zu melden. Bei der Eintragung nimmt die registerführende Stelle eine Schlüssigkeitsprüfung der gemeldeten Daten vor, § 18 Abs. 3 GwG. Eine inhaltliche Prüfung der gemeldeten Daten erfolgt dann, wenn eine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben wurde.

Unrichtige, unvollständige oder fehlende Eintragungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld belegt werden. Zuständige Ordnungsbehörde für die Verhängung von Bußgeldern ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Zudem müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete (z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsinstitute, Wirtschaftsprüfer/innen, Immobilienmakler/innen oder Rechtsanwälte/innen und Notare/innen soweit sie für den/die Mandanten/in Immobilien oder Gewerbebetriebe kaufen oder verkaufen) und bestimmte Behörden2 ihnen im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten nach § 23a GwG melden. Das Unterlassen einer erforderlichen Unstimmigkeitsmeldung ist für Verpflichtete ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 66 GwG).3

Bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden vom BVA veröffentlicht, sofern das Bußgeld einen Betrag von 200 Euro übersteigt.

Einsicht in das Transparenzregister

Die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister sind Behörden, Gerichten und den in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zugänglich.

Das Transparenzregister ist zudem seit dem 1. Januar 2020 entsprechend den Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-­Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) auch der gesamten Öffentlichkeit zugänglich (§ 23 Abs. 1 GwG). In diesem Zusammenhang sieht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 20224 vor, dass die Regelung der EU­-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU­-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sind. Zum Schutz der Grundrechte auf Privatleben und Datenschutz wirtschaftlich Berechtigter dürfen die Daten danach nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden. Die Mitteilungspflichten über wirtschaftlich Berechtigte gelten unverändert und die Fortführung des Transparenzregisters ist davon ebenfalls nicht betroffen.

In einem EU-Mitgliedsstaat müssen die nationalen Gesetze im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Daher ist aktuell ein berechtigtes Interesse für den Zugang zum Transparenzregister nachzuweisen. Art. 74 der 6. EU-Geldwäscherichtlinie sieht die Wiedereinführung des berechtigten Interesses vor; diese Regelung war bereits bis zum 10. Juli 2025 von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen.

Wenn Interessierte Einsicht in das Transparenzregister nehmen wollen, müssen sie sich einmalig online auf der Webseite www.transparenzregister.de registrieren. Im Anschluss muss das berechtigte Interesse für jede angefragte Rechtseinheit einzeln begründet werden, indem bereits getätigte oder geplante Aktivitäten im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dargelegt werden. Die einzelnen Registrierungsschritte werden in der Kurzanleitung „Einsichtnahme in das Transparenzregister für Mitglieder der Öffentlichkeit“ näher erläutert. Im Rahmen der Einsichtnahme durch die Zivilgesellschaft wurde festgestellt, dass das Verfahren verbessert und beschleunigt werden kann. Bei der Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie durch die Bundesregierung ist das geplant.

Sofern schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die registerführende Stelle beschränken zu lassen. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen hierfür Tatsachen darlegen, nach denen eine öffentliche Einsichtnahme sie der Gefahr aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten (z. B. Erpressung) zu werden (§ 23 Abs. 2 GwG). Bis zum 20. September 2024 wurden 4.423 Anträge auf Beschränkung gestellt. Ab 2021 veröffentlicht die registerführende Stelle jährlich eine Statistik über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen und über die Gründe für erfolgte Beschränkungen und übermittelt diese an die Europäische Kommission (vgl. § 23 Abs. 2 Letzter Satz GwG n.F.).

Den Strafverfolgungsbehörden sowie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) wurde ab 1. Januar 2021 ein automatisierter Zugriff auf sämtliche Daten des Transparenzregisters im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ermöglicht (vgl. § 26a GwG). Durch das Transparenzregister­ und Finanzinformationsgesetz wurde diese Möglichkeit auf die Aufsichtsbehörden, das Bundeszentralamt für Steuern, die örtlichen Finanzbehörden und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ausgeweitet.

Für die D-EITI Berichterstattung kommt ein Zugang zu den Daten des Transparenzregisters des Unabhängigen Verwalters über ein berechtigtes Interesse in Betracht, sofern dieser beabsichtigt festzustellen, ob die zur Berichterstattung eingeladenen Unternehmen einen Eintrag im Transparenzregister haben und ob dieser auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden und einzuholenden Informationen plausibel ist.5

Der Unabhängige Verwalter konnte alle Einträge der an der D­EITI beteiligten Unternehmen beim Transparenzregister einsehen sowie diese auf ihre Plausibilität hin überprüfen. Er teilte dazu am 24. April 2023 mit: „Nach Durchsicht der Angaben […] und Abgleich mit uns zugänglichen öffentlichen Quellen haben wir keine Unplausibilitäten in den Angaben festgestellt (Stand 21. April 2023). Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei einem teilnehmenden Unternehmen im April 2023 eine Prüfung nach § 23a GWG abgeschlossen wurde und für ein weiteres teilnehmendes Unternehmen zum Zeitpunkt unserer Abfrage eine Prüfung noch anhängig war.“6

Von den privatwirtschaftlichen Akteur/innen der MSG wurde geprüft, ob eine freiwillige Offenlegung von Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten möglich ist. Die Unternehmen wiesen darauf hin, dass die Einwilligungen der Betroffenen auf praktische und rechtliche Hindernisse stoßen. Für die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten und PePs ist eine datenschutzrechtliche Grundlage erforderlich. Ohne Einwilligung der Betroffenen sind Einzelfallabwägungen für jede/n Betroffene/n notwendig, was aufwendig ist, da zunächst Ansprechpartner/innen in den Unternehmen identifiziert und kontaktiert werden müssen.

Derzeit arbeiten die Mitgliedstaaten der EU gemeinsam mit der EU-­Kommission an der Vernetzung der europäischen Transparenzregister gem. Art. 30 ff. der Änderungsrichtlinie zur 4. EU­-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843). Diese Vernetzung wird dazu führen, dass über eine gemeinsame europäische Plattform („BORIS“) Zugang zu den Transparenzregistern aller Mitgliedstaaten besteht. Nach Verkündung des EuGH-Urteils haben 12 Mitgliedsstaaten den Zugang zu ihren Transparenzregistern ausgesetzt. Die Vernetzung der europäischen Transparenzregister wurde aus diesem Grund teilweise ausgesetzt. Die Behörden haben jedoch bereits Zugriff auf die vernetzten Daten.

Weitere öffentlich verfügbare Informationen über Unternehmensstrukturen

Informationen über juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften), sowie Personenhandelsgesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften sowie eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts) werden in den Registern der zuständigen Registergerichte erfasst. Diese Register dokumentieren vertretungsberechtigte Personen und für bestimmte Rechtsformen veröffentlichungspflichtige Angaben über weitere Beteiligte (z.B. nach HGB, GmbHG, PartG etc.).

Das Handelsregister dient der Offenbarung der für den Rechtsverkehr besonders bedeutsamen Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften. Alle vertretungsberechtigten Personen und Gesellschafter/innen von Personenhandelsgesellschaften werden in das Handelsregister eingetragen und sind öffentlich einsehbar. Die Gesellschafter/innen einer GmbH sind in der öffentlich einsehbaren Gesellschafterliste enthalten.

Im Zuge der Umsetzung der sog. 4. EU-Geldwäscherichtlinie 2015 wurde durch die GwG-Reform 2017 auch Regelungen geschaffen, mit denen die erforderlichen Beteiligungsangaben in Gesellschafterlisten gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG und der GmbH-Gesellschafterlistenverordnung erweitert wurden.

Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist jedem zu Informationszwecken gestattet (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 HGB33). Das Recht umfasst alle einzureichenden Dokumente, einschließlich der zum Register eingereichten Gesellschafterlisten. Über das gemeinsame Registerportal der Länder können die Eintragungen und Dokumente aus den Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistern öffentlich online eingesehen werden.

Das Unternehmensregister enthält neben dem Zugang zu den Eintragungen in die o.g. Register und den offengelegten Dokumenten u.a. Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte nach HGB sowie Veröffentlichungen nach kapitalmarktrechtlichen Vorgaben (z.B. Wertpapierhandelsgesetz). Die Einsicht ist – wie in das Handelsregister – online möglich (§§ 8b, 9 Abs. 6 HGB).

Der wirtschaftlich Berechtigte bei börsennotierten Gesellschaften kann oftmals anhand der Stimmrechtsmitteilungen im Unternehmensregister ermittelt werden. Denn gemäß § 33 Abs. 1 WpHG ist u.a. das Erreichen, Überschreiten und Unterschreiten von 25 % der Stimmrechte meldepflichtig, wobei nach § 34 WpHG weitreichende Zurechnungstatbestände (z.B. bei Treuhandkonstellationen) gelten. Diese Meldungen sind laut § 40 WpHG zu veröffentlichen und im Unternehmensregister einsehbar. Der 25 %-Schwellenwert entspricht auch der Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligungen bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften (§§ 20 ff AktG).

Es gibt weitere, online einsehbare Informationen über Unternehmen und Personen, die unterschiedlichen Zwecken dienen und hier nur exemplarisch erwähnt werden können. Beispielsweise sind Insolvenzverfahren bei den Insolvenzbekanntmachungen und Daten aus Schuldnerverzeichnissen im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder einsehbar.

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet bzw. können im Rahmen von Vergabeverfahren auf das elektronische Wettbewerbsregister zugreifen, um Unternehmen im Hinblick auf das Vorliegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen und Strafbefehle oder Bußgeldentscheidungen zu bestimmten Wirtschaftsdelikten zu überprüfen. Einzelheiten sind im Wettbewerbsregistergesetz geregelt.

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Quellenangaben

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Regelung zur Korruptionsprävention in Deutschland

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/regelung-zur-korruptionspraevention-in-deutschland/

Korruptes Verhalten kann in einer Vielzahl von Formen und in den verschiedenen Bereichen einer Gesellschaft auftreten. Ob Bestechung oder Bestechlichkeit im internationalen Geschäftsverkehr oder im eigenen Land, ob Käuflichkeit in der Politik und Verwaltung – Korruption untergräbt durch Schädigung des Vertrauens der Bürger/innen in Staat und Wirtschaft das Fundament einer Gesellschaft und kann darüber hinaus materielle Schäden verursachen.

In Deutschland kommen verschiedene Regelungen und Instrumente für die Prävention und Verfolgung von Korruption in Verwaltung, Politik und Wirtschaft zum Tragen. Dazu zählen Gesetze, Verwaltungsvorschriften sowie Sensibilisierungsmaßnahmen. Da Korruption oft im Verborgenen geschieht, ist Transparenz ein Schlüssel zur Vorbeugung und Erkennung illegitimer Praktiken.

Öffentliche Verwaltung

Behörden treffen Entscheidungen und setzen Regeln insbesondere für privatwirtschaftliches Handeln. Bei ihrer Dienstausübung sind Amtsträger/innen Korruptionsrisiken ausgesetzt. Strafrechtlich relevante Taten und Strafmaße regelt insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB).1 Strafbar sind Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sowie Bestechlichkeit und Bestechung. Das Strafmaß reicht von drei Jahren (§§ 331, 333 StGB) bis zu 15 Jahren (§ 335 Absatz 1 Nummer 2 StGB). Die Bestechlichkeit von Richter/innen (§ 332 Absatz 2 StGB) und die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträger/innen (§ 108e StGB) sind Verbrechen und mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht.

Beamt/innen des Bundes dürfen gemäß § 71 Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamt/innen der Länder und Kommunen nach § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile in Bezug auf ihr Amt/ ihre dienstliche Tätigkeit für sich oder Dritte fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Das Verbot gilt für alle Vorteile wirtschaftlicher und nicht­wirtschaftlicher Art.

Für die tariflich Beschäftigten gilt nach § 3 Absatz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) eine analoge Regelung: Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf die dienstliche Tätigkeit dürfen nicht angenommen werden.

Beamte/Beamtinnen unterliegen in Deutschland gesonderten Pflichten, etwa der Verschwiegenheitspflicht und der Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstwegs. Im Zusammenhang mit Korruptionshandlungen sind sie jedoch berechtigt,2 den Verdacht einer Korruptionsstraftat ohne Einhaltung des Dienstweges gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder weiteren Stellen anzuzeigen.3

Die Präventionsstrategie im Bereich der Bundesverwaltung basiert neben gesetzlichen Regelungen im Wesentlichen auf der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung aus dem Jahr 2004 und deren Anlagen. Die Verwaltungsvorschrift nennt konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, z. B. die regelmäßige Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete, das Mehr­-Augen-­Prinzip, die Bestellung einer Ansprechperson für Korruptionsprävention, die Sensibilisierung und Fortbildung der Beschäftigten sowie Leitsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Die Europäische Union hat bereits 2017 eine Richtlinie zur strafrechtlichen Bekämpfung von Betrug4 zum Schutz ihrer finanziellen Interessen sowie ein Übereinkommen5 zur Bekämpfung von Bestechung verabschiedet, das auch Beamtinnen und Beamte der EU und der Mitgliedstaaten betrifft. Im Mai 2023 legte die Europäische Kommission zudem ein neues Maßnahmenpaket6 zur Korruptionsbekämpfung vor, das unter anderem einen Richtlinienvorschlag zur Verschärfung der strafrechtlichen Regelungen enthält. Dieser befindet sich derzeit in den sogenannten Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament.

Völkerrechtlich ergeben sich die deutschen Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung vor allem aus dem Übereinkommen gegen Korruption der Vereinten Nationen (UNCAC) von 2003,7 dem Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 1997 sowie dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats von 1999.8 Für staatliche Verwaltungen auf der Ebene der Bundesländer existieren eigene Regelungen. Sie orientieren sich im Wesentlichen an der Richtlinie der Bundesregierung.

Kommunale Verwaltung

Auch auf kommunaler Ebene findet man vielfältige Regelungen und Maßnahmen zur Korruptionsprävention, wie Dienstanweisungen, Verhaltenskodizes und Ansprechpersonen. Angesichts der in Art 28, Abs. 2 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltung wird den Gemeinden das Recht gewährt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. In der Regel verfügen die kommunalen Verwaltungen über detaillierte Antikorruptionsvorkehrungen.9

Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern

Wer ein politisches Mandat innehat, trägt besondere Verantwortung für die Integrität des politischen Systems in Deutschland.10 Korruption in Form von Bestechung und Bestechlichkeit (z. B. „Stimmenkauf“) schadet dieser Integrität und somit der Demokratie. Um der Gefahr zu begegnen, wurde 1994 der Straftat­ bestand der Abgeordnetenbestechung eingeführt. Im Zuge der Umsetzung des Übereinkommens gegen Korruption der Vereinten Nationen wurde der Tatbestand im Jahr 2014 erweitert und der § 108e StGB unter der Überschrift Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern neu gefasst. Zum 19. Oktober 2021 wurde die Strafdrohung erheblich verschärft. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträger/ innen ist danach ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Um missbräuchliche Einflussnahmemöglichkeiten durch Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu verhindern, hat der Gesetzgeber einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB) geschaffen, der am 18. Juni 2024 in Kraft getreten ist und den unzulässigen Einflusshandel durch Mandatsträger/innen auch dann unter Strafe stellt, wenn dieser auf eine Interessenwahrnehmung außerhalb der Mandatswahrnehmung abzielt.

Prävention und Kontrolle durch Transparenz

Korruption ist ein Delikt, das im Verborgenen begangen wird und an dessen Aufdeckung die Beteiligten keinerlei Interesse haben. Überdies kann in der Regel der konkrete Schaden für Einzelpersonen und die Allgemeinheit nicht oder nur verspätet festgestellt werden. Wichtige Instrumente im Kampf gegen Korruption sind daher Maßnahmen zur Herstellung von Transparenz. Zu nennen sind hier zum einen die Regelungen zur Geldwäschebekämpfung mit Hilfe der Offenlegung von „Wirtschaftlich Berechtigten“ durch das Transparenzregister (siehe Wirtschaftlich Berechtigter). Außerdem ermöglichen die Transparenzrechte nach dem Umweltinformationsgesetz die Offenlegung der Inhalte von Genehmigungsbescheiden, die die Unternehmen des Rohstoffabbaus für ihre praktische Tätigkeit u. a. zur Vermeidung gesetzeswidriger Umweltbelastungen (siehe Öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen und „Genehmigungsbescheiden“) benötigen.

Ein weiteres Instrument ist die Meldung von Korruption durch Beschäftigte in Unternehmen und Behörden (hinweisgebende Personen). Sie nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Auf staatlicher Ebene existieren Meldestellen für Korruption zum Beispiel bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), den Landeskriminalämtern oder in Form von Ombudspersonen in verschiedenen Ländern und Kommunen. Auch die Ansprechpersonen für Korruptionsprävention (auf Bundesebene nach der Richtlinie für Korruptionsprävention, Ziffer 5) nehmen Meldungen zu Korruptionsverdachtsfällen entgegen.

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wurde zwischenzeitig umgesetzt. Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in Kraft getreten. Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist ein neues Stammgesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz). Das Gesetz gilt auch für die Meldung von Straftaten, so dass auch die Meldung von Korruptionsstraftaten nach §§ 321 ff. StGB erfasst wird.

Über die jährliche Entwicklung und Korruptions-­Statistiken informiert das Bundeskriminalamt im Bundeslagebild Korruption. Zudem veröffentlicht das Bundesinnenministerium jährlich einen Bericht zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung (seit dem Berichtsjahr 2020 „Integritätsbericht“), mit dem Rechenschaft gegenüber dem Deutschen Bundestag u.a. über die Umsetzung der Korruptionspräventionsrichtlinie abgelegt wird.11

Privatwirtschaft

Korruption in Form von Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist strafbar (§ 299/§ 300 StGB) und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. einer Freiheitsstrafe von drei bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Viele Unternehmen unterstützen die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs), in denen zum Beispiel im Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ und genauer im Unterziel 16.5 „Korruption und Bestechung in allen ihren Formen erheblich reduzieren“ unterstrichen werden.

Auf der Grundlage 10 universeller Prinzipien und der SDGs verfolgt der UN Global Compact (UN GCD) die Vision einer inklusiveren und nachhaltigen Wirtschaft zum Nutzen aller Menschen, Gemeinschaften und Märkte, heute und in Zukunft. Zurzeit sind über 25.500 Unternehmen und Organisationen aus Zivilgesellschaft, Politik und Wissenschaft in mehr als 170 Ländern Unterzeichner. In Deutschland sind mehr als 1240 Teilnehmende erfasst, davon mehr als 1150 Unternehmen von DAX über Mittelstand bis hin zu KMUs. Im Prinzip 10 des UNGC zur Korruptionsbekämpfung sind Unternehmen aufgefordert, „gegen alle Arten der Korruption einzutreten, einschließlich Erpressung und Bestechung“.

Auch andere Nachhaltigkeitsrahmenwerke enthalten Prinzipien oder Anforderungen im Bereich Anti­Korruption. So benennt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex im Kriterium 20 Gesetzes­ und richtlinienkonformes Verhalten. Der Anwenderkreis umfasst große und kleine, öffentliche und private Unternehmen mit und ohne Nachhaltigkeitsberichterstattung, berichtspflichtige Unternehmen und all jene Organisationen, die ihre Stakeholder über ihre Nachhaltigkeitsleistungen informieren wollen. Ausgewählte Indikatoren der Global Reporting Initiative (GRI) und European Federation of Financial Analysts Societies (EFFAS) müssen berichtet werden.

Unter Compliance wird im Allgemeinen die Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens eines Unternehmens, seiner Organe und Mitarbeiter/innen sowie ggf. Dritter bezüglich der gesetzlichen, unternehmensinternen und externen Vorschriften, die das Unternehmen betreffen, durch geeignete Maßnahmen verstanden. Dies umfasst nicht nur die Regeltreue an sich, sondern auch die formale und informale Organisation der Regelkonformität durch die Implementierung entsprechender Maßnahmen. Compliance Management Systeme in Unternehmen bauen auf einem risikobasierten Ansatz auf, der neben der Vermeidung strafrechtlich relevanter und bußgeldbewehrter Verhaltensweisen auch das langfristige Unternehmensinteresse, ethisch vertretbares Handeln, Reputationsrisiken und spezielle Haftungsrisiken beachtet.

Compliance­-Regelwerke und Verhaltenskodizes (Code of Conduct) spielen als Instrument der Prävention und Kernelement eines effektiven Compliance Management Systems eine zentrale Rolle. Darüber hinaus verfügen viele Unternehmen über Compliance-Beauftragte sowie Whistleblower-Systeme als zentrale Anlaufstellen für die Umsetzung der Compliance-Regelwerke.

In Verhaltenskodizes (Code of Conduct)12 formulieren Unternehmen zumeist eine null Toleranz Politik gegenüber Korruption, die in der Regel für alle Mitarbeiter/innen verbindlich ist.

Obwohl umfassende gesetzliche Regelungen zur Compliance nicht bestehen, weisen insbesondere einige staatliche Vorschriften eine Nähe zur Compliance auf. Beispielsweise seien hier das Ordnungswidrigkeitenrecht und das Gesellschaftsrecht (§ 43 GmbHG bzw. §§ 91, 93 AktG) genannt. Daneben spielt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung von 2022 eine zentrale Rolle, zu dem jede börsennotierte Aktiengesellschaft nach § 161 AktG eine Entsprechenserklärung abgeben muss. Zusätzlich existieren eine Reihe spezialgesetzlicher Vorschriften wie bspw. für Versicherungsunternehmen im Versicherungsaufsichtsgesetz, für Unternehmen der Finanzwirtschaft im Wertpapierhandelsgesetz, in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der MiFID II­Richtlinie in Bezug auf die organischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, der Wertpapierdienstleistungs-­, Verhaltens­ und Organisationsverordnung, im Kreditwesengesetz oder in den Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), namentlich den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) oder den Mindestanforderungen an die Compliance­-Funktion und weitere Verhaltens­, Organisations­- und Transparenzpflichten (MaComp).

Fehlt es in einem Unternehmen an angemessenen Compliance­-Maßnahmen und kommt es dadurch zu einer Korruptionsstraftat, so kann gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach §§ 130, 30 OWiG festgesetzt werden. Die jeweiligen Anforderungen an Compliance sind dabei nicht spezifisch gesetzlich geregelt.

Korruptes Verhalten kann in einer Vielzahl von Formen und in den verschiedenen Bereichen einer Gesellschaft auftreten. Ob Bestechung oder Bestechlichkeit im internationalen Geschäftsverkehr oder im eigenen Land, ob Käuflichkeit in der Politik und Verwaltung – Korruption untergräbt durch Schädigung des Vertrauens der Bürger/innen in Staat und Wirtschaft das Fundament einer Gesellschaft und kann darüber hinaus materielle Schäden verursachen.

In Deutschland kommen verschiedene Regelungen und Instrumente für die Prävention und Verfolgung von Korruption in Verwaltung, Politik und Wirtschaft zum Tragen. Dazu zählen Gesetze, Verwaltungsvorschriften sowie Sensibilisierungsmaßnahmen. Da Korruption oft im Verborgenen geschieht, ist Transparenz ein Schlüssel zur Vorbeugung und Erkennung illegitimer Praktiken.

Öffentliche Verwaltung

Behörden treffen Entscheidungen und setzen Regeln insbesondere für privatwirtschaftliches Handeln. Bei ihrer Dienstausübung sind Amtsträger/innen Korruptionsrisiken ausgesetzt. Strafrechtlich relevante Taten und Strafmaße regelt insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB).1 Strafbar sind Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sowie Bestechlichkeit und Bestechung. Das Strafmaß reicht von drei Jahren (§§ 331, 333 StGB) bis zu 15 Jahren (§ 335 Absatz 1 Nummer 2 StGB). Die Bestechlichkeit von Richter/innen (§ 332 Absatz 2 StGB) und die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträger/innen (§ 108e StGB) sind Verbrechen und mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht.

Beamt/innen des Bundes dürfen gemäß § 71 Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamt/innen der Länder und Kommunen nach § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile in Bezug auf ihr Amt/ ihre dienstliche Tätigkeit für sich oder Dritte fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Das Verbot gilt für alle Vorteile wirtschaftlicher und nicht­wirtschaftlicher Art.

Für die tariflich Beschäftigten gilt nach § 3 Absatz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) eine analoge Regelung: Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf die dienstliche Tätigkeit dürfen nicht angenommen werden.

Beamte/Beamtinnen unterliegen in Deutschland gesonderten Pflichten, etwa der Verschwiegenheitspflicht und der Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstwegs. Im Zusammenhang mit Korruptionshandlungen sind sie jedoch berechtigt,2 den Verdacht einer Korruptionsstraftat ohne Einhaltung des Dienstweges gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder weiteren Stellen anzuzeigen.3

Die Präventionsstrategie im Bereich der Bundesverwaltung basiert neben gesetzlichen Regelungen im Wesentlichen auf der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung aus dem Jahr 2004 und deren Anlagen. Die Verwaltungsvorschrift nennt konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, z. B. die regelmäßige Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete, das Mehr­-Augen-­Prinzip, die Bestellung einer Ansprechperson für Korruptionsprävention, die Sensibilisierung und Fortbildung der Beschäftigten sowie Leitsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Die Europäische Union hat bereits 2017 eine Richtlinie zur strafrechtlichen Bekämpfung von Betrug4 zum Schutz ihrer finanziellen Interessen sowie ein Übereinkommen5 zur Bekämpfung von Bestechung verabschiedet, das auch Beamtinnen und Beamte der EU und der Mitgliedstaaten betrifft. Im Mai 2023 legte die Europäische Kommission zudem ein neues Maßnahmenpaket6 zur Korruptionsbekämpfung vor, das unter anderem einen Richtlinienvorschlag zur Verschärfung der strafrechtlichen Regelungen enthält. Dieser befindet sich derzeit in den sogenannten Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament.

Völkerrechtlich ergeben sich die deutschen Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung vor allem aus dem Übereinkommen gegen Korruption der Vereinten Nationen (UNCAC) von 2003,7 dem Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 1997 sowie dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats von 1999.8 Für staatliche Verwaltungen auf der Ebene der Bundesländer existieren eigene Regelungen. Sie orientieren sich im Wesentlichen an der Richtlinie der Bundesregierung.

Kommunale Verwaltung

Auch auf kommunaler Ebene findet man vielfältige Regelungen und Maßnahmen zur Korruptionsprävention, wie Dienstanweisungen, Verhaltenskodizes und Ansprechpersonen. Angesichts der in Art 28, Abs. 2 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltung wird den Gemeinden das Recht gewährt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. In der Regel verfügen die kommunalen Verwaltungen über detaillierte Antikorruptionsvorkehrungen.9

Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern

Wer ein politisches Mandat innehat, trägt besondere Verantwortung für die Integrität des politischen Systems in Deutschland.10 Korruption in Form von Bestechung und Bestechlichkeit (z. B. „Stimmenkauf“) schadet dieser Integrität und somit der Demokratie. Um der Gefahr zu begegnen, wurde 1994 der Straftat­ bestand der Abgeordnetenbestechung eingeführt. Im Zuge der Umsetzung des Übereinkommens gegen Korruption der Vereinten Nationen wurde der Tatbestand im Jahr 2014 erweitert und der § 108e StGB unter der Überschrift Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern neu gefasst. Zum 19. Oktober 2021 wurde die Strafdrohung erheblich verschärft. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträger/ innen ist danach ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Um missbräuchliche Einflussnahmemöglichkeiten durch Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu verhindern, hat der Gesetzgeber einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB) geschaffen, der am 18. Juni 2024 in Kraft getreten ist und den unzulässigen Einflusshandel durch Mandatsträger/innen auch dann unter Strafe stellt, wenn dieser auf eine Interessenwahrnehmung außerhalb der Mandatswahrnehmung abzielt.

Prävention und Kontrolle durch Transparenz

Korruption ist ein Delikt, das im Verborgenen begangen wird und an dessen Aufdeckung die Beteiligten keinerlei Interesse haben. Überdies kann in der Regel der konkrete Schaden für Einzelpersonen und die Allgemeinheit nicht oder nur verspätet festgestellt werden. Wichtige Instrumente im Kampf gegen Korruption sind daher Maßnahmen zur Herstellung von Transparenz. Zu nennen sind hier zum einen die Regelungen zur Geldwäschebekämpfung mit Hilfe der Offenlegung von „Wirtschaftlich Berechtigten“ durch das Transparenzregister (siehe Wirtschaftlich Berechtigter). Außerdem ermöglichen die Transparenzrechte nach dem Umweltinformationsgesetz die Offenlegung der Inhalte von Genehmigungsbescheiden, die die Unternehmen des Rohstoffabbaus für ihre praktische Tätigkeit u. a. zur Vermeidung gesetzeswidriger Umweltbelastungen (siehe Öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen und „Genehmigungsbescheiden“) benötigen.

Ein weiteres Instrument ist die Meldung von Korruption durch Beschäftigte in Unternehmen und Behörden (hinweisgebende Personen). Sie nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Auf staatlicher Ebene existieren Meldestellen für Korruption zum Beispiel bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), den Landeskriminalämtern oder in Form von Ombudspersonen in verschiedenen Ländern und Kommunen. Auch die Ansprechpersonen für Korruptionsprävention (auf Bundesebene nach der Richtlinie für Korruptionsprävention, Ziffer 5) nehmen Meldungen zu Korruptionsverdachtsfällen entgegen.

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wurde zwischenzeitig umgesetzt. Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in Kraft getreten. Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist ein neues Stammgesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz). Das Gesetz gilt auch für die Meldung von Straftaten, so dass auch die Meldung von Korruptionsstraftaten nach §§ 321 ff. StGB erfasst wird.

Über die jährliche Entwicklung und Korruptions-­Statistiken informiert das Bundeskriminalamt im Bundeslagebild Korruption. Zudem veröffentlicht das Bundesinnenministerium jährlich einen Bericht zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung (seit dem Berichtsjahr 2020 „Integritätsbericht“), mit dem Rechenschaft gegenüber dem Deutschen Bundestag u.a. über die Umsetzung der Korruptionspräventionsrichtlinie abgelegt wird.11

Privatwirtschaft

Korruption in Form von Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist strafbar (§ 299/§ 300 StGB) und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. einer Freiheitsstrafe von drei bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Viele Unternehmen unterstützen die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs), in denen zum Beispiel im Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ und genauer im Unterziel 16.5 „Korruption und Bestechung in allen ihren Formen erheblich reduzieren“ unterstrichen werden.

Auf der Grundlage 10 universeller Prinzipien und der SDGs verfolgt der UN Global Compact (UN GCD) die Vision einer inklusiveren und nachhaltigen Wirtschaft zum Nutzen aller Menschen, Gemeinschaften und Märkte, heute und in Zukunft. Zurzeit sind über 25.500 Unternehmen und Organisationen aus Zivilgesellschaft, Politik und Wissenschaft in mehr als 170 Ländern Unterzeichner. In Deutschland sind mehr als 1240 Teilnehmende erfasst, davon mehr als 1150 Unternehmen von DAX über Mittelstand bis hin zu KMUs. Im Prinzip 10 des UNGC zur Korruptionsbekämpfung sind Unternehmen aufgefordert, „gegen alle Arten der Korruption einzutreten, einschließlich Erpressung und Bestechung“.

Auch andere Nachhaltigkeitsrahmenwerke enthalten Prinzipien oder Anforderungen im Bereich Anti­Korruption. So benennt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex im Kriterium 20 Gesetzes­ und richtlinienkonformes Verhalten. Der Anwenderkreis umfasst große und kleine, öffentliche und private Unternehmen mit und ohne Nachhaltigkeitsberichterstattung, berichtspflichtige Unternehmen und all jene Organisationen, die ihre Stakeholder über ihre Nachhaltigkeitsleistungen informieren wollen. Ausgewählte Indikatoren der Global Reporting Initiative (GRI) und European Federation of Financial Analysts Societies (EFFAS) müssen berichtet werden.

Unter Compliance wird im Allgemeinen die Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens eines Unternehmens, seiner Organe und Mitarbeiter/innen sowie ggf. Dritter bezüglich der gesetzlichen, unternehmensinternen und externen Vorschriften, die das Unternehmen betreffen, durch geeignete Maßnahmen verstanden. Dies umfasst nicht nur die Regeltreue an sich, sondern auch die formale und informale Organisation der Regelkonformität durch die Implementierung entsprechender Maßnahmen. Compliance Management Systeme in Unternehmen bauen auf einem risikobasierten Ansatz auf, der neben der Vermeidung strafrechtlich relevanter und bußgeldbewehrter Verhaltensweisen auch das langfristige Unternehmensinteresse, ethisch vertretbares Handeln, Reputationsrisiken und spezielle Haftungsrisiken beachtet.

Compliance­-Regelwerke und Verhaltenskodizes (Code of Conduct) spielen als Instrument der Prävention und Kernelement eines effektiven Compliance Management Systems eine zentrale Rolle. Darüber hinaus verfügen viele Unternehmen über Compliance-Beauftragte sowie Whistleblower-Systeme als zentrale Anlaufstellen für die Umsetzung der Compliance-Regelwerke.

In Verhaltenskodizes (Code of Conduct)12 formulieren Unternehmen zumeist eine null Toleranz Politik gegenüber Korruption, die in der Regel für alle Mitarbeiter/innen verbindlich ist.

Obwohl umfassende gesetzliche Regelungen zur Compliance nicht bestehen, weisen insbesondere einige staatliche Vorschriften eine Nähe zur Compliance auf. Beispielsweise seien hier das Ordnungswidrigkeitenrecht und das Gesellschaftsrecht (§ 43 GmbHG bzw. §§ 91, 93 AktG) genannt. Daneben spielt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung von 2022 eine zentrale Rolle, zu dem jede börsennotierte Aktiengesellschaft nach § 161 AktG eine Entsprechenserklärung abgeben muss. Zusätzlich existieren eine Reihe spezialgesetzlicher Vorschriften wie bspw. für Versicherungsunternehmen im Versicherungsaufsichtsgesetz, für Unternehmen der Finanzwirtschaft im Wertpapierhandelsgesetz, in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der MiFID II­Richtlinie in Bezug auf die organischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, der Wertpapierdienstleistungs-­, Verhaltens­ und Organisationsverordnung, im Kreditwesengesetz oder in den Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), namentlich den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) oder den Mindestanforderungen an die Compliance­-Funktion und weitere Verhaltens­, Organisations­- und Transparenzpflichten (MaComp).

Fehlt es in einem Unternehmen an angemessenen Compliance­-Maßnahmen und kommt es dadurch zu einer Korruptionsstraftat, so kann gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach §§ 130, 30 OWiG festgesetzt werden. Die jeweiligen Anforderungen an Compliance sind dabei nicht spezifisch gesetzlich geregelt.

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Quellenangaben

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Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie

Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/einnahmen-aus-der-rohstoffgewinnenden-industrie/

Rohstoffgewinnende Unternehmen in Deutschland zahlen verschiedene Gebühren, Abgaben und Steuern auf ihre Tätigkeiten. Unternehmen, die bergfreie Rohstoffe gewinnen, zahlen eine spezifische Feldes- und Förderabgabe gemäß BBergG an die Länder. Ausgenommen davon sind die Bodenschätze, die aufgrund sogenannter alter Rechte gewonnen werden (siehe Rechtlicher Rahmen). Unabhängig von der Tätigkeit unterliegen alle Unternehmen des Rohstoffsektors – wie die übrigen Unternehmen auch – der Gewerbe- und Körperschaftsteuer.

Wer ist zuständig für die Einnahmen?

Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist die Steuerverwaltung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Je nach Art der Steuer wird sie von den Finanzverwaltungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden erhoben. Eine Ausnahme bilden die Feldes- und Förderabgaben, für deren Erhebung die Bergämter der Bundesländer zuständig sind.

Welche Zahlungen leistet die rohstoffgewinnende Industrie?

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (insb. GmbH und AG), die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch Kapitalgesellschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. In Deutschland beträgt die Körperschaftsteuer 15 % des zu versteuernden Einkommens. Ab dem 1.1.2028 wird die Körperschaftssteuer in fünf Schritten um einen Prozentpunkt jährlich gesenkt. Ab dem 1.1.2032 beträgt die Körperschaftssteuer 10 % des zu versteuernden Einkommens. Sie steht dem Bund und den Ländern gemeinschaftlich zu. Erhoben wird die Körperschaftsteuer von den Finanzämtern der Bundesländer. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer zu zahlen. Dieser steht dem Bund zu und wird von den Finanzämtern der Bundesländer erhoben.

Feldes- und Förderabgaben

Unternehmen und Personen brauchen zum Aufsuchen von sogenannten bergfreien Bodenschätzen eine Erlaubnis (§ 7 BBergG). Die Inhaber/innen einer solchen Erlaubnis müssen nach § 30 BBergG jährlich eine Feldesabgabe entrichten. Diese beträgt nach § 30 Abs. 3 Satz 1 BBergG grundsätzlich im ersten Jahr nach der Erteilung pro Quadratkilometer eines Erlaubnisfeldes fünf Euro und steigt jährlich um fünf auf bis zu maximal 25 Euro an, wobei die Länder durch Rechtsverordnung abweichende Beiträge oder Befreiungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen können (siehe § 32 Abs. 2 BBergG und Tabelle: Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben. Die für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen sind auf die Feldesabgabe anzurechnen. Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt.

Werden Bodenschätze gefunden, ist eine Bewilligung für deren Abbau erforderlich. Eine Förderung ist allerdings erst möglich, wenn zusätzlich die erforderlichen Betriebsplangenehmigungen und eventuell weitere Genehmigungen, wie z. B. wasserrechtliche Genehmigungen, vorliegen. Sofern die abgebauten Bodenschätze wirtschaftlich verwendet werden können, muss der/ die Inhaber/in nach § 31 BBergG eine Förderabgabe auf die geförderten bergfreien Bodenschätze entrichten. Der Regelsatz der Förderabgabe liegt bei 10 % des Marktwertes der Bodenschätze (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Auch hiervon können die Länder in ihren jeweiligen Verordnungen für die Festsetzung der Feldes- und Förderabgaben unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen abweichende Regelungen festlegen (siehe § 32 BBergG und Tabelle: Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben).

Inhaber/innen sogenannter alter Rechte sind nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 BBergG von der Förderabgabe befreit (siehe Rechtlicher Rahmen). In der Praxis betrifft dies vor allem die Braunkohlengewinnung sowie alte Verleihungen auf Granit, Farberden, Salz und Sole. Deren Betreiber/innen hatten bereits vor Inkrafttreten des BBergG 1982 unbefristete, unwiderrufliche und abgabenfreie Gewinnungsrechte erhalten bzw. in den neuen Bundesländern im Rahmen der Privatisierung Bergwerkseigentum alten Rechts erworben.

Aus diesem Grund sind sie in den Landesverordnungen über die Förderabgaben nicht erfasst. Ausgenommen sind Sachsen und Sachsen-Anhalt. Dort mussten aufgrund von Besonderheiten im Rahmen des Einigungsvertrages neue Berechtigungen nach BBergG beantragt werden, die grundsätzlich der Abgabepflicht unterfallen. Daher wurden in den Förderabgabeverordnungen der beiden Länder jeweils Befreiungstatbestände geschaffen (Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg 2008). In Sachsen und Sachsen-Anhalt sind die Befreiungen derzeit bis zum 31.12.2025 befristet.

Feldes- und Förderabgaben fallen nur für die bergfreien Bodenschätze an. Während die Feldesabgaben in den jeweiligen Landeshaushalten vereinnahmt werden, fließen die Einnahmen aus der Förderabgabe dem Länderfinanzausgleich zu. Feldes- und Förderabgabe werden von den Bergämtern der Bundesländer erhoben.

Die Tabelle Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben (PDF) finden Sie hier.

Eine Übersichtsgrafik für welche Bodenschätze die Feldes- und Förderabgabe gezahlt wird (PDF), finden Sie hier.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Real- oder Objektsteuer. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Für die Erhebung der Gewerbesteuer sind regelmäßig die Gemeinden zuständig, denen das Aufkommen zusteht. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet. Besteuert wird die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs, die im Unterschied zu der Körperschaftsteuer nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Hinzurechnungen und Kürzungen korrigieren den Gewinn des Gewerbebetriebs (§§ 8 und 9 GewStG). Für die Berechnung der Gewerbesteuer ermittelt das zuständige Finanzamt den Steuermessbetrag, der 3,5 % der objektivierten Ertragskraft des Gewerbebetriebes beträgt. Die zuständige Gemeinde bestimmt für alle in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen einen einheitlichen Hebesatz, der mindestens 200 % betragen muss (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) und berechnet die Gewerbesteuer auf der Grundlage des vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrags und unter Anwendung des jeweiligen Hebesatzes.

Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind gewerbesteuerpflichtig. Wenn sich Betriebsstätten über das Gebiet mehrerer Gemeinden hinweg erstrecken oder in mehreren unterschiedlichen Gemeinden betrieben werden, wird der Steuermessbetrag (Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt (sogenannte Zerlegung). Als Maßstab für die Zerlegung werden grundsätzlich die Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten herangezogen. Dies bedeutet, dass jede beteiligte Gemeinde ihren Anteil an der Gewerbesteuer erhebt.

Tabellarische Übersichten zu den Hebesätzen der Gemeinden in Deutschland sind über das Statistische Bundesamt2 verfügbar und für das Jahr 2023 in einer Karte visualisiert. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer – neben der Grundsteuer – die wesentliche Steuerquelle dar. Bund und Länder werden durch die Gewerbesteuerumlage am Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden beteiligt. Die den Gemeinden verbleibende Gewerbesteuer fließt in deren allgemeinen Haushalt ein und dient damit u. a. der Finanzierung der lokalen Infrastruktur sowie von Bildungs- und Sozialeinrichtungen.

Pachtzahlungen

Die Gewinnung von Bodenschätzen ist in Deutschland durch das BBergG geregelt, soweit es sich um sogenannte bergfreie oder grundeigene Bodenschätze handelt (siehe Rechtlicher Rahmen, Schaubild 2). Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nicht auf bergfreie Rohstoffe, insofern sind die Eigentumsrechte des/der Grundstückseigentümers/in beschränkt. Grundeigene Bodenschätze stehen dagegen im Eigentum des/der Grundeigentümers/in. Der/die Grundeigentümer/in darf sie aufsuchen und sich durch Abbau aneignen, ohne dass es hierfür neben der Betriebsplangenehmigung und weiterer erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen eines zusätzlichen besonderen Rechtstitels bedürfte. Ihre Einbeziehung in den Geltungsbereich des BBergG hat den Zweck, ihren Abbau unter einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen zu stellen und insbesondere die Rohstoffgewinnung im untertägigen Bergbau einheitlich zu regeln und einer einheitlichen Bergaufsicht zu unterstellen. Denn auch für den Abbau grundeigener Bodenschätze sind Betriebspläne vorzulegen, die durch die Bergbehörden genehmigt werden müssen, bevor die Rohstoffe abgebaut werden.

Neben den grundeigenen Bodenschätzen gibt es die sogenannten Grundeigentümerbodenschätze. Auch diese stehen – wie die grundeigenen Bodenschätze – im Eigentum des/der Grundeigentümers/in, sie unterliegen allerdings nicht dem Bergrecht bzw. der Bergaufsicht.

Für den Abbau von grundeigenen Bodenschätzen und Grundeigentümerbodenschätzen ist es nicht erforderlich, dass der/die Unternehmer/in Eigentümer/in der Flächen ist. Es genügt– und das ist auch vielfach üblich –, dass der/ Eigentümer/in die Flächen dem Unternehmen auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung (z. B. durch Pachtvertrag) zur Verfügung stellt. Die vertraglichen Regelungen können sowohl fixe Zahlungen als auch Zahlungen in Abhängigkeit von der abgebauten Menge oder eine Kombination beider Varianten vorsehen. Auf staatlicher Seite kommen als Eigentümer und Verpächter u. a. Gebietskörperschaften (z. B. Landkreise oder Gemeinden) oder auch Forstämter in Betracht. Die Einnahmen aus diesen Pachtverträgen gehen dementsprechend ggf. in kommunale Haushalte bzw. Landeshaushalte ein und stehen damit u. a. der Finanzierung hoheitlicher Aufgaben zur Verfügung.

Verbrauchssteuern

Im Rahmen der Verbrauchsteuern sind für Unternehmen des Rohstoffsektors besonders die Energie- und die Stromsteuer relevant. Energie- und Stromsteuer sind wie die anderen Verbrauchsteuern explizit aus der Berichtspflicht im Rahmen des handelsrechtlichen (Konzern-)Zahlungsberichts nach EU-Bilanzrichtlinie und deren Umsetzung in § 341r Nr. 3 b) HGB ausgenommen.

Mit dem Gesetz zur ökologischen Steuerreform wurde am 1. April 1999 die Stromsteuer eingeführt und die Energiesteuersätze (damals noch: Mineralölsteuer) schrittweise angehoben. Damit wurden Anreize zur Reduktion des Energieverbrauchs und zur Entwicklung ressourcenschonender Produktionsverfahren gesetzt.

Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung. Das Aufkommen der Stromsteuer steht dem Bund zu und lag in den Jahren 2023 bei rund 6,8 Mrd. Euro und 2024 bei 5,1 Mrd. Euro.3 Die Einnahmen aus der Stromsteuer und die im Zusammenhang mit der ökologischen Steuerreform erzielten Mehreinnahmen durch die höhere Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen tragen dazu bei, die Sozialversicherungsbeiträge auf einem tragbaren Niveau zu halten. Die Verwaltung und Erhebung erfolgen durch die Zollverwaltung.

Unternehmen der Rohstoffindustrie werden grundsätzlich mit Stromsteuer belastet. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde. Für verschiedene Zwecke, wie z. B. Schienenbahnstrom, kommen reduzierte Steuersätze in Betracht, während insbesondere das produzierende Gewerbe von Steuerentlastungen Gebrauch machen kann. Zudem können grundsätzlich alle Verbraucher von Steuerbefreiungen für umweltfreundlich erzeugten und selbst genutzten Strom profitieren (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse. Mit ihr wird die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert. Als Energieerzeugnisse definiert das Energiesteuergesetz insbesondere Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle sowie bei einer Bestimmung als Kraft- oder Heizstoff auch Biodiesel und Pflanzenöl und Energieerzeugnisse ähnlicher Beschaffenheit. Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich und im Energiesteuergesetz geregelt. Für bestimmte Energieerzeugnisse und Verwendungszwecke sind Steuerbegünstigungen im Energiesteuergesetz normiert (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen). Die Energiesteuer wird ebenso wie die Stromsteuer von der Zollverwaltung erhoben und die Einnahmen fließen dem Bund zu. 2023 lag das Energiesteueraufkommen bei ca. 36,7 Mrd. Euro und im Jahr 2024 bei ca. 35,1 Mrd. Euro.4

Der finanzielle Umfang der Strom- und Energiesteuerzahlungen von Unternehmen des Rohstoffsektors ist derzeit, wie auch der finanzielle Umfang der Strom- und Energiesteuerbegünstigungen (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen), nicht ohne unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand darstellbar. Entsprechende Statistiken, die nach einzelnen Wirtschaftssektoren unterscheiden, werden bislang nicht geführt (Abschätzung zur Größenordnung der Stromsteuerzahlungen im Rohstoffsektors siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen5

EU-Energiekrisenbeitrag

Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterlagen Gewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Steinkohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einem auf zwei Jahre (in der Regel die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023) befristeten EU-Energiekrisenbeitrag (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, 2325). Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag in Höhe der positiven Differenz, um den der steuerliche Gewinn für den Besteuerungszeitraum den um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen Gewinns der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre übersteigt

Rohstoffgewinnende Unternehmen in Deutschland zahlen verschiedene Gebühren, Abgaben und Steuern auf ihre Tätigkeiten. Unternehmen, die bergfreie Rohstoffe gewinnen, zahlen eine spezifische Feldes- und Förderabgabe gemäß BBergG an die Länder. Ausgenommen davon sind die Bodenschätze, die aufgrund sogenannter alter Rechte gewonnen werden (siehe Rechtlicher Rahmen). Unabhängig von der Tätigkeit unterliegen alle Unternehmen des Rohstoffsektors – wie die übrigen Unternehmen auch – der Gewerbe- und Körperschaftsteuer.

Wer ist zuständig für die Einnahmen?

Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist die Steuerverwaltung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Je nach Art der Steuer wird sie von den Finanzverwaltungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden erhoben. Eine Ausnahme bilden die Feldes- und Förderabgaben, für deren Erhebung die Bergämter der Bundesländer zuständig sind.

Welche Zahlungen leistet die rohstoffgewinnende Industrie?

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (insb. GmbH und AG), die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch Kapitalgesellschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. In Deutschland beträgt die Körperschaftsteuer 15 % des zu versteuernden Einkommens. Ab dem 1.1.2028 wird die Körperschaftssteuer in fünf Schritten um einen Prozentpunkt jährlich gesenkt. Ab dem 1.1.2032 beträgt die Körperschaftssteuer 10 % des zu versteuernden Einkommens. Sie steht dem Bund und den Ländern gemeinschaftlich zu. Erhoben wird die Körperschaftsteuer von den Finanzämtern der Bundesländer. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer zu zahlen. Dieser steht dem Bund zu und wird von den Finanzämtern der Bundesländer erhoben.

Feldes- und Förderabgaben

Unternehmen und Personen brauchen zum Aufsuchen von sogenannten bergfreien Bodenschätzen eine Erlaubnis (§ 7 BBergG). Die Inhaber/innen einer solchen Erlaubnis müssen nach § 30 BBergG jährlich eine Feldesabgabe entrichten. Diese beträgt nach § 30 Abs. 3 Satz 1 BBergG grundsätzlich im ersten Jahr nach der Erteilung pro Quadratkilometer eines Erlaubnisfeldes fünf Euro und steigt jährlich um fünf auf bis zu maximal 25 Euro an, wobei die Länder durch Rechtsverordnung abweichende Beiträge oder Befreiungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen können (siehe § 32 Abs. 2 BBergG und Tabelle: Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben. Die für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen sind auf die Feldesabgabe anzurechnen. Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt.

Werden Bodenschätze gefunden, ist eine Bewilligung für deren Abbau erforderlich. Eine Förderung ist allerdings erst möglich, wenn zusätzlich die erforderlichen Betriebsplangenehmigungen und eventuell weitere Genehmigungen, wie z. B. wasserrechtliche Genehmigungen, vorliegen. Sofern die abgebauten Bodenschätze wirtschaftlich verwendet werden können, muss der/ die Inhaber/in nach § 31 BBergG eine Förderabgabe auf die geförderten bergfreien Bodenschätze entrichten. Der Regelsatz der Förderabgabe liegt bei 10 % des Marktwertes der Bodenschätze (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Auch hiervon können die Länder in ihren jeweiligen Verordnungen für die Festsetzung der Feldes- und Förderabgaben unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen abweichende Regelungen festlegen (siehe § 32 BBergG und Tabelle: Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben).

Inhaber/innen sogenannter alter Rechte sind nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 BBergG von der Förderabgabe befreit (siehe Rechtlicher Rahmen). In der Praxis betrifft dies vor allem die Braunkohlengewinnung sowie alte Verleihungen auf Granit, Farberden, Salz und Sole. Deren Betreiber/innen hatten bereits vor Inkrafttreten des BBergG 1982 unbefristete, unwiderrufliche und abgabenfreie Gewinnungsrechte erhalten bzw. in den neuen Bundesländern im Rahmen der Privatisierung Bergwerkseigentum alten Rechts erworben.

Aus diesem Grund sind sie in den Landesverordnungen über die Förderabgaben nicht erfasst. Ausgenommen sind Sachsen und Sachsen-Anhalt. Dort mussten aufgrund von Besonderheiten im Rahmen des Einigungsvertrages neue Berechtigungen nach BBergG beantragt werden, die grundsätzlich der Abgabepflicht unterfallen. Daher wurden in den Förderabgabeverordnungen der beiden Länder jeweils Befreiungstatbestände geschaffen (Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg 2008). In Sachsen und Sachsen-Anhalt sind die Befreiungen derzeit bis zum 31.12.2025 befristet.

Feldes- und Förderabgaben fallen nur für die bergfreien Bodenschätze an. Während die Feldesabgaben in den jeweiligen Landeshaushalten vereinnahmt werden, fließen die Einnahmen aus der Förderabgabe dem Länderfinanzausgleich zu. Feldes- und Förderabgabe werden von den Bergämtern der Bundesländer erhoben.

Die Tabelle Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben (PDF) finden Sie hier.

Eine Übersichtsgrafik für welche Bodenschätze die Feldes- und Förderabgabe gezahlt wird (PDF), finden Sie hier.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Real- oder Objektsteuer. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Für die Erhebung der Gewerbesteuer sind regelmäßig die Gemeinden zuständig, denen das Aufkommen zusteht. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet. Besteuert wird die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs, die im Unterschied zu der Körperschaftsteuer nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Hinzurechnungen und Kürzungen korrigieren den Gewinn des Gewerbebetriebs (§§ 8 und 9 GewStG). Für die Berechnung der Gewerbesteuer ermittelt das zuständige Finanzamt den Steuermessbetrag, der 3,5 % der objektivierten Ertragskraft des Gewerbebetriebes beträgt. Die zuständige Gemeinde bestimmt für alle in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen einen einheitlichen Hebesatz, der mindestens 200 % betragen muss (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) und berechnet die Gewerbesteuer auf der Grundlage des vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrags und unter Anwendung des jeweiligen Hebesatzes.

Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind gewerbesteuerpflichtig. Wenn sich Betriebsstätten über das Gebiet mehrerer Gemeinden hinweg erstrecken oder in mehreren unterschiedlichen Gemeinden betrieben werden, wird der Steuermessbetrag (Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt (sogenannte Zerlegung). Als Maßstab für die Zerlegung werden grundsätzlich die Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten herangezogen. Dies bedeutet, dass jede beteiligte Gemeinde ihren Anteil an der Gewerbesteuer erhebt.

Tabellarische Übersichten zu den Hebesätzen der Gemeinden in Deutschland sind über das Statistische Bundesamt2 verfügbar und für das Jahr 2023 in einer Karte visualisiert. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer – neben der Grundsteuer – die wesentliche Steuerquelle dar. Bund und Länder werden durch die Gewerbesteuerumlage am Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden beteiligt. Die den Gemeinden verbleibende Gewerbesteuer fließt in deren allgemeinen Haushalt ein und dient damit u. a. der Finanzierung der lokalen Infrastruktur sowie von Bildungs- und Sozialeinrichtungen.

Pachtzahlungen

Die Gewinnung von Bodenschätzen ist in Deutschland durch das BBergG geregelt, soweit es sich um sogenannte bergfreie oder grundeigene Bodenschätze handelt (siehe Rechtlicher Rahmen, Schaubild 2). Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nicht auf bergfreie Rohstoffe, insofern sind die Eigentumsrechte des/der Grundstückseigentümers/in beschränkt. Grundeigene Bodenschätze stehen dagegen im Eigentum des/der Grundeigentümers/in. Der/die Grundeigentümer/in darf sie aufsuchen und sich durch Abbau aneignen, ohne dass es hierfür neben der Betriebsplangenehmigung und weiterer erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen eines zusätzlichen besonderen Rechtstitels bedürfte. Ihre Einbeziehung in den Geltungsbereich des BBergG hat den Zweck, ihren Abbau unter einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen zu stellen und insbesondere die Rohstoffgewinnung im untertägigen Bergbau einheitlich zu regeln und einer einheitlichen Bergaufsicht zu unterstellen. Denn auch für den Abbau grundeigener Bodenschätze sind Betriebspläne vorzulegen, die durch die Bergbehörden genehmigt werden müssen, bevor die Rohstoffe abgebaut werden.

Neben den grundeigenen Bodenschätzen gibt es die sogenannten Grundeigentümerbodenschätze. Auch diese stehen – wie die grundeigenen Bodenschätze – im Eigentum des/der Grundeigentümers/in, sie unterliegen allerdings nicht dem Bergrecht bzw. der Bergaufsicht.

Für den Abbau von grundeigenen Bodenschätzen und Grundeigentümerbodenschätzen ist es nicht erforderlich, dass der/die Unternehmer/in Eigentümer/in der Flächen ist. Es genügt– und das ist auch vielfach üblich –, dass der/ Eigentümer/in die Flächen dem Unternehmen auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung (z. B. durch Pachtvertrag) zur Verfügung stellt. Die vertraglichen Regelungen können sowohl fixe Zahlungen als auch Zahlungen in Abhängigkeit von der abgebauten Menge oder eine Kombination beider Varianten vorsehen. Auf staatlicher Seite kommen als Eigentümer und Verpächter u. a. Gebietskörperschaften (z. B. Landkreise oder Gemeinden) oder auch Forstämter in Betracht. Die Einnahmen aus diesen Pachtverträgen gehen dementsprechend ggf. in kommunale Haushalte bzw. Landeshaushalte ein und stehen damit u. a. der Finanzierung hoheitlicher Aufgaben zur Verfügung.

Verbrauchssteuern

Im Rahmen der Verbrauchsteuern sind für Unternehmen des Rohstoffsektors besonders die Energie- und die Stromsteuer relevant. Energie- und Stromsteuer sind wie die anderen Verbrauchsteuern explizit aus der Berichtspflicht im Rahmen des handelsrechtlichen (Konzern-)Zahlungsberichts nach EU-Bilanzrichtlinie und deren Umsetzung in § 341r Nr. 3 b) HGB ausgenommen.

Mit dem Gesetz zur ökologischen Steuerreform wurde am 1. April 1999 die Stromsteuer eingeführt und die Energiesteuersätze (damals noch: Mineralölsteuer) schrittweise angehoben. Damit wurden Anreize zur Reduktion des Energieverbrauchs und zur Entwicklung ressourcenschonender Produktionsverfahren gesetzt.

Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung. Das Aufkommen der Stromsteuer steht dem Bund zu und lag in den Jahren 2023 bei rund 6,8 Mrd. Euro und 2024 bei 5,1 Mrd. Euro.3 Die Einnahmen aus der Stromsteuer und die im Zusammenhang mit der ökologischen Steuerreform erzielten Mehreinnahmen durch die höhere Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen tragen dazu bei, die Sozialversicherungsbeiträge auf einem tragbaren Niveau zu halten. Die Verwaltung und Erhebung erfolgen durch die Zollverwaltung.

Unternehmen der Rohstoffindustrie werden grundsätzlich mit Stromsteuer belastet. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde. Für verschiedene Zwecke, wie z. B. Schienenbahnstrom, kommen reduzierte Steuersätze in Betracht, während insbesondere das produzierende Gewerbe von Steuerentlastungen Gebrauch machen kann. Zudem können grundsätzlich alle Verbraucher von Steuerbefreiungen für umweltfreundlich erzeugten und selbst genutzten Strom profitieren (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse. Mit ihr wird die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert. Als Energieerzeugnisse definiert das Energiesteuergesetz insbesondere Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle sowie bei einer Bestimmung als Kraft- oder Heizstoff auch Biodiesel und Pflanzenöl und Energieerzeugnisse ähnlicher Beschaffenheit. Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich und im Energiesteuergesetz geregelt. Für bestimmte Energieerzeugnisse und Verwendungszwecke sind Steuerbegünstigungen im Energiesteuergesetz normiert (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen). Die Energiesteuer wird ebenso wie die Stromsteuer von der Zollverwaltung erhoben und die Einnahmen fließen dem Bund zu. 2023 lag das Energiesteueraufkommen bei ca. 36,7 Mrd. Euro und im Jahr 2024 bei ca. 35,1 Mrd. Euro.4

Der finanzielle Umfang der Strom- und Energiesteuerzahlungen von Unternehmen des Rohstoffsektors ist derzeit, wie auch der finanzielle Umfang der Strom- und Energiesteuerbegünstigungen (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen), nicht ohne unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand darstellbar. Entsprechende Statistiken, die nach einzelnen Wirtschaftssektoren unterscheiden, werden bislang nicht geführt (Abschätzung zur Größenordnung der Stromsteuerzahlungen im Rohstoffsektors siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen5

EU-Energiekrisenbeitrag

Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterlagen Gewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Steinkohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einem auf zwei Jahre (in der Regel die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023) befristeten EU-Energiekrisenbeitrag (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, 2325). Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag in Höhe der positiven Differenz, um den der steuerliche Gewinn für den Besteuerungszeitraum den um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen Gewinns der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre übersteigt

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Quellenangaben

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Öffentliche Berichte

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/oeffentliche-berichte/

Gesetzliche Berichtspflicht für rohstoffgewinnende Unternehmen (§§ 341q ff. HGB)

Abweichend von den Regeln zum deutschen Steuergeheimnis gilt für rohstoffgewinnende Unternehmen nach §§341 q ff Handelsgesetzbuch eine gesetzliche Berichtspflicht und Offenlegung der Zahlungen an öffentliche Stellen.

Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 23. Juli 2015 wurden die Vorgaben aus der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 in deutsches Recht umgesetzt. Die im Handelsgesetzbuch (HGB) verankerten Vorschriften der §§ 341q ff. HGB entsprechen in weiten Teilen den Anforderungen der EITI. Von diesen handelsrechtlichen Berichtspflichten sind gemäß § 341q HGB alle „großen“ in der mineralgewinnenden Industrie tätigen oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibenden Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften betroffen. Als „groß“ im gesetzlichen Sinne werden Unternehmen bezeichnet, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten (§ 267 Abs. 3 S. 1 HGB):

  1. Bilanzsumme von 25 Mio. Euro
  2. Nettoumsatzerlöse von 50 Mio. Euro
  3. Im Jahresdurchschnitt 250 Beschäftigte

Unabhängig von ihrer Größe werden zudem auch kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. v. §264d HGB sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (einschließlich haftungsbeschränkter Personenhandelsgesellschaften) von der Berichtspflicht erfasst. Das HGB kennt neben der Berichterstattung auf Ebene des einzelnen Unternehmens auch eine Pflicht zur Berichterstattung auf Konzernebene. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass das Mutterunternehmen selbst in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt. Ausreichend ist, wenn dies zumindest für ein Tochterunternehmen zutrifft.

Die den gesetzlichen Vorschriften unterliegenden Unternehmen sind dazu verpflichtet, Zahlungen an staatliche Stellen ab einer „Wesentlichkeitsschwelle“ von 100.000 Euro je staatlicher Stelle offenzulegen, soweit diese Zahlungen unter einen der in § 341r Nr. 3 HGB aufgeführten Zahlungsgründe fallen. Hierzu gehören neben Steuerzahlungen beispielsweise auch Lizenzen, Konzessionen (bei Beidem handelt es sich um Bergbauberechtigungen im eigentlichen Sinn) und andere mit der Förderung von Rohstoffen in Verbindung stehende Vertragsverhältnisse. Die Angaben sind einzelnen Projekten (siehe §341 r Nr. 5 HGB) zuzuordnen, wenn im Berichtsjahr mehr als ein Projekt durchgeführt wurde.

Gesetzliche Berichtspflicht für rohstoffgewinnende Unternehmen (§§ 341q ff. HGB)

Abweichend von den Regeln zum deutschen Steuergeheimnis gilt für rohstoffgewinnende Unternehmen nach §§341 q ff Handelsgesetzbuch eine gesetzliche Berichtspflicht und Offenlegung der Zahlungen an öffentliche Stellen.

Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 23. Juli 2015 wurden die Vorgaben aus der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 in deutsches Recht umgesetzt. Die im Handelsgesetzbuch (HGB) verankerten Vorschriften der §§ 341q ff. HGB entsprechen in weiten Teilen den Anforderungen der EITI. Von diesen handelsrechtlichen Berichtspflichten sind gemäß § 341q HGB alle „großen“ in der mineralgewinnenden Industrie tätigen oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibenden Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften betroffen. Als „groß“ im gesetzlichen Sinne werden Unternehmen bezeichnet, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten (§ 267 Abs. 3 S. 1 HGB):

  1. Bilanzsumme von 25 Mio. Euro
  2. Nettoumsatzerlöse von 50 Mio. Euro
  3. Im Jahresdurchschnitt 250 Beschäftigte

Unabhängig von ihrer Größe werden zudem auch kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. v. §264d HGB sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (einschließlich haftungsbeschränkter Personenhandelsgesellschaften) von der Berichtspflicht erfasst. Das HGB kennt neben der Berichterstattung auf Ebene des einzelnen Unternehmens auch eine Pflicht zur Berichterstattung auf Konzernebene. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass das Mutterunternehmen selbst in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt. Ausreichend ist, wenn dies zumindest für ein Tochterunternehmen zutrifft.

Die den gesetzlichen Vorschriften unterliegenden Unternehmen sind dazu verpflichtet, Zahlungen an staatliche Stellen ab einer „Wesentlichkeitsschwelle“ von 100.000 Euro je staatlicher Stelle offenzulegen, soweit diese Zahlungen unter einen der in § 341r Nr. 3 HGB aufgeführten Zahlungsgründe fallen. Hierzu gehören neben Steuerzahlungen beispielsweise auch Lizenzen, Konzessionen (bei Beidem handelt es sich um Bergbauberechtigungen im eigentlichen Sinn) und andere mit der Förderung von Rohstoffen in Verbindung stehende Vertragsverhältnisse. Die Angaben sind einzelnen Projekten (siehe §341 r Nr. 5 HGB) zuzuordnen, wenn im Berichtsjahr mehr als ein Projekt durchgeführt wurde.

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Quellenangaben

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Verwendung der Einnahmen

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/verwendung-der-einnahmen/

Was geschieht mit den Einnahmen aus dem Rohstoffsektor?

Der föderale Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland spiegelt sich in der Verteilung der Steuereinnahmen wider. Welche Ebene die Ertragskompetenz hat, wie also die Steuererträge zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verteilt werden, ist in Artikel 106 GG geregelt. Dabei wird zwischen Steuern, die den Gemeinden, Ländern oder dem Bund jeweils vollständig zufließen und den sogenannten Gemeinschaftssteuern unterschieden. Im Fall der Gemeinschaftssteuern werden die Einnahmen zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt.

Im Hinblick auf die Rohstoffförderung relevante Beispiele für Gemeinschaftssteuern sind die Körperschaft- und Einkommensteuer. An den Einnahmen aus der Körperschaftsteuer werden der Bund und die Länder zu je 50 % beteiligt. Die Gewerbesteuer hingegen stellt eine reine Gemeindesteuer dar. Somit steht sie als wichtigste Einnahmequelle der Kommunen den Gemeinden zu, in denen die betreffenden Betriebsstätten liegen. Bund und Länder werden durch eine Umlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt.

Eine Umverteilung zwischen Bund und Ländern erfolgt ebenso in Bezug auf die Einnahmen aus der Förderabgabe. Sie fließen in den Länderfinanzausgleich. Die Einnahmen aus der Stromsteuer und der Energiesteuer stehen dem Bund zu.

Die Steuern aus der Rohstoffförderung sind gemäß § 3 der Abgabenordnung nicht zweckgebunden, d. h. über ihre Verwendung entscheiden der Bundeshaushalt sowie die Länder- und Kommunalhaushalte frei. Die Höhe und Verwendung der Einnahmen und Ausgaben werden jährlich detailliert offengelegt. Dazu verabschieden der Bund und die Länder Haushaltsgesetze und die Kommunen Haushaltssatzungen, die ihre Haushaltspläne beinhalten. Mit Veröffentlichung der Haushaltspläne erhalten alle Bürger/innen freien Zugang zu den darin enthaltenen Informationen.

Um der Öffentlichkeit einen Zugang zu Informationen über die Verwendung der Steuereinnahmen zu erleichtern, veröffentlicht das BMF Informationen zum Bundeshaushalt auf der Web-Plattform https://www. bundeshaushalt.de1 und auf dem D-EITI-Portal sind Verknüpfungen zu den Haushalten der Länder über die interaktive Karte zur D-EITI Berichterstattung abrufbar.

Was geschieht mit den Einnahmen aus dem Rohstoffsektor?

Der föderale Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland spiegelt sich in der Verteilung der Steuereinnahmen wider. Welche Ebene die Ertragskompetenz hat, wie also die Steuererträge zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verteilt werden, ist in Artikel 106 GG geregelt. Dabei wird zwischen Steuern, die den Gemeinden, Ländern oder dem Bund jeweils vollständig zufließen und den sogenannten Gemeinschaftssteuern unterschieden. Im Fall der Gemeinschaftssteuern werden die Einnahmen zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt.

Im Hinblick auf die Rohstoffförderung relevante Beispiele für Gemeinschaftssteuern sind die Körperschaft- und Einkommensteuer. An den Einnahmen aus der Körperschaftsteuer werden der Bund und die Länder zu je 50 % beteiligt. Die Gewerbesteuer hingegen stellt eine reine Gemeindesteuer dar. Somit steht sie als wichtigste Einnahmequelle der Kommunen den Gemeinden zu, in denen die betreffenden Betriebsstätten liegen. Bund und Länder werden durch eine Umlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt.

Eine Umverteilung zwischen Bund und Ländern erfolgt ebenso in Bezug auf die Einnahmen aus der Förderabgabe. Sie fließen in den Länderfinanzausgleich. Die Einnahmen aus der Stromsteuer und der Energiesteuer stehen dem Bund zu.

Die Steuern aus der Rohstoffförderung sind gemäß § 3 der Abgabenordnung nicht zweckgebunden, d. h. über ihre Verwendung entscheiden der Bundeshaushalt sowie die Länder- und Kommunalhaushalte frei. Die Höhe und Verwendung der Einnahmen und Ausgaben werden jährlich detailliert offengelegt. Dazu verabschieden der Bund und die Länder Haushaltsgesetze und die Kommunen Haushaltssatzungen, die ihre Haushaltspläne beinhalten. Mit Veröffentlichung der Haushaltspläne erhalten alle Bürger/innen freien Zugang zu den darin enthaltenen Informationen.

Um der Öffentlichkeit einen Zugang zu Informationen über die Verwendung der Steuereinnahmen zu erleichtern, veröffentlicht das BMF Informationen zum Bundeshaushalt auf der Web-Plattform https://www. bundeshaushalt.de1 und auf dem D-EITI-Portal sind Verknüpfungen zu den Haushalten der Länder über die interaktive Karte zur D-EITI Berichterstattung abrufbar.

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Quellenangaben

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BIP und Umsatz

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/bip-und-umsatz/

BIP: Wie groß ist der deutsche Rohstoffsektor?

Die Bruttowertschöpfung in Deutschland betrug im Jahr 2023 3.825 Mrd. Euro und im Jahr 2024 3.901 Mrd. Euro in jeweiligen Preisen.1 Nach Angaben des Internationalen Währungsfonds ist Deutschland damit – in laufenden US-Dollar gemessen – die größte Volkswirtschaft Europas und die drittgrößte der Welt.2 Die Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ betrug im Jahr 2023 5,6 Mrd. Euro, was einem Anteil von 0,15% an der Bruttowertschöpfung Deutschlands entspricht.3

Umsatz

Die Unternehmen des Sektors „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ erwirtschafteten im Jahr 2023 (2024) insgesamt einen Umsatz von rund 11,1 Mrd. Euro (10,6 Mrd. Euro). Davon entfielen etwa 10 Mrd. Euro (rund 90 %) (9,5 Mrd. Euro (rund 90 %)) auf Inlandsumsätze und 1,1 Mrd. Euro (rund 10 %) (1,1 Mrd. Euro (rund 10 %)) auf Umsätze aus Exporten.

BIP: Wie groß ist der deutsche Rohstoffsektor?

Die Bruttowertschöpfung in Deutschland betrug im Jahr 2023 3.825 Mrd. Euro und im Jahr 2024 3.901 Mrd. Euro in jeweiligen Preisen.1 Nach Angaben des Internationalen Währungsfonds ist Deutschland damit – in laufenden US-Dollar gemessen – die größte Volkswirtschaft Europas und die drittgrößte der Welt.2 Die Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ betrug im Jahr 2023 5,6 Mrd. Euro, was einem Anteil von 0,15% an der Bruttowertschöpfung Deutschlands entspricht.3

Umsatz

Die Unternehmen des Sektors „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ erwirtschafteten im Jahr 2023 (2024) insgesamt einen Umsatz von rund 11,1 Mrd. Euro (10,6 Mrd. Euro). Davon entfielen etwa 10 Mrd. Euro (rund 90 %) (9,5 Mrd. Euro (rund 90 %)) auf Inlandsumsätze und 1,1 Mrd. Euro (rund 10 %) (1,1 Mrd. Euro (rund 10 %)) auf Umsätze aus Exporten.

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Quellenangaben

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Beitrag zu den Staatseinnahmen

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/beitrag-zu-den-staatseinnahmen/

Der Rohstoffsektor generiert Einnahmen für den Staat auf den unterschiedlichen föderalen Ebenen (siehe Verknüpfungen der Länder über die interaktive Karte zur D-EITI Berichterstattung). Die wichtigsten Einnahmen sind die Steuern der allgemeinen Unternehmensbesteuerung (Körperschaftsteuer und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) sowie die rohstoffspezifischen Feldes- und Förderabgaben. Zusammen beliefen sich diese Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie auf rund 578 Mio. Euro im Jahr 2023 (Stand 06/2025). Dies entspricht einem Anteil von 0,03 % an den Gesamteinnahmen des Staates. Die Abdeckung dieser Einnahmen durch die Berichterstattung ist in Offengelegte Zahlungsströme und Qualitätssicherung genauer dargelegt. Daneben gibt es weitere Zahlungen des rohstoffgewinnenden Sektors an den Staat wie zum Beispiel Pachten, Energie- und Stromsteuern (siehe Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie) sowie Zahlungen in Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Eingriffen sowie der Wassernutzung (siehe Umgang mit Eingriffen in die Natur und Landschaft), die in diesem Kapitel nicht dargestellt sind.

Steuern

Insgesamt wurden durch den rohstoffgewinnenden Sektor im Jahr 2023 davor genannte Steuern in Höhe von rund 373 Mio. Euro gezahlt (Stand 06/2025). Dies entspricht einem Anteil an den Gesamteinnahmen des Staates in Höhe von rund 0,02 %.2 Die größten Steuereinnahmen werden über die Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftsteuern erzielt.

In der nachstehenden Tabelle sind die geschätzten Einnahmen aus den genannten Steuern des rohstoff- gewinnenden Sektors und deren Anteil am Gesamtsteueraufkommen dargestellt (detaillierte Quellenangabe siehe Endnote iv). Weitere Zahlungsströme, die in nachfolgender Tabelle unberücksichtigt sind, sind in Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie und Subventionen und steuerliche Begünstigungen dargestellt.

Förder- und Feldesabgaben

Die Förderabgaben werden von den Bergbehörden der Bundesländer erhoben und variieren stark, abhängig von der lokalen Bergbauaktivität und den festgelegten Abgabesätzen in den einzelnen Bundesländern.

Insgesamt wurden 2023 (2024) in Deutschland 204,7 Mio. Euro (140,5 Mio. Euro) Einnahmen aus Förderabgaben erhoben. Bei einigen Bundesländern unterlag die Höhe der Einnahmen in den vergangenen Jahren signifikanten Schwankungen. Dies kann unterschiedliche Gründe haben, z. B. sich ändernde Weltmarktpreise für Rohstoffe sowie Änderungen der Produktionsmengen oder Abgabesätze (detaillierte Quellenangabe siehe Endnotev).

Die Einnahmen aus Feldesabgaben werden nur vereinzelt in den Haushalten der Bundesländer veröffentlicht. Eine gesammelte Übersicht der Feldesabgaben liegt nicht vor. Die meisten Bundesländer veröffentlichen Einnahmen aus Feldes- und Förderabgaben akkumuliert in den Landeshaushalten. Ihre Höhe ist deutlich geringer als die Höhe der Fördereinnahmen. Für 2023 liegen nur von drei Bundesländern einzeln aufgeführte Einnahmen aus den Feldesabgaben vor: Bayern, Brandenburg und Niedersachsen (siehe nachstehende Tabelle):

Der Rohstoffsektor generiert Einnahmen für den Staat auf den unterschiedlichen föderalen Ebenen (siehe Verknüpfungen der Länder über die interaktive Karte zur D-EITI Berichterstattung). Die wichtigsten Einnahmen sind die Steuern der allgemeinen Unternehmensbesteuerung (Körperschaftsteuer und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) sowie die rohstoffspezifischen Feldes- und Förderabgaben. Zusammen beliefen sich diese Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie auf rund 578 Mio. Euro im Jahr 2023 (Stand 06/2025). Dies entspricht einem Anteil von 0,03 % an den Gesamteinnahmen des Staates. Die Abdeckung dieser Einnahmen durch die Berichterstattung ist in Offengelegte Zahlungsströme und Qualitätssicherung genauer dargelegt. Daneben gibt es weitere Zahlungen des rohstoffgewinnenden Sektors an den Staat wie zum Beispiel Pachten, Energie- und Stromsteuern (siehe Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie) sowie Zahlungen in Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Eingriffen sowie der Wassernutzung (siehe Umgang mit Eingriffen in die Natur und Landschaft), die in diesem Kapitel nicht dargestellt sind.

Steuern

Insgesamt wurden durch den rohstoffgewinnenden Sektor im Jahr 2023 davor genannte Steuern in Höhe von rund 373 Mio. Euro gezahlt (Stand 06/2025). Dies entspricht einem Anteil an den Gesamteinnahmen des Staates in Höhe von rund 0,02 %.2 Die größten Steuereinnahmen werden über die Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftsteuern erzielt.

In der nachstehenden Tabelle sind die geschätzten Einnahmen aus den genannten Steuern des rohstoff- gewinnenden Sektors und deren Anteil am Gesamtsteueraufkommen dargestellt (detaillierte Quellenangabe siehe Endnote iv). Weitere Zahlungsströme, die in nachfolgender Tabelle unberücksichtigt sind, sind in Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie und Subventionen und steuerliche Begünstigungen dargestellt.

Förder- und Feldesabgaben

Die Förderabgaben werden von den Bergbehörden der Bundesländer erhoben und variieren stark, abhängig von der lokalen Bergbauaktivität und den festgelegten Abgabesätzen in den einzelnen Bundesländern.

Insgesamt wurden 2023 (2024) in Deutschland 204,7 Mio. Euro (140,5 Mio. Euro) Einnahmen aus Förderabgaben erhoben. Bei einigen Bundesländern unterlag die Höhe der Einnahmen in den vergangenen Jahren signifikanten Schwankungen. Dies kann unterschiedliche Gründe haben, z. B. sich ändernde Weltmarktpreise für Rohstoffe sowie Änderungen der Produktionsmengen oder Abgabesätze (detaillierte Quellenangabe siehe Endnotev).

Die Einnahmen aus Feldesabgaben werden nur vereinzelt in den Haushalten der Bundesländer veröffentlicht. Eine gesammelte Übersicht der Feldesabgaben liegt nicht vor. Die meisten Bundesländer veröffentlichen Einnahmen aus Feldes- und Förderabgaben akkumuliert in den Landeshaushalten. Ihre Höhe ist deutlich geringer als die Höhe der Fördereinnahmen. Für 2023 liegen nur von drei Bundesländern einzeln aufgeführte Einnahmen aus den Feldesabgaben vor: Bayern, Brandenburg und Niedersachsen (siehe nachstehende Tabelle):

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Quellenangaben

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Beitrag zum Export

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/beitrag-zum-export/

Beitrag zum Export1

 

Deutschland ist von einer stark exportorientierten und diversifizierten Wirtschaftsstruktur gekennzeichnet. 2023 (2024) exportierte das Land Waren im Wert von insgesamt rund 1,58 Billionen Euro (1, 57 Billionen Euro).2,3 Dabei entfielen rund 5,2 Mrd. Euro (4,7 Mrd. Euro) auf Waren der rohstoffgewinnenden Industrie, was einem Anteil von 0,33% (0,30 %) an den Gesamtexporten entspricht. Der Bereich „Erdöl und Erdgas“ machte mit rund 2,9 Mrd. Euro (2,5 Mrd. Euro) den größten Anteil an den Exporten aus.

Angaben zu den exportierten Waren der rohstoffgewinnenden Industrie schließen auch zuvor importierte Waren ein, sogenannte Re-Exporte (vgl. „Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland“). So wird das im Inland geförderte Erdgas fast vollständig in Deutschland verbraucht. Gefolgt wird der Bereich „Erdöl und Erdgas“ vom Sektor „Steine und Erden, sonstiger Bergbau“ mit ca. 1,6 Mrd. Euro (1,6 Mrd. Euro). Zudem wurden Erze im Wert von rund 0,3 Mrd. Euro (0,3 Mrd. Euro) und Kohle im Wert von ca. 0,4 Mrd. Euro (0,3 Mrd. Euro) exportiert. Auch hier beinhalten die Zahlen die Re- Exporte.4,5

Beitrag zum Export1

 

Deutschland ist von einer stark exportorientierten und diversifizierten Wirtschaftsstruktur gekennzeichnet. 2023 (2024) exportierte das Land Waren im Wert von insgesamt rund 1,58 Billionen Euro (1, 57 Billionen Euro).2,3 Dabei entfielen rund 5,2 Mrd. Euro (4,7 Mrd. Euro) auf Waren der rohstoffgewinnenden Industrie, was einem Anteil von 0,33% (0,30 %) an den Gesamtexporten entspricht. Der Bereich „Erdöl und Erdgas“ machte mit rund 2,9 Mrd. Euro (2,5 Mrd. Euro) den größten Anteil an den Exporten aus.

Angaben zu den exportierten Waren der rohstoffgewinnenden Industrie schließen auch zuvor importierte Waren ein, sogenannte Re-Exporte (vgl. „Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland“). So wird das im Inland geförderte Erdgas fast vollständig in Deutschland verbraucht. Gefolgt wird der Bereich „Erdöl und Erdgas“ vom Sektor „Steine und Erden, sonstiger Bergbau“ mit ca. 1,6 Mrd. Euro (1,6 Mrd. Euro). Zudem wurden Erze im Wert von rund 0,3 Mrd. Euro (0,3 Mrd. Euro) und Kohle im Wert von ca. 0,4 Mrd. Euro (0,3 Mrd. Euro) exportiert. Auch hier beinhalten die Zahlen die Re- Exporte.4,5

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Quellenangaben

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Subventionen und steuerliche Begünstigungen

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/subventionen-und-steuerliche-beguenstigungen/

Den Zahlungen der rohstoffgewinnenden Unternehmen an staatliche Stellen (siehe Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie) stehen Subventionen und steuerliche Begünstigungen gegenüber, mit denen der Staat Unternehmen im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten unterstützt. Die teilweise bereits eingestellten Finanzhilfen für den Steinkohlenbergbau (siehe Abschnitt Anpassungsgeld und Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen.) sind dabei die einzige Subvention mit spezifischem Bezug zum Rohstoffsektor.

Generell können Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie von steuerlichen Begünstigungen ohne spezifischen Bezug zum Rohstoffsektor profitieren (siehe Abschnitt Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer). Ein Beispiel sind die durch den Staat gewährten Begünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.

Grundsätzlich gibt es sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zu der Frage, was eine Subvention ist und wie sie berechnet wird. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung1 in dem die Bundesregierung alle zwei Jahre über Finanzhilfen des Bundes und Steuervergünstigungen berichtet. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung, in dem die Bundesregierung alle zwei Jahre über Finanzhilfen des Bundes und Steuervergünstigungen berichtet. Gesetzliche Grundlage dieses Berichts ist § 12 Abs. 2 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes (StabG). Erfasst werden aus Bundesmitteln gewährten Hilfen sowie steuerlichen Sonderregelungen, die private Unternehmen oder Wirtschaftszweige unmittelbar oder mittelbar begünstigen und den Zielen der wirtschaftlichen Erhaltung, Anpassung oder Produktivitätssteigerung dienen.

Eine umfassende Darstellung aller Steuervergünstigungen aus finanzwirtschaftlicher oder steuersystematischer Sicht ist hingegen nicht Aufgabe des Subventionsberichts der Bundesregierung. Unter Finanzhilfen werden Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, die privaten Unternehmen und Wirtschaftszweigen zugutekommen. Steuervergünstigungen bezeichnen hingegen spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen, durch die der öffentlichen Hand Mindereinnahmen entstehen. Einzelne Bundesländer berichten in eigenen Subventionsberichten über ihre Finanzhilfen (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichts der Bundesregierung).

Anpassungsgeld

Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Januar 2023 aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben und bei ihrer Entlassung mindestens 50 Jahre (Untertage-Beschäftigte) bzw. 57 Jahre (Übertage- Beschäftigte) alt waren, erhalten für maximal fünf Jahre Anpassungsgeld (APG) als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Leistung der Rentenversicherung.2 Die Anpassungshilfe spiegelt die soziale Verantwortung des Bundes und der Steinkohle produzierenden Bundesländer wider. Im Jahr 2023 gewährte der Bund Anpassungshilfen in Höhe von 38,6 Mio. Euro, im Jahr 2024 in Höhe von 26,5Mio. Euro. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren 864 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Steinkohlebergbau beschäftigt. Seit dem 01.01.2023 sind keine Arbeitnehmer/innen mehr ins APG ausgeschieden. Die APG-Richtlinien gelten bis zum 31.12.2027, um den Übergang der betroffenen Arbeitnehmer/innen in die Altersrente zu gewährleisten. Eine geringe Zahl an Beschäftigten wird noch zur Bewältigung der Altlasten benötigt.

Kontrolle

Neben der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern/innen prüft der Bundesrechnungshof im Rahmen der Haushaltsprüfung des Bundesamtes jährlich stichprobenartig APG-Einzelfälle.

Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen

Rohstoffgewinnende Unternehmen können auch unspezifische, nicht auf den Rohstoffsektor bezogene Finanzhilfen des Staates erhalten, wenn sie die entsprechenden Kriterien der Förderprogramme erfüllen. Finanzhilfen können als Zuschuss, Darlehen oder Schuldendiensthilfe gewährt werden, wobei der überwiegende Teil der Finanzhilfen heute aus Zuschüssen besteht. Darlehen, die direkt aus dem Bundeshaushalt gewährt werden, spielen schon seit längerem eine untergeordnete Rolle. Dies liegt auch daran, dass der Bund für die Darlehensvergabe Finanzinstitute nutzt, die für die Durchführung des Programms in der Regel einen Zinszuschuss erhalten. Der Subventionsbericht der Bundesregierung informiert über die Finanzhilfen, deren Umfang und Förderziele. Der Bericht enthält keine Angaben zur Höhe der an die einzelnen Empfänger/innen ausgezahlten Finanzhilfen.

Staatliche Subventionen für Unternehmen sind auch Gegenstand des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da diese den Wettbewerb im gemeinsamen Binnenmarkt beeinträchtigen können.

Anstelle des Begriffs der Subvention verwendet das EU-Recht den Begriff der Beihilfe und hier eine vom Subventionsbegriff abweichende rechtliche Definition.3 Unter staatlichen Beihilfen sind dabei nicht nur direkte finanzielle Zuwendungen an Unternehmen, Schuldenerlasse oder verbilligte Darlehen zu verstehen, sondern es können auch Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder die Bereitstellung von Grundstücken und Waren sowie Dienstleistungen zu Sonderkonditionen betroffen sein, die einen Vorteil für das betreffende Unternehmen begründen. Um einen fairen Wettbewerb in Europa zu garantieren, bestimmen die Verträge und das entsprechende Sekundärrecht, unter welchen Voraussetzungen solche Beihilfen zulässig sind. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zur Veröffentlichung von Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen verpflichtet. Diese Pflicht besteht je nach beihilferechtlicher Grundlage für jede Einzelbeihilfe ab einem bestimmten Schwellenwert von grundsätzlich mehr als 100.000 Euro pro Unternehmen auf einer ausführlichen Beihilfe­Internetseite (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen d.). Ab dem 1.1.2026 soll diese Pflicht auch für sogenannte De-minimis-Beihilfen, also Kleinbeihilfen die einen Schwellenwert von 300.000 Euro in drei Jahren pro Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne nicht überschreiten, bestehen.4

Veröffentlicht werden müssen u.a. der Name des/der Empfängers/in, die Höhe und der Zweck der Beihilfe sowie deren Rechtsgrundlage. Sofern Unternehmen des Rohstoffsektors Beihilfen z. B. in Form von verbilligten Darlehen über dem Schwellenwert erhalten, können diese öffentlich eingesehen werden.

 

Den Zahlungen der rohstoffgewinnenden Unternehmen an staatliche Stellen (siehe Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie) stehen Subventionen und steuerliche Begünstigungen gegenüber, mit denen der Staat Unternehmen im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten unterstützt. Die teilweise bereits eingestellten Finanzhilfen für den Steinkohlenbergbau (siehe Abschnitt Anpassungsgeld und Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen.) sind dabei die einzige Subvention mit spezifischem Bezug zum Rohstoffsektor.

Generell können Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie von steuerlichen Begünstigungen ohne spezifischen Bezug zum Rohstoffsektor profitieren (siehe Abschnitt Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer). Ein Beispiel sind die durch den Staat gewährten Begünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.

Grundsätzlich gibt es sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zu der Frage, was eine Subvention ist und wie sie berechnet wird. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung1 in dem die Bundesregierung alle zwei Jahre über Finanzhilfen des Bundes und Steuervergünstigungen berichtet. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung, in dem die Bundesregierung alle zwei Jahre über Finanzhilfen des Bundes und Steuervergünstigungen berichtet. Gesetzliche Grundlage dieses Berichts ist § 12 Abs. 2 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes (StabG). Erfasst werden aus Bundesmitteln gewährten Hilfen sowie steuerlichen Sonderregelungen, die private Unternehmen oder Wirtschaftszweige unmittelbar oder mittelbar begünstigen und den Zielen der wirtschaftlichen Erhaltung, Anpassung oder Produktivitätssteigerung dienen.

Eine umfassende Darstellung aller Steuervergünstigungen aus finanzwirtschaftlicher oder steuersystematischer Sicht ist hingegen nicht Aufgabe des Subventionsberichts der Bundesregierung. Unter Finanzhilfen werden Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, die privaten Unternehmen und Wirtschaftszweigen zugutekommen. Steuervergünstigungen bezeichnen hingegen spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen, durch die der öffentlichen Hand Mindereinnahmen entstehen. Einzelne Bundesländer berichten in eigenen Subventionsberichten über ihre Finanzhilfen (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichts der Bundesregierung).

Anpassungsgeld

Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Januar 2023 aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben und bei ihrer Entlassung mindestens 50 Jahre (Untertage-Beschäftigte) bzw. 57 Jahre (Übertage- Beschäftigte) alt waren, erhalten für maximal fünf Jahre Anpassungsgeld (APG) als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Leistung der Rentenversicherung.2 Die Anpassungshilfe spiegelt die soziale Verantwortung des Bundes und der Steinkohle produzierenden Bundesländer wider. Im Jahr 2023 gewährte der Bund Anpassungshilfen in Höhe von 38,6 Mio. Euro, im Jahr 2024 in Höhe von 26,5Mio. Euro. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren 864 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Steinkohlebergbau beschäftigt. Seit dem 01.01.2023 sind keine Arbeitnehmer/innen mehr ins APG ausgeschieden. Die APG-Richtlinien gelten bis zum 31.12.2027, um den Übergang der betroffenen Arbeitnehmer/innen in die Altersrente zu gewährleisten. Eine geringe Zahl an Beschäftigten wird noch zur Bewältigung der Altlasten benötigt.

Kontrolle

Neben der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern/innen prüft der Bundesrechnungshof im Rahmen der Haushaltsprüfung des Bundesamtes jährlich stichprobenartig APG-Einzelfälle.

Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen

Rohstoffgewinnende Unternehmen können auch unspezifische, nicht auf den Rohstoffsektor bezogene Finanzhilfen des Staates erhalten, wenn sie die entsprechenden Kriterien der Förderprogramme erfüllen. Finanzhilfen können als Zuschuss, Darlehen oder Schuldendiensthilfe gewährt werden, wobei der überwiegende Teil der Finanzhilfen heute aus Zuschüssen besteht. Darlehen, die direkt aus dem Bundeshaushalt gewährt werden, spielen schon seit längerem eine untergeordnete Rolle. Dies liegt auch daran, dass der Bund für die Darlehensvergabe Finanzinstitute nutzt, die für die Durchführung des Programms in der Regel einen Zinszuschuss erhalten. Der Subventionsbericht der Bundesregierung informiert über die Finanzhilfen, deren Umfang und Förderziele. Der Bericht enthält keine Angaben zur Höhe der an die einzelnen Empfänger/innen ausgezahlten Finanzhilfen.

Staatliche Subventionen für Unternehmen sind auch Gegenstand des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da diese den Wettbewerb im gemeinsamen Binnenmarkt beeinträchtigen können.

Anstelle des Begriffs der Subvention verwendet das EU-Recht den Begriff der Beihilfe und hier eine vom Subventionsbegriff abweichende rechtliche Definition.3 Unter staatlichen Beihilfen sind dabei nicht nur direkte finanzielle Zuwendungen an Unternehmen, Schuldenerlasse oder verbilligte Darlehen zu verstehen, sondern es können auch Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder die Bereitstellung von Grundstücken und Waren sowie Dienstleistungen zu Sonderkonditionen betroffen sein, die einen Vorteil für das betreffende Unternehmen begründen. Um einen fairen Wettbewerb in Europa zu garantieren, bestimmen die Verträge und das entsprechende Sekundärrecht, unter welchen Voraussetzungen solche Beihilfen zulässig sind. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zur Veröffentlichung von Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen verpflichtet. Diese Pflicht besteht je nach beihilferechtlicher Grundlage für jede Einzelbeihilfe ab einem bestimmten Schwellenwert von grundsätzlich mehr als 100.000 Euro pro Unternehmen auf einer ausführlichen Beihilfe­Internetseite (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen d.). Ab dem 1.1.2026 soll diese Pflicht auch für sogenannte De-minimis-Beihilfen, also Kleinbeihilfen die einen Schwellenwert von 300.000 Euro in drei Jahren pro Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne nicht überschreiten, bestehen.4

Veröffentlicht werden müssen u.a. der Name des/der Empfängers/in, die Höhe und der Zweck der Beihilfe sowie deren Rechtsgrundlage. Sofern Unternehmen des Rohstoffsektors Beihilfen z. B. in Form von verbilligten Darlehen über dem Schwellenwert erhalten, können diese öffentlich eingesehen werden.

 

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Quellenangaben

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Nachhaltigkeit in der Rohstoffgewinnung

Nachhaltigkeit in der Rohstoffwirtschaft

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/nachhaltigkeit-in-der-rohstoffwirtschaft/

Bereits 2002 hat die Bundesregierung die erste nationale Nachhaltigkeitsstrategie vorgelegt. Sie hat diese seit 2004 alle vier Jahre, zuletzt im Jahr 2024 unter breiter Beteiligung relevanter Akteur/innen sowie Bürger/innen weiterentwickelt. Ab 2016 erfolgte eine Ausrichtung an der 2015 beschlossenen Agenda 2030 der Vereinten Nationen und deren 17 Nachhaltigkeitszielen. Die Nachhaltigkeitsziele betrachten die Dimensionen Ökologie, Ökonomie und Soziales. Die Bundesregierung betont, dass die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung grundlegendes „Ziel und Maßstab des Regierungshandelns in allen Bereichen und allen Entscheidungen“ ist, um „gleichermaßen den Bedürfnissen der heutigen sowie künftiger Generationen gerecht zu werden – in Deutschland sowie in allen Teilen der Welt – und ihnen ein Leben in voller Entfaltung ihrer Würde zu ermöglichen“. Das Ziel ist ein fortschrittliches, innovatives, offenes und lebenswertes Deutschland, welches sich durch hohe Lebensqualität, wirksamen Umweltschutz, inklusive und integrative Politikgestaltung auszeichnet und seine internationale Verantwortung wahrnimmt.

Im Januar 2025 hat die damalige Bundesregierung unter dem Titel „Transformation gemeinsam gerecht gestalten“ die Weiterentwicklung der DNS veröffentlicht.1 Sie definiert zentrale Transformationsbereiche – darunter Klimaschutz, soziale Gerechtigkeit und Kreislaufwirtschaft – und dient als Fahrplan zur Umsetzung der globalen Nachhaltigkeitsziele. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf einer sozial gerechten Transformation, die alle gesellschaftlichen Gruppen aktiv einbezieht und die ökologischen Belastungsgrenzen wahrt. Ein ressourceneffizienter und zirkulärer Umgang mit Rohstoffen wird als wichtiger Baustein für nachhaltiges Wirtschaften hervorgehoben.

Berichtet wird im Kontext der Rohstoffgewinnung zu den Themen Eingriffe in Natur und Landschaft, Umweltschutz, Renaturierung und Rekultivierung, Beschäftigung und Soziales sowie Kreislaufwirtschaft und unternehmerische Verantwortung und Sorgfaltspflichten. Ziel der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist eine sparsame und effiziente Ressourcennutzung und damit die Steigerung der Gesamtrohstoffproduktivität Deutschlands. So wird bis 2030 eine jährliche Steigerung der Rohstoffproduktivität von 1,6 % angestrebt. Die Bundesregierung hat zudem mit der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) Ende 2024 drei strategische Ziele benannt, um den aktuell steigenden Verbrauch von primären Rohstoffen bis 2045 deutlich und langfristig zu senken. Gemäß Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD soll die NKWS pragmatisch umgesetzt werden. Signalisiert werden damit Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, dass verstärkte Anstrengungen im Bereich der Kreislaufwirtschaft und ein effizienter, nachhaltiger, ökologisch und sozial verträglicher Umgang mit der Rohstoffnutzung insgesamt notwendig sind. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht ein Set von Nachhaltigkeitsindikatoren, um die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und die UN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu messen.2

Bereits 2002 hat die Bundesregierung die erste nationale Nachhaltigkeitsstrategie vorgelegt. Sie hat diese seit 2004 alle vier Jahre, zuletzt im Jahr 2024 unter breiter Beteiligung relevanter Akteur/innen sowie Bürger/innen weiterentwickelt. Ab 2016 erfolgte eine Ausrichtung an der 2015 beschlossenen Agenda 2030 der Vereinten Nationen und deren 17 Nachhaltigkeitszielen. Die Nachhaltigkeitsziele betrachten die Dimensionen Ökologie, Ökonomie und Soziales. Die Bundesregierung betont, dass die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung grundlegendes „Ziel und Maßstab des Regierungshandelns in allen Bereichen und allen Entscheidungen“ ist, um „gleichermaßen den Bedürfnissen der heutigen sowie künftiger Generationen gerecht zu werden – in Deutschland sowie in allen Teilen der Welt – und ihnen ein Leben in voller Entfaltung ihrer Würde zu ermöglichen“. Das Ziel ist ein fortschrittliches, innovatives, offenes und lebenswertes Deutschland, welches sich durch hohe Lebensqualität, wirksamen Umweltschutz, inklusive und integrative Politikgestaltung auszeichnet und seine internationale Verantwortung wahrnimmt.

Im Januar 2025 hat die damalige Bundesregierung unter dem Titel „Transformation gemeinsam gerecht gestalten“ die Weiterentwicklung der DNS veröffentlicht.1 Sie definiert zentrale Transformationsbereiche – darunter Klimaschutz, soziale Gerechtigkeit und Kreislaufwirtschaft – und dient als Fahrplan zur Umsetzung der globalen Nachhaltigkeitsziele. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf einer sozial gerechten Transformation, die alle gesellschaftlichen Gruppen aktiv einbezieht und die ökologischen Belastungsgrenzen wahrt. Ein ressourceneffizienter und zirkulärer Umgang mit Rohstoffen wird als wichtiger Baustein für nachhaltiges Wirtschaften hervorgehoben.

Berichtet wird im Kontext der Rohstoffgewinnung zu den Themen Eingriffe in Natur und Landschaft, Umweltschutz, Renaturierung und Rekultivierung, Beschäftigung und Soziales sowie Kreislaufwirtschaft und unternehmerische Verantwortung und Sorgfaltspflichten. Ziel der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist eine sparsame und effiziente Ressourcennutzung und damit die Steigerung der Gesamtrohstoffproduktivität Deutschlands. So wird bis 2030 eine jährliche Steigerung der Rohstoffproduktivität von 1,6 % angestrebt. Die Bundesregierung hat zudem mit der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) Ende 2024 drei strategische Ziele benannt, um den aktuell steigenden Verbrauch von primären Rohstoffen bis 2045 deutlich und langfristig zu senken. Gemäß Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD soll die NKWS pragmatisch umgesetzt werden. Signalisiert werden damit Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, dass verstärkte Anstrengungen im Bereich der Kreislaufwirtschaft und ein effizienter, nachhaltiger, ökologisch und sozial verträglicher Umgang mit der Rohstoffnutzung insgesamt notwendig sind. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht ein Set von Nachhaltigkeitsindikatoren, um die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und die UN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu messen.2

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Quellenangaben

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Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/umgang-mit-eingriffen-in-natur-und-landschaft/

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen

Jede Bergbautätigkeit ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und kann gravierende Umweltbelastungen zur Folge haben. Kompensationsmaßnahmen, wie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), sollen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgleichen und deren beeinträchtigte Funktionen wiederherstellen bzw. funktionsgleich ersetzen. Nur soweit eine Realkompensation nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung zu leisten, vorausgesetzt, die Belange des Naturschutzes sind nachrangig. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, möglichst im betroffenen Naturraum, zu verwenden.

Insgesamt wird der für die mittel- und langfristige Rohstoffsicherung erforderliche Flächenbedarf auf nur wenig über 1 % der Fläche der Bundesrepublik Deutschland geschätzt. Zum letzten Stichtag, dem 31. Dezember 2023, wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ca. 1285 km², d. h. ca. 0,36 % der Landfläche der Bundesrepublik Deutschland als Abbauland (Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, Steinbruch) genutzt.1 In den letzten rund 31 Jahren hat damit der Flächenbedarf für Abbauland in Deutschland um rund 32 % (593 km²) abgenommen. Das Flächenäquivalent für die im Jahr 2023 genutzte Rohstoffmenge betrug rund 26,5 km². Bezogen auf die Gesamtfläche Deutschlands (357.582 km²) ergibt sich daraus ein temporärer Flächenbedarf von ca. 0,007 % der Landesfläche für 2023.2 Die für die Rohstoffgewinnung genutzten Flächen sind regional unterschiedlich konzentriert, wodurch auch die damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft große regionale Unterschiede und Konzentrationen aufweisen.

Rechtlicher Rahmen

Das Bundesberggesetz (BbergG) verpflichtet den Bergbautreibenden zunächst, die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen (§ 55 Absatz 1 Nummer 7 BBergG). Unter Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses zu verstehen (§ 4 Absatz 4 BBergG). Damit fallen unter diesen Begriff alle für eine Rekultivierung erforderlichen Tätigkeiten, ohne dass dabei jedoch der Status quo ante erreicht werden muss. Im Rahmen der bergbaulichen Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche kann im Einzelfall – je nach Art und Umfang der zu diesem Zwecke ergriffenen Maßnahmen – die gleichzeitig bestehende naturschutzrechtliche Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffen in die Natur (§ 13 BNatSchG) bereits erfolgt sein.3

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind (Vermeidungspflicht). Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (im Weiteren „Kompensationsmaßnahmen“) oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG). Von diesem allgemeinen Grundsatz und seiner Rechtsfolgenkaskade (zunächst die Vermeidung, dann die Kompensationsmaßnahmen, und als letzte Möglichkeit die Ersatzzahlung) kann nicht abgewichen werden. Bei Bergbaumaßnahmen zielt das Vermeidungsgebot vor allem auf eine möglichst umweltschonende Ausführungsvariante ab. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnaher Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern (§ 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG). Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort, ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 BNatSchG).

Kompensationsmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum wird von der Zulassungsbehörde im Zulassungsbescheid festgelegt. Für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Kompensationsmaßnahmen ist der/die Verursacher/in des Eingriffs oder dessen/deren Rechtsnachfolger/in verantwortlich.

Nach bundes- und europarechtlichen Vorgaben sind in Zulassungsverfahren von naturschutzrechtlichen Eingriffen zudem unter anderem die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (besonderes Artenschutzrecht) sowie auf das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 zu prüfen.

Das BNatSchG enthält eine Vollregelung, d. h. Landesgesetze und -normen zur instrumentalen Ausgestaltung der Eingriffsregelung dürfen dieser nicht widersprechen. Zur Konkretisierung bei der Anwendung der Vorschriften haben die Länder zum Teil ergänzende Regelungen getroffen, wobei die Praxis in den Ländern unterschiedlich ist. Beispielsweise ist die konkrete Bemessung der Höhe und Verwendung von Ersatzzahlungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Da auf Landesebene mit anderen Biotoptypenlisten gearbeitet wird, wurden vom Bund Übersetzungsschlüssel angefertigt, die eine Zurechnung der jeweiligen Biotoptypen meist ermöglichen.4

Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) konkretisiert die gesetzlich vorgesehene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Sie erfasst damit insbesondere Vorhaben im Bereich der öffentlichen Infrastruktur (z. B. Energieleitungen, Offshore-Windparks und Wasserstraßenprojekte, im Regelfall auch Bundesautobahnen). Die BKompV verfolgt das Ziel, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung länderübergreifend zu vereinheitlichen und transparenter sowie effektiver zu gestalten. In einigen Ländern gelten weiterhin abweichende Regelungen.5

Naturschutzrechtliche Zulassungspraxis bei der Rohstoffförderung

Plant ein Unternehmen einen Eingriff in Natur und Landschaft im Rahmen der Rohstoffförderung, wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf Ebene der zuständigen Zulassungsbehörde geprüft. Je nach Rohstoff kann unterschiedliches Recht anwendbar sein. Davon hängt ab, welche Behörden in einem Bundesland zuständig sind. Beim Abbau von Bodenschätzen, die weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegen, kann eine Naturschutzbehörde zuständig sein (im Naturschutzrecht vieler Bundesländer sind für den Abbau eigene Verfahren verankert z. B. in Sachsen-Anhalt6). Darüber hinaus kommen die Bergbehörden der Bundesländer (bei bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen oder bei untertägiger Gewinnung) oder die für den Vollzug der landesrechtlichen Abgrabungsgesetze, des Bau- und Wasserhaushaltsrechts oder des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden (bei sogenannten Grundeigentümerbodenschätzen) in Betracht.7 Dieses Vorgehen entspricht dem sogenannten „Huckepack-Verfahren“: Die Eingriffsregelung wird grundsätzlich im Rahmen von fachrechtlichen Anzeige- oder Zulassungsverfahren – ohne eigenständiges Verwaltungsverfahren – geprüft. Die Naturschutzbehörde ist zu beteiligen und gibt eine naturschutzfachliche Stellungnahme ab. Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt dann die Genehmigung unter Berücksichtigung der Stellungnahme im „Benehmen“ mit der zuständigen Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 1 BNatSchG).8 Die jeweilige Zulassungsbehörde, die die Entscheidung über die Rechtsfolgen des Eingriffs trifft, ist hier nicht an die Stellungnahme der Naturschutzbehörde gebunden, die über die fachrechtlichen Vorgaben der Naturschutzgesetze und die anerkannten fachlichen Standards im Natur- und Artenschutz hinausgehen.

Sie kann hiervon aus sachlichen Gründen abweichen. Die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes sind unabhängig von der Eingriffsregelung zwingend einzuhalten. Gesetzlicher Biotopschutz, der nationale und europäische Gebietsschutz sind, wie der besondere Artenschutz auch, von der Eingriffsregelung unabhängige Naturschutzbelange, die separat abzuarbeiten sind.

Im Zulassungsverfahren legt der/die Unternehmer/in hierzu der zuständigen Behörde ein naturschutzfachliches Gutachten vor, in dem die Inhalte abgearbeitet werden.9 Beispielsweise macht ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) insbesondere Angaben über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie die vorgesehenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen und ggf. auch über den Ersatzgeldumfang. Hierbei wird regelmäßig der überwiegende Teil der erforderlichen Kompensation im Rahmen der Renaturierung bzw. Rekultivierung erbracht (siehe Zielbestimmung in § 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG).

Kompensationsmaßnahmen auf externen Flächen sind beispielsweise dann erforderlich, wenn sich bestimmte Landschafts- bzw. Biotopstrukturen am Eingriffsort nicht in gleichartiger Weise wiederherstellen lassen, wenn der zeitliche Abstand zwischen Beeinträchtigung und Renaturierung zu groß ist oder wenn aus Biotopschutz-, Schutzgebiets- oder artenschutzrechtlichen Gründen spezielle Maßnahmen notwendig sind.10

Beim Abbau der sogenannten bergfreien (z. B. Kohle, Salze, Erdöl und Erdgas) und grundeigenen (z. B. bestimmte Industrieminerale) Bodenschätze, der durch das BBergG geregelt wird, wird die Eingriffsregelung nach dem BNatSchG im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens abgearbeitet, wobei die Pflichten nach dem BNatSchG vollumfänglich gelten (siehe Genehmigung von Bergbauprojekten). Die Kompensation von Eingriffen kann grundsätzlich bereits im Rahmen der bergrechtlichen Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, § 1 Abs. 5 S.4 BNatSchG) erfolgen. Soweit dies nicht möglich ist, sind Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen oder nachrangig Ersatzzahlungen nach BNatSchG erforderlich (siehe hierzu Beispiel aus NRW unten). Bei Verfahren, die unter das BBergG fallen, finden dabei auch die rechtlichen Instrumente des BBergG, wie insbesondere die regelmäßige Kontrolle durch die in der Regel alle zwei Jahre vorzulegenden und neu zu genehmigenden Hauptbetriebspläne, Anwendung.

Dokumentation von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft

Seit der Novellierung des BNatSchG 2010 sind die Bundesländer verpflichtet, Kompensationsverzeichnisse für sämtliche Eingriffe in die Natur zu erstellen. Diese sind jedoch unterschiedlich ausgeprägt und nicht in allen Bundesländern öffentlich einsehbar (siehe Tabelle am Ende der Seite).

Beispiel für die Transparenz von Kompensationsverzeichnissen in Baden-Württemberg11

Grundlage für das baden-württembergische Kompensationsverzeichnis bildet neben dem § 17 Abs. 6 BNatSchG und § 18 NatSchG BW die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) und die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) des Landes, welche eine öffentliche Dokumentationspflicht vorsehen. Beide Verordnungen können auf der Webseite der Landesrecht Baden-Württemberg heruntergeladen werden:

Zum 01.01.2026 tritt die neue KompVzVO in Kraft, die neben den bisherigen Abteilungen „Ökokonto“ und „Eingriffskompensation“ sechs weitere Abteilungen vorsieht, unter anderem für bauplanungsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (den Umfang der Erfassung regelt § 18 Abs. 2 NatSchG BW) sowie für Natura 2000-bezogene und artenschutzbezogene Maßnahmen Hierdurch soll eine weitere Steigerung der Transparenz und Nachprüfbarkeit dieser Maßnahme erreicht werden.

Außerdem sollen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle erfasst werden, um mögliche Summationswirkungen besser feststellen zu können (sog. Summationskataster), vgl. § 18 Abs. 3 NatSchG BW.

Ein Ökokonto ist ein Instrument für Eingriffsverursacher/innen, um Kompensationsmaßnahmen zeitlich und räumlich von der Abbaufläche zu entkoppeln und somit flexibler zu managen. Über sogenannte „Ökopunkte“, die durch die gezielte naturschutzfachliche Aufwertung von externen Flächen angesammelt werden, können Kompensationsmaßnahmen bevorratet und die entsprechenden Ökopunkte bei späteren Eingriffen zugeordnet werden, um sie ganz oder in Teilen auszugleichen.12 Eingriffsverursacher/innen wie z. B. Rohstoffunternehmen und Kommunen treten hierbei sowohl als Maßnahmenträger/innen als auch als Verbraucher/innen und Händler/innen von Ökopunkten auf.

Eine zentrale Übersicht über die Gesamtanzahl aller Eingriffe in Baden-Württemberg, einschließlich ihrer Kompensationsmaßnahmen, die seit April 2011 zugelassen werden, die naturschutzrechtlichen Ökokontomaßnahmen sowie die bereits einem naturschutzrechtlichen Eingriff zugeordneten Kompensationsmaßnahmen können seit Herbst 2024 zentral über den Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg abgerufen werden

Dort sind folgende Informationen zu den naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen einsehbar:

  • Bezeichnung der Zulassungsbehörde und der Kompensationsmaßnahme (Kurzbeschreibung),
  • Aktenzeichen und Datum des Zulassungsbescheids,
  • Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
  • Vorhabenträger/in,
  • Lage der Kompensationsfläche,
  • Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme und zum festgesetzten Unterhaltungszeitraum,
  • Stand der

Für die Ökokontomaßnahmen sind weiterhin folgende Informationen einsehbar:

  • Maßnahmenkomplex,
  • Status,
  • Naturraum,
  • Lage der Maßnahme,
  • Ökopunkte.

Im Kompensationsverzeichnis des Landes Baden-Württemberg sind Kompensationsmaßnahmen sowohl auf Eingriffsflächen als auch auf Ersatzflächen dokumentiert.

Kooperation zwischen Stakeholdern

Weil jede Rohstoffextraktion einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen kann, muss eine umweltschonende Abbauführung und Gewinnungstechnik Unternehmensstandard sein. Eine zeitnahe Renaturierung und Rekultivierung kann zur Förderung der biologischen Vielfalt beitragen, aber auch betriebene Abbaustätten können teilweise Habitate für seltene Tiere und Pflanzen darstellen. Hierbei hat sich die Zusammenarbeit zwischen rohstoffgewinnenden Unternehmen, dort Beschäftigten und ortskundigen Naturschützer/innen als sinnvoll erwiesen. Dadurch kann das Betriebsmanagement an die lokalen und spezifischen Biodiversitätsansprüche angepasst werden. Dies gelingt in der Regel, wenn Unternehmensleitung und Beschäftigte kontinuierlich im Dialog mit naturschutzfachlich kundigen Institutionen und Personen stehen. Bei Erweiterungen oder neuen Abbauvorhaben dient der frühzeitige Dialog der Interessensträger/innen auch dazu, Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Informations- und Schulungsmaterialien zum Thema helfen der Breitenwirkung solcher Initiativen, die durch mitgliedsstarke Umwelt- und Naturschutzverbände, die Industriegewerkschaften Bergbau, Chemie, Energie und Bauen-Agrar-Umwelt sowie Wirtschaftsverbände auf Bundes- und Landesebene unterstützt werden.

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen

Jede Bergbautätigkeit ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und kann gravierende Umweltbelastungen zur Folge haben. Kompensationsmaßnahmen, wie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), sollen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgleichen und deren beeinträchtigte Funktionen wiederherstellen bzw. funktionsgleich ersetzen. Nur soweit eine Realkompensation nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung zu leisten, vorausgesetzt, die Belange des Naturschutzes sind nachrangig. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, möglichst im betroffenen Naturraum, zu verwenden.

Insgesamt wird der für die mittel- und langfristige Rohstoffsicherung erforderliche Flächenbedarf auf nur wenig über 1 % der Fläche der Bundesrepublik Deutschland geschätzt. Zum letzten Stichtag, dem 31. Dezember 2023, wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ca. 1285 km², d. h. ca. 0,36 % der Landfläche der Bundesrepublik Deutschland als Abbauland (Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, Steinbruch) genutzt.1 In den letzten rund 31 Jahren hat damit der Flächenbedarf für Abbauland in Deutschland um rund 32 % (593 km²) abgenommen. Das Flächenäquivalent für die im Jahr 2023 genutzte Rohstoffmenge betrug rund 26,5 km². Bezogen auf die Gesamtfläche Deutschlands (357.582 km²) ergibt sich daraus ein temporärer Flächenbedarf von ca. 0,007 % der Landesfläche für 2023.2 Die für die Rohstoffgewinnung genutzten Flächen sind regional unterschiedlich konzentriert, wodurch auch die damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft große regionale Unterschiede und Konzentrationen aufweisen.

Rechtlicher Rahmen

Das Bundesberggesetz (BbergG) verpflichtet den Bergbautreibenden zunächst, die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen (§ 55 Absatz 1 Nummer 7 BBergG). Unter Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses zu verstehen (§ 4 Absatz 4 BBergG). Damit fallen unter diesen Begriff alle für eine Rekultivierung erforderlichen Tätigkeiten, ohne dass dabei jedoch der Status quo ante erreicht werden muss. Im Rahmen der bergbaulichen Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche kann im Einzelfall – je nach Art und Umfang der zu diesem Zwecke ergriffenen Maßnahmen – die gleichzeitig bestehende naturschutzrechtliche Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffen in die Natur (§ 13 BNatSchG) bereits erfolgt sein.3

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind (Vermeidungspflicht). Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (im Weiteren „Kompensationsmaßnahmen“) oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG). Von diesem allgemeinen Grundsatz und seiner Rechtsfolgenkaskade (zunächst die Vermeidung, dann die Kompensationsmaßnahmen, und als letzte Möglichkeit die Ersatzzahlung) kann nicht abgewichen werden. Bei Bergbaumaßnahmen zielt das Vermeidungsgebot vor allem auf eine möglichst umweltschonende Ausführungsvariante ab. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnaher Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern (§ 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG). Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort, ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 BNatSchG).

Kompensationsmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum wird von der Zulassungsbehörde im Zulassungsbescheid festgelegt. Für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Kompensationsmaßnahmen ist der/die Verursacher/in des Eingriffs oder dessen/deren Rechtsnachfolger/in verantwortlich.

Nach bundes- und europarechtlichen Vorgaben sind in Zulassungsverfahren von naturschutzrechtlichen Eingriffen zudem unter anderem die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (besonderes Artenschutzrecht) sowie auf das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 zu prüfen.

Das BNatSchG enthält eine Vollregelung, d. h. Landesgesetze und -normen zur instrumentalen Ausgestaltung der Eingriffsregelung dürfen dieser nicht widersprechen. Zur Konkretisierung bei der Anwendung der Vorschriften haben die Länder zum Teil ergänzende Regelungen getroffen, wobei die Praxis in den Ländern unterschiedlich ist. Beispielsweise ist die konkrete Bemessung der Höhe und Verwendung von Ersatzzahlungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Da auf Landesebene mit anderen Biotoptypenlisten gearbeitet wird, wurden vom Bund Übersetzungsschlüssel angefertigt, die eine Zurechnung der jeweiligen Biotoptypen meist ermöglichen.4

Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) konkretisiert die gesetzlich vorgesehene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Sie erfasst damit insbesondere Vorhaben im Bereich der öffentlichen Infrastruktur (z. B. Energieleitungen, Offshore-Windparks und Wasserstraßenprojekte, im Regelfall auch Bundesautobahnen). Die BKompV verfolgt das Ziel, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung länderübergreifend zu vereinheitlichen und transparenter sowie effektiver zu gestalten. In einigen Ländern gelten weiterhin abweichende Regelungen.5

Naturschutzrechtliche Zulassungspraxis bei der Rohstoffförderung

Plant ein Unternehmen einen Eingriff in Natur und Landschaft im Rahmen der Rohstoffförderung, wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf Ebene der zuständigen Zulassungsbehörde geprüft. Je nach Rohstoff kann unterschiedliches Recht anwendbar sein. Davon hängt ab, welche Behörden in einem Bundesland zuständig sind. Beim Abbau von Bodenschätzen, die weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegen, kann eine Naturschutzbehörde zuständig sein (im Naturschutzrecht vieler Bundesländer sind für den Abbau eigene Verfahren verankert z. B. in Sachsen-Anhalt6). Darüber hinaus kommen die Bergbehörden der Bundesländer (bei bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen oder bei untertägiger Gewinnung) oder die für den Vollzug der landesrechtlichen Abgrabungsgesetze, des Bau- und Wasserhaushaltsrechts oder des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden (bei sogenannten Grundeigentümerbodenschätzen) in Betracht.7 Dieses Vorgehen entspricht dem sogenannten „Huckepack-Verfahren“: Die Eingriffsregelung wird grundsätzlich im Rahmen von fachrechtlichen Anzeige- oder Zulassungsverfahren – ohne eigenständiges Verwaltungsverfahren – geprüft. Die Naturschutzbehörde ist zu beteiligen und gibt eine naturschutzfachliche Stellungnahme ab. Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt dann die Genehmigung unter Berücksichtigung der Stellungnahme im „Benehmen“ mit der zuständigen Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 1 BNatSchG).8 Die jeweilige Zulassungsbehörde, die die Entscheidung über die Rechtsfolgen des Eingriffs trifft, ist hier nicht an die Stellungnahme der Naturschutzbehörde gebunden, die über die fachrechtlichen Vorgaben der Naturschutzgesetze und die anerkannten fachlichen Standards im Natur- und Artenschutz hinausgehen.

Sie kann hiervon aus sachlichen Gründen abweichen. Die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes sind unabhängig von der Eingriffsregelung zwingend einzuhalten. Gesetzlicher Biotopschutz, der nationale und europäische Gebietsschutz sind, wie der besondere Artenschutz auch, von der Eingriffsregelung unabhängige Naturschutzbelange, die separat abzuarbeiten sind.

Im Zulassungsverfahren legt der/die Unternehmer/in hierzu der zuständigen Behörde ein naturschutzfachliches Gutachten vor, in dem die Inhalte abgearbeitet werden.9 Beispielsweise macht ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) insbesondere Angaben über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie die vorgesehenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen und ggf. auch über den Ersatzgeldumfang. Hierbei wird regelmäßig der überwiegende Teil der erforderlichen Kompensation im Rahmen der Renaturierung bzw. Rekultivierung erbracht (siehe Zielbestimmung in § 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG).

Kompensationsmaßnahmen auf externen Flächen sind beispielsweise dann erforderlich, wenn sich bestimmte Landschafts- bzw. Biotopstrukturen am Eingriffsort nicht in gleichartiger Weise wiederherstellen lassen, wenn der zeitliche Abstand zwischen Beeinträchtigung und Renaturierung zu groß ist oder wenn aus Biotopschutz-, Schutzgebiets- oder artenschutzrechtlichen Gründen spezielle Maßnahmen notwendig sind.10

Beim Abbau der sogenannten bergfreien (z. B. Kohle, Salze, Erdöl und Erdgas) und grundeigenen (z. B. bestimmte Industrieminerale) Bodenschätze, der durch das BBergG geregelt wird, wird die Eingriffsregelung nach dem BNatSchG im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens abgearbeitet, wobei die Pflichten nach dem BNatSchG vollumfänglich gelten (siehe Genehmigung von Bergbauprojekten). Die Kompensation von Eingriffen kann grundsätzlich bereits im Rahmen der bergrechtlichen Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, § 1 Abs. 5 S.4 BNatSchG) erfolgen. Soweit dies nicht möglich ist, sind Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen oder nachrangig Ersatzzahlungen nach BNatSchG erforderlich (siehe hierzu Beispiel aus NRW unten). Bei Verfahren, die unter das BBergG fallen, finden dabei auch die rechtlichen Instrumente des BBergG, wie insbesondere die regelmäßige Kontrolle durch die in der Regel alle zwei Jahre vorzulegenden und neu zu genehmigenden Hauptbetriebspläne, Anwendung.

Dokumentation von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft

Seit der Novellierung des BNatSchG 2010 sind die Bundesländer verpflichtet, Kompensationsverzeichnisse für sämtliche Eingriffe in die Natur zu erstellen. Diese sind jedoch unterschiedlich ausgeprägt und nicht in allen Bundesländern öffentlich einsehbar (siehe Tabelle am Ende der Seite).

Beispiel für die Transparenz von Kompensationsverzeichnissen in Baden-Württemberg11

Grundlage für das baden-württembergische Kompensationsverzeichnis bildet neben dem § 17 Abs. 6 BNatSchG und § 18 NatSchG BW die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) und die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) des Landes, welche eine öffentliche Dokumentationspflicht vorsehen. Beide Verordnungen können auf der Webseite der Landesrecht Baden-Württemberg heruntergeladen werden:

Zum 01.01.2026 tritt die neue KompVzVO in Kraft, die neben den bisherigen Abteilungen „Ökokonto“ und „Eingriffskompensation“ sechs weitere Abteilungen vorsieht, unter anderem für bauplanungsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (den Umfang der Erfassung regelt § 18 Abs. 2 NatSchG BW) sowie für Natura 2000-bezogene und artenschutzbezogene Maßnahmen Hierdurch soll eine weitere Steigerung der Transparenz und Nachprüfbarkeit dieser Maßnahme erreicht werden.

Außerdem sollen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle erfasst werden, um mögliche Summationswirkungen besser feststellen zu können (sog. Summationskataster), vgl. § 18 Abs. 3 NatSchG BW.

Ein Ökokonto ist ein Instrument für Eingriffsverursacher/innen, um Kompensationsmaßnahmen zeitlich und räumlich von der Abbaufläche zu entkoppeln und somit flexibler zu managen. Über sogenannte „Ökopunkte“, die durch die gezielte naturschutzfachliche Aufwertung von externen Flächen angesammelt werden, können Kompensationsmaßnahmen bevorratet und die entsprechenden Ökopunkte bei späteren Eingriffen zugeordnet werden, um sie ganz oder in Teilen auszugleichen.12 Eingriffsverursacher/innen wie z. B. Rohstoffunternehmen und Kommunen treten hierbei sowohl als Maßnahmenträger/innen als auch als Verbraucher/innen und Händler/innen von Ökopunkten auf.

Eine zentrale Übersicht über die Gesamtanzahl aller Eingriffe in Baden-Württemberg, einschließlich ihrer Kompensationsmaßnahmen, die seit April 2011 zugelassen werden, die naturschutzrechtlichen Ökokontomaßnahmen sowie die bereits einem naturschutzrechtlichen Eingriff zugeordneten Kompensationsmaßnahmen können seit Herbst 2024 zentral über den Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg abgerufen werden

Dort sind folgende Informationen zu den naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen einsehbar:

  • Bezeichnung der Zulassungsbehörde und der Kompensationsmaßnahme (Kurzbeschreibung),
  • Aktenzeichen und Datum des Zulassungsbescheids,
  • Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
  • Vorhabenträger/in,
  • Lage der Kompensationsfläche,
  • Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme und zum festgesetzten Unterhaltungszeitraum,
  • Stand der

Für die Ökokontomaßnahmen sind weiterhin folgende Informationen einsehbar:

  • Maßnahmenkomplex,
  • Status,
  • Naturraum,
  • Lage der Maßnahme,
  • Ökopunkte.

Im Kompensationsverzeichnis des Landes Baden-Württemberg sind Kompensationsmaßnahmen sowohl auf Eingriffsflächen als auch auf Ersatzflächen dokumentiert.

Kooperation zwischen Stakeholdern

Weil jede Rohstoffextraktion einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen kann, muss eine umweltschonende Abbauführung und Gewinnungstechnik Unternehmensstandard sein. Eine zeitnahe Renaturierung und Rekultivierung kann zur Förderung der biologischen Vielfalt beitragen, aber auch betriebene Abbaustätten können teilweise Habitate für seltene Tiere und Pflanzen darstellen. Hierbei hat sich die Zusammenarbeit zwischen rohstoffgewinnenden Unternehmen, dort Beschäftigten und ortskundigen Naturschützer/innen als sinnvoll erwiesen. Dadurch kann das Betriebsmanagement an die lokalen und spezifischen Biodiversitätsansprüche angepasst werden. Dies gelingt in der Regel, wenn Unternehmensleitung und Beschäftigte kontinuierlich im Dialog mit naturschutzfachlich kundigen Institutionen und Personen stehen. Bei Erweiterungen oder neuen Abbauvorhaben dient der frühzeitige Dialog der Interessensträger/innen auch dazu, Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Informations- und Schulungsmaterialien zum Thema helfen der Breitenwirkung solcher Initiativen, die durch mitgliedsstarke Umwelt- und Naturschutzverbände, die Industriegewerkschaften Bergbau, Chemie, Energie und Bauen-Agrar-Umwelt sowie Wirtschaftsverbände auf Bundes- und Landesebene unterstützt werden.

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Quellenangaben

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Wasser

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/wasser/

Wasserentnahme zur Rohstoffförderung

Im Zuge des Abbaus und der Weiterverarbeitung von Rohstoffen kann die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser erforderlich sein. Wie viel Wasser in Deutschland für Aktivitäten des Rohstoffsektors entnommen wird, veröffentlicht das Statistische Bundesamt auf Basis von Daten der zuständigen statistischen Landesämter der einzelnen Bundesländer.1 Eine Übersicht hierzu bietet untere Grafik zur Wasserentnahme im Rohstoffsektor nach Bundesländern.

Der Sektor „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ entnahm im Jahr 2022 insgesamt 1.197 Mio. m³ Wasser aus Gewässern (im Wesentlichen Grundwasser). Davon entfielen rund drei Viertel auf den Kohlenbergbau. Dies entspricht etwa 7,3 % des gesamten 2022 in Deutschland durch die Wirtschaft entnommenen Wassers.2 Je nach regionaler Bedeutung des Rohstoffsektors – insbesondere des Kohlenbergbaus – liegt der Anteil in manchen Bundesländern höher (in Einzelfällen mehr als 50 %).3

Verwendung des Wassers

Bereits bei der Erschließung einer Rohstofflagerstätte kann das Abpumpen von Grundwasser zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Zudem können Wasserentnahmen während des Abbaus notwendig werden, beispielsweise um Schächte oder Abbaugruben trocken zu halten. Dieses sogenannte Sümpfungs- und Grubenwasser wird unter Beachtung der Genehmigungsauflagen, wenn nötig, aufbereitet, gereinigt, wiederversickert, ggf. weiterverwendet, z. B. zum Erhalt von Feuchtbiotopen verwendet oder ohne weitere Verwendung in das Oberflächengewässer eingeleitet. Wassernutzung durch den Bergbau ist mit Folgen für den Wasserhaushalt verbunden. Die Umweltauswirkungen können sich unter anderem aus der Veränderung des Grundwasserspiegels, der Fließgeschwindigkeit von Gewässern sowie durch das Einleiten von Sümpfungs- und Grubenwasser in Oberflächengewässer ergeben.

Beispiel: Wassernutzung im Kali- und Steinsalzbergbau

Im Kali- und Steinsalzbergbau wird in vielen Prozessen Wasser unterschiedlicher Herkunft und Qualität genutzt und eingesetzt, darunter Flusswasser, Grundwasser und Trinkwasser.

So wird bei der bergmännischen Gewinnung von Kali- und Steinsalz unter Tage das Rohsalz in der Regel mittels Bohren und Sprengen abgebaut. Salz kann jedoch auch in einem Solbetrieb gewonnen werden. Hierbei wird durch ein Bohrloch Frischwasser in lösefähiges (Salz-)Gestein eingebracht, wodurch mit Salzwasser gefüllte Kammern entstehen. Anschließend wird das mit Salz gesättigte Wasser (die sogenannte Sole) über eine weitere Rohrleitung an die Erdoberfläche gefördert. Hier wird schließlich das Salz durch das Verdampfen der Sole gewonnen.

Rechtlicher Rahmen der Wasserentnahme

Mit der sog. Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) vom 23. Oktober 2000 (WRRL) ist im Jahr 2000 ein EU-weiter Ordnungsrahmen für den Schutz der Gewässer und des Grundwassers geschaffen worden. Die WRRL gibt unter anderem vor, dass Kosten für Wasserdienstleistungen (zu denen bestimmte Wasserentnahmen zählen können) einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip von den Unternehmen zu decken sind, die Wasser entnehmen.4 Wasserentnahmen sind zudem auf die allgemeinen Umweltziele der WRRL hin zu überprüfen (siehe ‚Wasserrechtliche Erlaubnis‘ unter Genehmigung von Bergbauberechtigungen). Überschreitet die Menge des entnommenen Grund- oder Oberflächenwassers bestimmte Schwellenwerte, müssen für die betreffenden Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden.

Die Umsetzung der WRRL in nationales Recht erfolgte in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz, das auf nationaler Ebene den Schutz und die Nutzung des Oberflächen- und des Grundwassers regelt. Wasserentnahmen stehen hier unter dem Erlaubnisvorbehalt der Wasserbehörden. Die Landeswassergesetze der Bundesländer ergänzen und konkretisieren die wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Ausgestaltung der Wasserentnahmeentgelte

Die Ausgestaltung der Abgaben auf Wasserentnahmen erfolgt durch die Bundesländer, denen auch die Entgelte zufließen. Deshalb gestalten sich die in Deutschland in 13 der 16 Bundesländer erhobenen Wasserentnahmeentgelte sehr unterschiedlich. In Bayern, Hessen und Thüringen wird derzeit auf die Erhebung von Wasserentnahmeentgelte verzichtet. Für 2024 ist das Gesamtaufkommen in den Haushaltsplänen der Bundesländer mit 452,9 Mio. Euro veranschlagt. Die Einnahmen werden zum Teil für wasserwirtschaftliche Aufgaben verwendet oder fließen in den allgemeinen Landeshaushalt.5

Die meisten Bundesländer erheben für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser Entgelte.6 Die Entgelte sollen je nach Ausgestaltung auch den „Wert der öffentlichen Leistung“ für die Inanspruchnahme von Ressourcen widerspiegeln und können somit zugleich Lenkungsabgaben für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung sowie zur Anlastung von Umwelt- und Ressourcenkosten sein (§ 1 und § 6a Wasserhaushaltsgesetz).

Bei der Höhe der Abgabesätze wird in den meisten Bundesländern nach Art der Entnahme, Zweck, Menge oder Herkunft des Wassers (Oberflächenwasser oder Grundwasser) differenziert. Zudem existieren verschiedene länderspezifische Abweichungen von den Regelsätzen in Form von Befreiungen oder Ermäßigungen, die auch für den Rohstoffsektor gelten können.

Wasserentnahmeentgelte im Rohstoffsektor

Für die Wasserentnahme im Rohstoffsektor werden bundesweit sehr unterschiedliche Entgeltsätze erhoben. So werden in einigen Bundesländern für bestimmte Abbauarten Gebührensätze für Oberflächenwasser zwischen 0,5 und 6 Cent/m³ angewendet (z. B. in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern), während in manchen Bundesländern auch die Gebührensätze für die Grundwasserentnahme zwischen 5 und 18 Cent/m³ liegen können.

In einigen Bundesländern (z. B. in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) wiederum ist die Grundwasserfreilegung vom Wasserentnahmeentgelt befreit. In einigen Bundesländern gibt es explizite Regelungen für die bergbaubedingte Wasserhaltung bzw. für Wasser, das ohne Nutzung wieder in Oberflächengewässer eingeleitet wird.

Die verschiedenen Entgeltsätze, Ausnahmetatbestände und Ermäßigungsregelungen sind in den jeweiligen Landeswassergesetzen oder in Landesverordnungen veröffentlicht. Eine Übersicht über die relevanten Entgeltsätze im Rohstoffsektor bietet das Umweltbundesamt. Eine öffentlich zugängliche Informationsquelle über die Höhe der Einnahmen aus den Wasserentnahmeentgelten bezogen auf den Rohstoffsektor existiert hingegen nicht in allen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen wird dem Landtag regelmäßig hierüber berichtet.

Die Wasserentnahmeentgelte stellen einen Zahlungsstrom zwischen rohstofffördernden Unternehmen und dem Staat dar. Unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Entgeltsätze in den Bundesländern liegen die meisten Zahlungen unter der in der D-EITI vereinbarten Wesentlichkeitsschwelle, weshalb sie in der D-EITI Berichterstattung nicht als Zahlungsstrom offengelegt werden. Dort, wo Unternehmen des extraktiven Sektors Wasserentnahmeentgelte über der Wesentlichkeitsgrenze von 100.000 Euro gemeldet haben, finden sich diese in den BilRUG-Zahlungsberichten.7 Für das Jahr 2023 wurden gemäß § 341v HGB beispielsweise von folgenden an D-EITI teilnehmenden Unternehmen Zahlungen von Wassernutzungsentgelten gemeldet: LEAG (Lausitzer Energie Bergbau AG): 1.148.619 ,49 EUR; RWE Aktiengesellschaft 14.249.655,00 EUR; MIBRAG Energy Group GmbH: 1.107.670,18 EUR.

Wasserentnahme zur Rohstoffförderung

Im Zuge des Abbaus und der Weiterverarbeitung von Rohstoffen kann die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser erforderlich sein. Wie viel Wasser in Deutschland für Aktivitäten des Rohstoffsektors entnommen wird, veröffentlicht das Statistische Bundesamt auf Basis von Daten der zuständigen statistischen Landesämter der einzelnen Bundesländer.1 Eine Übersicht hierzu bietet untere Grafik zur Wasserentnahme im Rohstoffsektor nach Bundesländern.

Der Sektor „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ entnahm im Jahr 2022 insgesamt 1.197 Mio. m³ Wasser aus Gewässern (im Wesentlichen Grundwasser). Davon entfielen rund drei Viertel auf den Kohlenbergbau. Dies entspricht etwa 7,3 % des gesamten 2022 in Deutschland durch die Wirtschaft entnommenen Wassers.2 Je nach regionaler Bedeutung des Rohstoffsektors – insbesondere des Kohlenbergbaus – liegt der Anteil in manchen Bundesländern höher (in Einzelfällen mehr als 50 %).3

Verwendung des Wassers

Bereits bei der Erschließung einer Rohstofflagerstätte kann das Abpumpen von Grundwasser zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Zudem können Wasserentnahmen während des Abbaus notwendig werden, beispielsweise um Schächte oder Abbaugruben trocken zu halten. Dieses sogenannte Sümpfungs- und Grubenwasser wird unter Beachtung der Genehmigungsauflagen, wenn nötig, aufbereitet, gereinigt, wiederversickert, ggf. weiterverwendet, z. B. zum Erhalt von Feuchtbiotopen verwendet oder ohne weitere Verwendung in das Oberflächengewässer eingeleitet. Wassernutzung durch den Bergbau ist mit Folgen für den Wasserhaushalt verbunden. Die Umweltauswirkungen können sich unter anderem aus der Veränderung des Grundwasserspiegels, der Fließgeschwindigkeit von Gewässern sowie durch das Einleiten von Sümpfungs- und Grubenwasser in Oberflächengewässer ergeben.

Beispiel: Wassernutzung im Kali- und Steinsalzbergbau

Im Kali- und Steinsalzbergbau wird in vielen Prozessen Wasser unterschiedlicher Herkunft und Qualität genutzt und eingesetzt, darunter Flusswasser, Grundwasser und Trinkwasser.

So wird bei der bergmännischen Gewinnung von Kali- und Steinsalz unter Tage das Rohsalz in der Regel mittels Bohren und Sprengen abgebaut. Salz kann jedoch auch in einem Solbetrieb gewonnen werden. Hierbei wird durch ein Bohrloch Frischwasser in lösefähiges (Salz-)Gestein eingebracht, wodurch mit Salzwasser gefüllte Kammern entstehen. Anschließend wird das mit Salz gesättigte Wasser (die sogenannte Sole) über eine weitere Rohrleitung an die Erdoberfläche gefördert. Hier wird schließlich das Salz durch das Verdampfen der Sole gewonnen.

Rechtlicher Rahmen der Wasserentnahme

Mit der sog. Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) vom 23. Oktober 2000 (WRRL) ist im Jahr 2000 ein EU-weiter Ordnungsrahmen für den Schutz der Gewässer und des Grundwassers geschaffen worden. Die WRRL gibt unter anderem vor, dass Kosten für Wasserdienstleistungen (zu denen bestimmte Wasserentnahmen zählen können) einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip von den Unternehmen zu decken sind, die Wasser entnehmen.4 Wasserentnahmen sind zudem auf die allgemeinen Umweltziele der WRRL hin zu überprüfen (siehe ‚Wasserrechtliche Erlaubnis‘ unter Genehmigung von Bergbauberechtigungen). Überschreitet die Menge des entnommenen Grund- oder Oberflächenwassers bestimmte Schwellenwerte, müssen für die betreffenden Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden.

Die Umsetzung der WRRL in nationales Recht erfolgte in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz, das auf nationaler Ebene den Schutz und die Nutzung des Oberflächen- und des Grundwassers regelt. Wasserentnahmen stehen hier unter dem Erlaubnisvorbehalt der Wasserbehörden. Die Landeswassergesetze der Bundesländer ergänzen und konkretisieren die wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Ausgestaltung der Wasserentnahmeentgelte

Die Ausgestaltung der Abgaben auf Wasserentnahmen erfolgt durch die Bundesländer, denen auch die Entgelte zufließen. Deshalb gestalten sich die in Deutschland in 13 der 16 Bundesländer erhobenen Wasserentnahmeentgelte sehr unterschiedlich. In Bayern, Hessen und Thüringen wird derzeit auf die Erhebung von Wasserentnahmeentgelte verzichtet. Für 2024 ist das Gesamtaufkommen in den Haushaltsplänen der Bundesländer mit 452,9 Mio. Euro veranschlagt. Die Einnahmen werden zum Teil für wasserwirtschaftliche Aufgaben verwendet oder fließen in den allgemeinen Landeshaushalt.5

Die meisten Bundesländer erheben für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser Entgelte.6 Die Entgelte sollen je nach Ausgestaltung auch den „Wert der öffentlichen Leistung“ für die Inanspruchnahme von Ressourcen widerspiegeln und können somit zugleich Lenkungsabgaben für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung sowie zur Anlastung von Umwelt- und Ressourcenkosten sein (§ 1 und § 6a Wasserhaushaltsgesetz).

Bei der Höhe der Abgabesätze wird in den meisten Bundesländern nach Art der Entnahme, Zweck, Menge oder Herkunft des Wassers (Oberflächenwasser oder Grundwasser) differenziert. Zudem existieren verschiedene länderspezifische Abweichungen von den Regelsätzen in Form von Befreiungen oder Ermäßigungen, die auch für den Rohstoffsektor gelten können.

Wasserentnahmeentgelte im Rohstoffsektor

Für die Wasserentnahme im Rohstoffsektor werden bundesweit sehr unterschiedliche Entgeltsätze erhoben. So werden in einigen Bundesländern für bestimmte Abbauarten Gebührensätze für Oberflächenwasser zwischen 0,5 und 6 Cent/m³ angewendet (z. B. in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern), während in manchen Bundesländern auch die Gebührensätze für die Grundwasserentnahme zwischen 5 und 18 Cent/m³ liegen können.

In einigen Bundesländern (z. B. in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) wiederum ist die Grundwasserfreilegung vom Wasserentnahmeentgelt befreit. In einigen Bundesländern gibt es explizite Regelungen für die bergbaubedingte Wasserhaltung bzw. für Wasser, das ohne Nutzung wieder in Oberflächengewässer eingeleitet wird.

Die verschiedenen Entgeltsätze, Ausnahmetatbestände und Ermäßigungsregelungen sind in den jeweiligen Landeswassergesetzen oder in Landesverordnungen veröffentlicht. Eine Übersicht über die relevanten Entgeltsätze im Rohstoffsektor bietet das Umweltbundesamt. Eine öffentlich zugängliche Informationsquelle über die Höhe der Einnahmen aus den Wasserentnahmeentgelten bezogen auf den Rohstoffsektor existiert hingegen nicht in allen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen wird dem Landtag regelmäßig hierüber berichtet.

Die Wasserentnahmeentgelte stellen einen Zahlungsstrom zwischen rohstofffördernden Unternehmen und dem Staat dar. Unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Entgeltsätze in den Bundesländern liegen die meisten Zahlungen unter der in der D-EITI vereinbarten Wesentlichkeitsschwelle, weshalb sie in der D-EITI Berichterstattung nicht als Zahlungsstrom offengelegt werden. Dort, wo Unternehmen des extraktiven Sektors Wasserentnahmeentgelte über der Wesentlichkeitsgrenze von 100.000 Euro gemeldet haben, finden sich diese in den BilRUG-Zahlungsberichten.7 Für das Jahr 2023 wurden gemäß § 341v HGB beispielsweise von folgenden an D-EITI teilnehmenden Unternehmen Zahlungen von Wassernutzungsentgelten gemeldet: LEAG (Lausitzer Energie Bergbau AG): 1.148.619 ,49 EUR; RWE Aktiengesellschaft 14.249.655,00 EUR; MIBRAG Energy Group GmbH: 1.107.670,18 EUR.

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Quellenangaben

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Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Renaturierung und Rekultivierung

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/umweltschutz-renaturierung-rekultivierung/

Durch die Rohstoffgewinnung in Deutschland entstehen bleibende Eingriffe in Natur und Landschaft. Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesberggesetzes garantieren eine frühzeitige Planung und Berücksichtigung der Wiedernutzbarmachung. Der Ausgleich zwischen den rohstoffgewinnenden und umweltbezogenen Interessen erfolgt in den landesplanerischen und bergrechtlichen Genehmigungsverfahren. Bürger/innen, den gewählten politischen Vertreter/innen der Bergbauregionen sowie den Fachbehörden, Umweltverbänden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind dabei verschiedene Möglichkeiten zur Einflussnahme und zur Mitbestimmung gegeben. Allgemein gilt sowohl bei der Planung als auch für den Betrieb von Bergwerken der Grundsatz, die Belastungen für die Umwelt so gering wie möglich zu halten.

Kohle und Bergbau

Wiedernutzbarmachung in der Betriebsphase

Bei der Wiedernutzbarmachung während des Gewinnungsbetriebes erfolgt die Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen in der Regel parallel zum fortschreitenden Abbau. Das Gelände wird im Prozess der Rohstoffgewinnung unter Beachtung sicherheitsrelevanter Vorgaben und Nachweise aufgeschüttet und ausgeformt. Die Wiedernutzbarmachung erfolgt durch geotechnische, landschaftspflegerische, wasserbauliche, agrar- oder forstökologische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Landnutzungs- oder Biotoptypen.

Die Ziele der Wiedernutzbarmachung und die hierfür durchzuführenden Maßnahmen und einzuhaltenden Anforderungen sind in Braunkohleplänen bzw. den bergrechtlich zugelassenen Betriebsplänen verankert. Je nach Nutzungsart erfolgt die „Inkulturnahme“ der geschütteten Böden und die stufenweise Pflege und Entwicklung der Flächen:

  1. Die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung umfasst eine wissenschaftlich erprobte Rotationsfruchtfolge, mit der die Wiedernutzbarmachung des Bodens erreicht werden kann. Nach erfolgreicher Wiedernutzbarmachung werden die Flächen der Folgenutzung zugeführt und aus der Bergaufsicht entlassen.
  2. Die forstliche Wiedernutzbarmachung hat zum Ziel, mit der Aufforstung eine vielfältig nutzbare Mischwaldlandschaft zu etablieren. Entsprechend den Standortbedingungen dominieren einheimische Baumarten in einer effektiven Mischung aus Laub- und Nadelgehölzen.

Zur Unterstützung eines integrierten und flächenhaften Naturschutzes werden der Natur nutzbringende Elemente eingebracht, wie z. B. die Pflanzung heimischer Gehölze, Einbringen von Totholz und anderen Kleinstrukturen, Heckenpflanzungen, Pflanzung solitärer Bäume, Einbringen von Wildobst, Schaffung von Trockenbiotopen und feuchten Senken, Erhalt von kleinräumigen unplanierten Bereichen sowie kleinflächige Sukzessionsstandorte. Dabei wird nach lokal anerkannten Methoden vorgegangen in enger Abstimmung mit den Naturschutzfachbehörden. Für die optimale Flächenherstellung sind weiterhin die Oberflächenentwässerung, Wegebau und die Flächenausgestaltung erforderlich, um eine funktionsfähige Nachnutzung zu ermöglichen.

Wiedernutzbarmachung in der Einstellungsphase

Nach der Rohstoffgewinnung erfolgt die Wiedernutzbarmachung nach der Vorgabe eines Abschlussbetriebsplans. In überwiegenden Fällen entsteht bei Braunkohlen-Tagebauen in der Endstellung ein Restsee. Belange von weiteren Nutzungen nach dem Bergbau, soweit sie im Vorfeld der Genehmigungen mit den künftigen Nutzern abgestimmt sind, werden bei den Abschlussarbeiten berücksichtigt. Die untertägige Steinkohlengewinnung ist in Deutschland seit Ende 2018 endgültig eingestellt. Nach der Einstellung der Steinkohlegewinnung erfolgt ein gezielter Rückzug aus dem Grubengebäude. Das ist verbunden mit dem Ausräumen von maschinellen Anlagen, Betriebsstoffen, Rohrleitungen und sonstigen Betriebseinrichtungen. Zudem kann das Abdämmen von Grubenfeldern und die Verfüllung von Tagesschächten erforderlich sein. Ebenso müssen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. In der Regel folgt dem untertägigen Rückzug ein nachfolgender Grubenwasseranstieg. Der Grubenwasseranstieg muss häufig mit Pumpmaßnahmen auf ein bestimmtes Niveau begrenzt werden, damit insbesondere eine Gefährdung von Grundwasserleitern, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, ausgeschlossen wird. Dafür sind in der Regel Umbauarbeiten in Schächten erforderlich, um dort zu gegebener Zeit die Grubenwasserhebung zur Begrenzung des Grubenwasseranstiegs wiederaufnehmen zu können.

Auch übertage sind die für bergbauliche Tätigkeiten in Anspruch genommenen Flächen ordnungsgemäß unter Beachtung des öffentlichen Interesses wiedernutzbarzumachen. Auch hierbei müssen betriebliche Anlagen und Einrichtungen zurückgebaut werden, soweit für diese keine anderweitige Folgenutzung vorgesehen sind. Besteht im Ergebnis einer Gefährdungsabschätzung ein Sanierungsbedarf, folgt eine Sanierungsplanung mit anschließender Durchführung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen. Bergehalden müssen ebenfalls so wiedernutzbar gemacht werden, dass von ihnen auch nach Einstellung des Schüttbetriebes keine Gefahr mehr ausgeht und eine planerisch festgelegte Folgenutzung ermöglicht wird.

Während des bergbaulichen Betriebs errichtete Zwischenlager oder Außenhalden werden rückgebaut oder rekultiviert. Aufschlussmassen, welche von Beginn an aufgehaldet wurden, werden nach erfolgter Prüfung der Unbedenklichkeit der Böden unter anderem als Landmarken rekultiviert und auch landesplanerisch eingeordnet.

 

Durch die Rohstoffgewinnung in Deutschland entstehen bleibende Eingriffe in Natur und Landschaft. Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesberggesetzes garantieren eine frühzeitige Planung und Berücksichtigung der Wiedernutzbarmachung. Der Ausgleich zwischen den rohstoffgewinnenden und umweltbezogenen Interessen erfolgt in den landesplanerischen und bergrechtlichen Genehmigungsverfahren. Bürger/innen, den gewählten politischen Vertreter/innen der Bergbauregionen sowie den Fachbehörden, Umweltverbänden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind dabei verschiedene Möglichkeiten zur Einflussnahme und zur Mitbestimmung gegeben. Allgemein gilt sowohl bei der Planung als auch für den Betrieb von Bergwerken der Grundsatz, die Belastungen für die Umwelt so gering wie möglich zu halten.

Kohle und Bergbau

Wiedernutzbarmachung in der Betriebsphase

Bei der Wiedernutzbarmachung während des Gewinnungsbetriebes erfolgt die Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen in der Regel parallel zum fortschreitenden Abbau. Das Gelände wird im Prozess der Rohstoffgewinnung unter Beachtung sicherheitsrelevanter Vorgaben und Nachweise aufgeschüttet und ausgeformt. Die Wiedernutzbarmachung erfolgt durch geotechnische, landschaftspflegerische, wasserbauliche, agrar- oder forstökologische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Landnutzungs- oder Biotoptypen.

Die Ziele der Wiedernutzbarmachung und die hierfür durchzuführenden Maßnahmen und einzuhaltenden Anforderungen sind in Braunkohleplänen bzw. den bergrechtlich zugelassenen Betriebsplänen verankert. Je nach Nutzungsart erfolgt die „Inkulturnahme“ der geschütteten Böden und die stufenweise Pflege und Entwicklung der Flächen:

  1. Die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung umfasst eine wissenschaftlich erprobte Rotationsfruchtfolge, mit der die Wiedernutzbarmachung des Bodens erreicht werden kann. Nach erfolgreicher Wiedernutzbarmachung werden die Flächen der Folgenutzung zugeführt und aus der Bergaufsicht entlassen.
  2. Die forstliche Wiedernutzbarmachung hat zum Ziel, mit der Aufforstung eine vielfältig nutzbare Mischwaldlandschaft zu etablieren. Entsprechend den Standortbedingungen dominieren einheimische Baumarten in einer effektiven Mischung aus Laub- und Nadelgehölzen.

Zur Unterstützung eines integrierten und flächenhaften Naturschutzes werden der Natur nutzbringende Elemente eingebracht, wie z. B. die Pflanzung heimischer Gehölze, Einbringen von Totholz und anderen Kleinstrukturen, Heckenpflanzungen, Pflanzung solitärer Bäume, Einbringen von Wildobst, Schaffung von Trockenbiotopen und feuchten Senken, Erhalt von kleinräumigen unplanierten Bereichen sowie kleinflächige Sukzessionsstandorte. Dabei wird nach lokal anerkannten Methoden vorgegangen in enger Abstimmung mit den Naturschutzfachbehörden. Für die optimale Flächenherstellung sind weiterhin die Oberflächenentwässerung, Wegebau und die Flächenausgestaltung erforderlich, um eine funktionsfähige Nachnutzung zu ermöglichen.

Wiedernutzbarmachung in der Einstellungsphase

Nach der Rohstoffgewinnung erfolgt die Wiedernutzbarmachung nach der Vorgabe eines Abschlussbetriebsplans. In überwiegenden Fällen entsteht bei Braunkohlen-Tagebauen in der Endstellung ein Restsee. Belange von weiteren Nutzungen nach dem Bergbau, soweit sie im Vorfeld der Genehmigungen mit den künftigen Nutzern abgestimmt sind, werden bei den Abschlussarbeiten berücksichtigt. Die untertägige Steinkohlengewinnung ist in Deutschland seit Ende 2018 endgültig eingestellt. Nach der Einstellung der Steinkohlegewinnung erfolgt ein gezielter Rückzug aus dem Grubengebäude. Das ist verbunden mit dem Ausräumen von maschinellen Anlagen, Betriebsstoffen, Rohrleitungen und sonstigen Betriebseinrichtungen. Zudem kann das Abdämmen von Grubenfeldern und die Verfüllung von Tagesschächten erforderlich sein. Ebenso müssen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. In der Regel folgt dem untertägigen Rückzug ein nachfolgender Grubenwasseranstieg. Der Grubenwasseranstieg muss häufig mit Pumpmaßnahmen auf ein bestimmtes Niveau begrenzt werden, damit insbesondere eine Gefährdung von Grundwasserleitern, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, ausgeschlossen wird. Dafür sind in der Regel Umbauarbeiten in Schächten erforderlich, um dort zu gegebener Zeit die Grubenwasserhebung zur Begrenzung des Grubenwasseranstiegs wiederaufnehmen zu können.

Auch übertage sind die für bergbauliche Tätigkeiten in Anspruch genommenen Flächen ordnungsgemäß unter Beachtung des öffentlichen Interesses wiedernutzbarzumachen. Auch hierbei müssen betriebliche Anlagen und Einrichtungen zurückgebaut werden, soweit für diese keine anderweitige Folgenutzung vorgesehen sind. Besteht im Ergebnis einer Gefährdungsabschätzung ein Sanierungsbedarf, folgt eine Sanierungsplanung mit anschließender Durchführung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen. Bergehalden müssen ebenfalls so wiedernutzbar gemacht werden, dass von ihnen auch nach Einstellung des Schüttbetriebes keine Gefahr mehr ausgeht und eine planerisch festgelegte Folgenutzung ermöglicht wird.

Während des bergbaulichen Betriebs errichtete Zwischenlager oder Außenhalden werden rückgebaut oder rekultiviert. Aufschlussmassen, welche von Beginn an aufgehaldet wurden, werden nach erfolgter Prüfung der Unbedenklichkeit der Böden unter anderem als Landmarken rekultiviert und auch landesplanerisch eingeordnet.

 

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Quellenangaben

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Beschäftigung und Soziales

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/beschaeftigung-und-soziales/

Beschäftigung in der Rohstoffbranche

Die rohstoffgewinnende Industrie bietet in einer Vielzahl unterschiedlicher Berufe und Tätigkeiten Industriearbeitsplätze. Zum Jahresende 2023 (2024) waren rund 58.000 Menschen (56.000 Menschen)1 in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig. Dies entspricht rund 0,17 % (0,16 %) aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland. Mit rund 65 % (66 %) waren im Bereich Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau die meisten Beschäftigten tätig, gefolgt vom Bereich Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden mit rund 15 % (16 %).

Mit jedem direkten Arbeitsplatz in der rohstoffgewinnenden Industrie sind weitere Arbeitsplätze in vor- und nachgelagerten Wirtschaftsbereichen verbunden.2

Rolle des Gesetzgebers

Grundsätzlich regelt der deutsche Gesetzgeber ein einheitliches (Mindest-)Maß an Schutz für die Arbeitnehmer/innen (z. B. Arbeitszeiten, Urlaub, Kündigungsschutz, Schutzrechte für Jugendliche, Schwangere oder Schwerbehinderte, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit u.v. m.).3 Über diesem Schutzniveau sind die Sozialpartner im Rahmen ihrer durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verfassungsrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie frei, die Arbeitsbedingungen eigenständig für das Unternehmen oder die jeweilige Branche zu regeln.

Die gesetzliche Sozialversicherung bietet Schutz vor Lebensrisiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall und Berufskrankheit sowie Absicherung für das Alter. In der Sozialversicherung sind insbesondere Beschäftigte versichert; selbstständig Tätige sind teilweise in diesen Schutz einbezogen. Die Mittel der Sozialversicherungen werden überwiegend durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber/innen aufgebracht. Eine Ausnahme stellt hier die gesetzliche Unfallversicherung dar, welche ausschließlich von dem/der Arbeitgeber/in finanziert wird. Einige Zweige der Sozialversicherung werden zusätzlich durch Steuermittel finanziert. Die Sozialversicherungsträger sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird grundsätzlich durch die Versicherten und die Arbeitgeber/innen ausgeübt.

 

Rolle und Zusammenarbeit der Sozialpartner

Mitbestimmung

Eine der wesentlichen Säulen der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland ist die Mitbestimmung, d. h. das Recht der Arbeitnehmer/innen und ihrer Interessensvertreter/innen an betrieblichen oder unternehmerischen Entscheidungen mitzuwirken. Die Reichweite und Form der Mitbestimmung unterscheiden sich nach Unternehmensgröße, Rechtsform und Branche.

Am weitesten geht die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau und in der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmung: (MontanMitbestG4, MontanMitbestGErgG5): Hier sind die Aufsichtsräte durch Anteilseigner/innen und Arbeitnehmervertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus wird ein/e Arbeitsdirektor/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, bestellt. Seine/ihre Bestellung ist nach dem MontanMitbestG von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.

Für andere Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden, gilt bei mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen ebenfalls die gleichgewichtige Vertretung von Arbeitnehmer/innen und Anteilseigner/innen in den Aufsichtsgremien nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Gegenüber der Montanmitbestimmung gibt es jedoch zwei wesentliche Abweichungen.

Tritt bei Abstimmungen Stimmengleichheit auf, gibt die Stimme des/der Aufsichtsratsvorsitzenden, der/ die i. d. R. den Anteilseigner/innen zuzurechnen ist, den Ausschlag. Dieses doppelte Stimmrecht des/der Aufsichtsratsvorsitzenden setzt die formell bestehende Parität zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen faktisch außer Kraft. Zudem kann der/ die Arbeitsdirektor/in grundsätzlich auch gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat berufen werden. Für Unternehmen mit 500 bis 2.000 Arbeitnehmer/innen gilt die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat (DrittelbG6).

Die betriebliche Mitbestimmung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. In jedem Betrieb in Deutschland mit mindestens fünf Arbeitnehmer/innen haben die Arbeitnehmer/innen das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Betriebsrat vertritt als Repräsentant aller Arbeitnehmer/innen die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er hat unterschiedliche Beteiligungsrechte insbesondere in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Ein zentrales Instrument in der Betriebsratsarbeit sind Betriebsvereinbarungen, die – ähnlich wie Tarifverträge – rechtsverbindliche Übereinkünfte zwischen Arbeitgeber/innen und Betriebsrat darstellen und das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten regeln. Häufige Themen sind Regelungen zu Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Gesundheitsförderung, Datenschutz oder zur Weiterbildung, die auf die im Betrieb geltenden Verhältnisse zugeschnitten sind. Aber auch bei der Einführung neuer technischer Anlagen und Arbeitsverfahren oder dem Aufstellen von Sozialplänen im Falle geplanter Betriebsänderungen ist der Betriebsrat zu beteiligen.

Tarifbindung

Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen sind in Deutschland durch das Grundgesetz in Art. 9 GG garantiert. Tarifverträge werden von einem oder mehreren Arbeitgeber/innen oder Arbeitgeberverbänden mit einer oder mehreren Gewerkschaften abgeschlossen. Sie sind ausschließlich für ihre Mitglieder bindend (Tarifbindung). Es ist allerdings gängige Praxis von tarifgebundenen Arbeitgeber/innen, durch individualvertragliche Bezugnahmen auf die entsprechenden Tarifverträge auch gewerkschaftlich unorganisierte Arbeitnehmer/innen an dem tarifvertraglich Vereinbarten teilhaben zu lassen. Zudem orientieren sich viele nicht tariflich gebundene Unternehmen an bestehenden Tarifverträgen. Im Jahr 2023 (2024) waren 39 % (28 %) der Betriebe der Rohstoffbranche7 tariflich gebunden; 28% (20 %) im Rahmen eines Flächentarifvertrages und 8% (im Jahr 2024) mit einem Firmentarifvertrag.8 Die tariflichen Vereinbarungen gelten 2024 für 59% der Beschäftigten der Branche, wobei 21 % den Bedingungen eines Flächentarifs unterliegen und 37 % denen eines Firmentarifvertrages.9

Ausbildung

Die anspruchsvollen Tätigkeiten in der rohstoffgewinnenden Industrie erfordern gut ausgebildetes Fachpersonal. In den Jahren 2023 (2024) haben ca. 74 % (75 %) der Beschäftigten einen anerkannten Berufsabschluss10, weitere 11% (12 %) einen akademischen Abschluss11 etwa im Ingenieurswesen.

Im Wesentlichen erfolgt die Berufsausbildung in Deutschland über das System der dualen Berufsausbildung, bei dem Auszubildende parallel im Betrieb berufspraktischen Kompetenzen erwerben und in der Berufsschule allgemeine sowie fachtheoretische Kenntnisse vermittelt bekommen. Die Dauer der Ausbildung ist vom jeweiligen Beruf abhängig, und variiert zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. In dieser Zeit bekommt der/die Auszubildende vom Betrieb eine Ausbildungsvergütung. Der erfolgreiche Abschluss befähigt zur unmittelbaren Berufsausübung als qualifizierte Fachkraft.

Die Branche bildet in einer Reihe unterschiedlicher Berufe aus. Hierzu gehören beispielsweise Mechatroniker/innen, Elektroniker/innen, Industrie- und Verfahrensmechaniker/innen, Aufbereitungsmechaniker/innen, Berg- und Maschinenmann/-frau, Bergbautechnologe/-technologin, oder auch Industriekaufmänner/-frauen. Zum Berichtsstichtag12 waren unter den Beschäftigten der rohstoffgewinnenden Industrie 1.998 (1.909) Auszubildende, was einer Ausbildungsquote von 3,4 % (3,4%) entspricht. Damit lag die Ausbildungsquote in der Branche unterhalb des gesamtdeutschen Durchschnitts von 4,5 % (4,6%). Betrachtet nach Einzelbranchen ergibt sich für die Rohstoffwirtschaft ein relativ differenziertes Bild. So schwanken die Ausbildungsquoten in der Bergbau- und Gewinnung von Steinen- und Erden-Industrie (von 0,8 % (0,5 %) bis 4,9 % (4,3 %) (2023 (2024)), weil die Bedeutung von Ausbildungsberufen jeweils unterschiedlich hoch ist und der Anteil angelernter Arbeitskräfte entsprechend variiert.

Verdienstniveau

Der durchschnittliche Brutto-Monatsverdienst von Vollzeitbeschäftigten der Branche lag 2024 bei monatlich 4.951 Euro, zusätzlich wurden monatlich 742 Euro an Sonderzahlungen geleistet.13 Damit ist der durchschnittliche Monatsverdienst in der Rohstoffindustrie gut 9,5 % höher als durchschnittlich im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich.14 Aufgrund der abzuziehenden Einkommensteuer und der anteilig zu zahlenden Sozialabgaben sind die individuell verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer/innen deutlich niedriger als die Bruttolöhne.15

Die durchschnittlich bezahlte Wochenarbeitszeit betrug 40,5 Stunden und war damit im Vergleich mit dem produzierenden Gewerbe und dem Dienstleistungsbereich mit 38,9 Stunden insgesamt relativ hoch.16

In Deutschland ist die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern grundrechtlich geschützt. Ein wesentlicher Bestandteil daraus ist auch das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer für gleiche und gleichwertige Arbeit. Daraus folgt, dass insbesondere geschlechterspezifische Einkommensunterschiede weiter abzubauen sind. Darauf zielt auch das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)). Es beinhaltet unter anderem einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftigte, Berichtspflichten für große Unternehmen sowie die Aufforderung an große private Arbeitgeber/innen, betriebliche Prüfverfahren zur Überprüfung von Entgeltstrukturen durchzuführen.

Die geplante Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes wird auch die im Juni 2023 in Kraft getretene EU-Entgelttransparenzrichtlinie berücksichtigen. Die Richtlinie muss bis Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst von Frauen in der rohstoffgewinnenden Industrie ist im Jahr 2024 mit 5.900 Euro 3,6 % höher als der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst der männlichen Beschäftigten (5.669 Euro).17

Diversität und Chancengleichheit

Unterschiedliche Lebenserfahrungen und Arbeitshorizonte von Beschäftigten leisten einen maßgeblichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen. Durch eine bewusste Förderung von Vielfalt können sich Unternehmen einen wichtigen Erfolgs- und Wettbewerbsfaktor erschließen, der sich sowohl auf Unternehmen als auch auf Belegschaften positiv auswirkt.

Diversität lässt sich an einer Reihe von quantitativen Indikatoren messen, beispielsweise am Anteil von Frauen an allen Beschäftigten und an Führungskräften, am Anteil ausländischer Beschäftigter oder an der Altersstruktur der Belegschaft.

Zum Ende des Jahres 2023 (2024) lag der Frauenanteil unter den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in der Branche bei 13,7 % (13,7%). Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit machten einen Anteil von 6,7 % (7,2 %) an der Gesamtbelegschaft aus.18

Der Anteil weiblicher Aufsichtsräte in der Bergbaubranche ist mit 20,3 % (Geschäftsjahr 2022) sehr gering. In den Vorständen dieser Unternehmen sind lediglich 14,3 % Frauen vertreten. Details zu öffentlich verfügbaren Daten über die Beteiligung von Frauen in der Unternehmensleitung und den beiden obersten Führungsebenen sowie des Aufsichtsrates der an D-EITI berichtenden Unternehmen werden unter “Verfahren zur Qualitätssicherung” offengelegt. Um den Anteil von Frauen an der Belegschaft und an Führungspositionen weiter zu steigern, besteht auch im Vergleich zu anderen Branchen hoher Handlungsbedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungsstruktur branchenbedingt traditionell von männlich dominierten technischen Ausbildungsberufen und Studiengängen geprägt ist.19

Mit 61,4 % (2023) (61,1 % (2024)) stellte die Altersgruppe der 25 bis unter 55-Jährigen den weitaus größten Anteil der Belegschaft, gefolgt von den 55 bis unter 65-Jährigen mit 30,1 % (2023) (29,9 % (2024)). In der Gruppe der unter 25-Jährigen waren 7,4 % (2023) (7,4 % (2024)) der Beschäftigten und 1,3 % (2023) (1,6 % (2024)) der Beschäftigten war älter als 65 Jahre.

Chancengleichheit wird in Deutschland unter anderem durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefördert. Danach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität im Arbeitsleben unzulässig. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) informiert auf seiner Webseite fortlaufend über zentrale Aspekte der Gleichstellungspolitik in Deutschland.

Unternehmerische Verantwortung und Sorgfaltspflichten

Deutsche Unternehmen sind eng eingebunden in globale Liefer- und Wertschöpfungsketten. Daraus folgt eine besondere Verantwortung für die Unternehmen, nicht nur national, sondern auch international die Bedingungen, unter denen Rohstoffe abgebaut werden, in den Blick zu nehmen und wirtschaftlichen Erfolg mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit zu verbinden. Dies gilt gerade im Bereich des internationalen Bergbaus, der mit hohen menschenrechtlichen sowie sozialen und ökologischen Risiken verbunden sein kann. Diesen Herausforderungen begegnen der Gesetzgeber, die Bundesregierung und Unternehmen auf mehreren Ebenen.

International gibt es mit den UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (2011) und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, die zuletzt 2023 überarbeitet wurden, ein international anerkanntes sektorübergreifendes Rahmenwerk im Bereich menschenrechtliche Sorgfaltspflichten bzw. verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. Obwohl rechtlich unverbindlich, entsprechen die dort niedergelegten Grundsätze und Empfehlungen an Unternehmen der Erwartungshaltung der Bundesregierung.

Der Nationale Aktionsplan (NAP) der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte enthält einen breiten Maßnahmenkatalog zum Schutz der Menschenrechte. Zugleich hat die Bundesregierung im Aktionsplan erstmals die Verantwortung von deutschen Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte verankert. Der Prozess zur Fortschreibung des NAP (2016–2020) wurde bereits eingeleitet. Die Fortführung der Überarbeitung des NAP wird angestrebt, sobald die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und dem Omnibus-I-Paket (CSDDD) abschließend geklärt sind.

Seit 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das sich eng an den Vorgaben des NAP und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte orientiert. Das LkSG soll den Schutz der Menschenrechte und bestimmte Umweltbelange in Lieferketten verbessern. Das Gesetz gilt für Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und ab 3.000 Arbeitnehmer/innen, seit 2024 für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmer/innen im Inland. Im Februar 2022 hat die Europäische Kommission zudem den Vorschlag für eine EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) vorgelegt. Am 25. Juli 2024 ist die Richtlinie in Kraft getreten.20 2025 schlug die EU-Kommission im Zuge einer Anpassung verschiedener Rechtsakte des „Green Deal“ mehrere Änderungen an der CSDDD (sog. Omnibus-I-Paket) vor, die den Aufwand für Unternehmen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung reduzieren soll.21 Bereits verabschiedet ist eine Verschiebung der Umsetzungsfrist auf Juli 2027. Der Ausgang des europäischen Gesetzgebungsverfahrens zu inhaltlichen Änderungen bleibt abzuwarten.  Das deutsche LkSG wird durch ein Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung ersetzt.

Mit der sog. Konfliktminerale-Verordnung (EU) 2017/821 wurden erstmals verbindliche Sorgfaltspflichten für EU-Importeure von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold (3TG) ab bestimmten Schwellenwerten aus Konflikt- und Hochrisikogebieten eingeführt. Ziel der Verordnung ist es, die Finanzierung bewaffneter Auseinandersetzungen durch Erlöse aus dem Verkauf der genannten Minerale einzudämmen. Die Verordnung gibt dazu zahlreiche Sorgfaltspflichten vor, die Importeure von 3TG seit dem 1. Januar 2021 verbindlich einzuhalten haben.

Mit dem am 7. Mai 2020 in Kraft getretenen nationalen Durchführungsgesetz22 wird die wirksame Anwendung der Konfliktminerale-Verordnung in Deutschland durch die Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR) als zuständige Behörde sichergestellt.

Auf EU-Ebene existiert seit 2014 die Corporate-Sustainability-Richtlinie (CSR-Richtlinie), welche die Transparenz hinsichtlich der ökologischen und sozialen Aspekte von Unternehmen erhöhen soll (Richtlinie 2014/95/ EU, Non Financial Reporting Directive). Danach berichten in Deutschland seit dem Geschäftsjahr 2017 große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter/innen unter anderem über ihre Konzepte zur Achtung der Menschenrechte. Im Januar 2023 ist die sogenannte Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten.23 Sie sieht für einen größeren Kreis von Unternehmen eine wesentlich detaillierte Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.24 Die CSRD muss in Deutschland noch in nationales Recht umgesetzt werden. Auf EU-Ebene zeichnen sich allerdings bereits wesentliche Unternehmensentlastungen und Vereinfachungen gegenüber dem Status quo der CSRD ab (sogenanntes Omnibus-I-Paket). Der Ausgang des europäischen Gesetzgebungsverfahrens bleibt hierzu abzuwarten.

Neben verpflichtenden Regelungen gibt es freiwillige Standards von Umweltmanagementsystemen, wie die weltweit angewendete ISO 14001 – Umweltmanagementsystemnorm oder das ambitioniertere europäische Umweltmanagementsystem “Eco-Management and Audit Scheme” (EMAS), die ein nachhaltiges Wirtschaften der Unternehmen fördern.25 Der IRMA-Standard (Standard for Responsible Mining) für einen sozial, ökologisch und ethisch verantwortungsvollen Rohstoffabbau gilt als der strengste und umfassendste freiwillige Nachhaltigkeitsstandard im Bergbau weltweit.

Auch auf Branchenebene setzen sich zunehmend Initiativen für mehr Nachhaltigkeit ein. So haben beispielsweise die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)2004 mit dem Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) eine gemeinsame Erklärung zur nachhaltigen Rohstoffnutzung erarbeitet.26 Darüber hinaus engagieren sich Unternehmen der Steine- und Erden-Industrie im Unternehmensnetzwerk „Biodiversity in Good Company“; der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) beteiligt sich als Dachverband der Branche beim korrespondierenden Verbändenetzwerk „Unternehmen Biologische Vielfalt“. Zur Dokumentation der Beiträge, die die Steine- und Erden-Industrie zum Schutz und Erhalt der Artenvielfalt leistet, hat der bbs in Kooperation mit seinen rohstofffördernden Mitgliedern eine bundesweite Biodiversitätsdatenbank aufgebaut. Dieser Datenbank werden kontinuierlich weitere Daten hinzugefügt.

Neben einem möglichst umweltschonenden Rohstoffabbau sowie der Stärkung von Biodiversität und Ressourceneffizienz wird dabei auch der hohe Stellenwert der Qualifizierung von Beschäftigten adressiert. Auch im Bereich der industriellen Weiterverarbeitung von Rohstoffen engagieren sich Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen gemeinsam für mehr Nachhaltigkeit. So haben die Sozialpartner (Gewerkschaften und Verbände) in der deutschen Zementindustrie bereits 2002 die Initiative „Zement verbindet nachhaltig“ gegründet. Zentrale Themen sind neben Natur- und Umweltschutzmaßnahmen auch die Sicherung der heimischen Produktion, die wirtschaftlichen Belange der Unternehmen sowie die sozialen Interessen der Beschäftigten. Wesentliches Ziel der Nachhaltigkeitsinitiative ist der Dialog zwischen Politik und Gesellschaft sowie Gewerkschaften und Arbeitgeber/ innen.27

Beschäftigung in der Rohstoffbranche

Die rohstoffgewinnende Industrie bietet in einer Vielzahl unterschiedlicher Berufe und Tätigkeiten Industriearbeitsplätze. Zum Jahresende 2023 (2024) waren rund 58.000 Menschen (56.000 Menschen)1 in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig. Dies entspricht rund 0,17 % (0,16 %) aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland. Mit rund 65 % (66 %) waren im Bereich Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau die meisten Beschäftigten tätig, gefolgt vom Bereich Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden mit rund 15 % (16 %).

Mit jedem direkten Arbeitsplatz in der rohstoffgewinnenden Industrie sind weitere Arbeitsplätze in vor- und nachgelagerten Wirtschaftsbereichen verbunden.2

Rolle des Gesetzgebers

Grundsätzlich regelt der deutsche Gesetzgeber ein einheitliches (Mindest-)Maß an Schutz für die Arbeitnehmer/innen (z. B. Arbeitszeiten, Urlaub, Kündigungsschutz, Schutzrechte für Jugendliche, Schwangere oder Schwerbehinderte, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit u.v. m.).3 Über diesem Schutzniveau sind die Sozialpartner im Rahmen ihrer durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verfassungsrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie frei, die Arbeitsbedingungen eigenständig für das Unternehmen oder die jeweilige Branche zu regeln.

Die gesetzliche Sozialversicherung bietet Schutz vor Lebensrisiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall und Berufskrankheit sowie Absicherung für das Alter. In der Sozialversicherung sind insbesondere Beschäftigte versichert; selbstständig Tätige sind teilweise in diesen Schutz einbezogen. Die Mittel der Sozialversicherungen werden überwiegend durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber/innen aufgebracht. Eine Ausnahme stellt hier die gesetzliche Unfallversicherung dar, welche ausschließlich von dem/der Arbeitgeber/in finanziert wird. Einige Zweige der Sozialversicherung werden zusätzlich durch Steuermittel finanziert. Die Sozialversicherungsträger sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird grundsätzlich durch die Versicherten und die Arbeitgeber/innen ausgeübt.

 

Rolle und Zusammenarbeit der Sozialpartner

Mitbestimmung

Eine der wesentlichen Säulen der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland ist die Mitbestimmung, d. h. das Recht der Arbeitnehmer/innen und ihrer Interessensvertreter/innen an betrieblichen oder unternehmerischen Entscheidungen mitzuwirken. Die Reichweite und Form der Mitbestimmung unterscheiden sich nach Unternehmensgröße, Rechtsform und Branche.

Am weitesten geht die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau und in der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmung: (MontanMitbestG4, MontanMitbestGErgG5): Hier sind die Aufsichtsräte durch Anteilseigner/innen und Arbeitnehmervertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus wird ein/e Arbeitsdirektor/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, bestellt. Seine/ihre Bestellung ist nach dem MontanMitbestG von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.

Für andere Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden, gilt bei mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen ebenfalls die gleichgewichtige Vertretung von Arbeitnehmer/innen und Anteilseigner/innen in den Aufsichtsgremien nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Gegenüber der Montanmitbestimmung gibt es jedoch zwei wesentliche Abweichungen.

Tritt bei Abstimmungen Stimmengleichheit auf, gibt die Stimme des/der Aufsichtsratsvorsitzenden, der/ die i. d. R. den Anteilseigner/innen zuzurechnen ist, den Ausschlag. Dieses doppelte Stimmrecht des/der Aufsichtsratsvorsitzenden setzt die formell bestehende Parität zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen faktisch außer Kraft. Zudem kann der/ die Arbeitsdirektor/in grundsätzlich auch gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat berufen werden. Für Unternehmen mit 500 bis 2.000 Arbeitnehmer/innen gilt die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat (DrittelbG6).

Die betriebliche Mitbestimmung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. In jedem Betrieb in Deutschland mit mindestens fünf Arbeitnehmer/innen haben die Arbeitnehmer/innen das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Betriebsrat vertritt als Repräsentant aller Arbeitnehmer/innen die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er hat unterschiedliche Beteiligungsrechte insbesondere in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Ein zentrales Instrument in der Betriebsratsarbeit sind Betriebsvereinbarungen, die – ähnlich wie Tarifverträge – rechtsverbindliche Übereinkünfte zwischen Arbeitgeber/innen und Betriebsrat darstellen und das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten regeln. Häufige Themen sind Regelungen zu Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Gesundheitsförderung, Datenschutz oder zur Weiterbildung, die auf die im Betrieb geltenden Verhältnisse zugeschnitten sind. Aber auch bei der Einführung neuer technischer Anlagen und Arbeitsverfahren oder dem Aufstellen von Sozialplänen im Falle geplanter Betriebsänderungen ist der Betriebsrat zu beteiligen.

Tarifbindung

Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen sind in Deutschland durch das Grundgesetz in Art. 9 GG garantiert. Tarifverträge werden von einem oder mehreren Arbeitgeber/innen oder Arbeitgeberverbänden mit einer oder mehreren Gewerkschaften abgeschlossen. Sie sind ausschließlich für ihre Mitglieder bindend (Tarifbindung). Es ist allerdings gängige Praxis von tarifgebundenen Arbeitgeber/innen, durch individualvertragliche Bezugnahmen auf die entsprechenden Tarifverträge auch gewerkschaftlich unorganisierte Arbeitnehmer/innen an dem tarifvertraglich Vereinbarten teilhaben zu lassen. Zudem orientieren sich viele nicht tariflich gebundene Unternehmen an bestehenden Tarifverträgen. Im Jahr 2023 (2024) waren 39 % (28 %) der Betriebe der Rohstoffbranche7 tariflich gebunden; 28% (20 %) im Rahmen eines Flächentarifvertrages und 8% (im Jahr 2024) mit einem Firmentarifvertrag.8 Die tariflichen Vereinbarungen gelten 2024 für 59% der Beschäftigten der Branche, wobei 21 % den Bedingungen eines Flächentarifs unterliegen und 37 % denen eines Firmentarifvertrages.9

Ausbildung

Die anspruchsvollen Tätigkeiten in der rohstoffgewinnenden Industrie erfordern gut ausgebildetes Fachpersonal. In den Jahren 2023 (2024) haben ca. 74 % (75 %) der Beschäftigten einen anerkannten Berufsabschluss10, weitere 11% (12 %) einen akademischen Abschluss11 etwa im Ingenieurswesen.

Im Wesentlichen erfolgt die Berufsausbildung in Deutschland über das System der dualen Berufsausbildung, bei dem Auszubildende parallel im Betrieb berufspraktischen Kompetenzen erwerben und in der Berufsschule allgemeine sowie fachtheoretische Kenntnisse vermittelt bekommen. Die Dauer der Ausbildung ist vom jeweiligen Beruf abhängig, und variiert zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. In dieser Zeit bekommt der/die Auszubildende vom Betrieb eine Ausbildungsvergütung. Der erfolgreiche Abschluss befähigt zur unmittelbaren Berufsausübung als qualifizierte Fachkraft.

Die Branche bildet in einer Reihe unterschiedlicher Berufe aus. Hierzu gehören beispielsweise Mechatroniker/innen, Elektroniker/innen, Industrie- und Verfahrensmechaniker/innen, Aufbereitungsmechaniker/innen, Berg- und Maschinenmann/-frau, Bergbautechnologe/-technologin, oder auch Industriekaufmänner/-frauen. Zum Berichtsstichtag12 waren unter den Beschäftigten der rohstoffgewinnenden Industrie 1.998 (1.909) Auszubildende, was einer Ausbildungsquote von 3,4 % (3,4%) entspricht. Damit lag die Ausbildungsquote in der Branche unterhalb des gesamtdeutschen Durchschnitts von 4,5 % (4,6%). Betrachtet nach Einzelbranchen ergibt sich für die Rohstoffwirtschaft ein relativ differenziertes Bild. So schwanken die Ausbildungsquoten in der Bergbau- und Gewinnung von Steinen- und Erden-Industrie (von 0,8 % (0,5 %) bis 4,9 % (4,3 %) (2023 (2024)), weil die Bedeutung von Ausbildungsberufen jeweils unterschiedlich hoch ist und der Anteil angelernter Arbeitskräfte entsprechend variiert.

Verdienstniveau

Der durchschnittliche Brutto-Monatsverdienst von Vollzeitbeschäftigten der Branche lag 2024 bei monatlich 4.951 Euro, zusätzlich wurden monatlich 742 Euro an Sonderzahlungen geleistet.13 Damit ist der durchschnittliche Monatsverdienst in der Rohstoffindustrie gut 9,5 % höher als durchschnittlich im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich.14 Aufgrund der abzuziehenden Einkommensteuer und der anteilig zu zahlenden Sozialabgaben sind die individuell verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer/innen deutlich niedriger als die Bruttolöhne.15

Die durchschnittlich bezahlte Wochenarbeitszeit betrug 40,5 Stunden und war damit im Vergleich mit dem produzierenden Gewerbe und dem Dienstleistungsbereich mit 38,9 Stunden insgesamt relativ hoch.16

In Deutschland ist die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern grundrechtlich geschützt. Ein wesentlicher Bestandteil daraus ist auch das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer für gleiche und gleichwertige Arbeit. Daraus folgt, dass insbesondere geschlechterspezifische Einkommensunterschiede weiter abzubauen sind. Darauf zielt auch das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)). Es beinhaltet unter anderem einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftigte, Berichtspflichten für große Unternehmen sowie die Aufforderung an große private Arbeitgeber/innen, betriebliche Prüfverfahren zur Überprüfung von Entgeltstrukturen durchzuführen.

Die geplante Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes wird auch die im Juni 2023 in Kraft getretene EU-Entgelttransparenzrichtlinie berücksichtigen. Die Richtlinie muss bis Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst von Frauen in der rohstoffgewinnenden Industrie ist im Jahr 2024 mit 5.900 Euro 3,6 % höher als der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst der männlichen Beschäftigten (5.669 Euro).17

Diversität und Chancengleichheit

Unterschiedliche Lebenserfahrungen und Arbeitshorizonte von Beschäftigten leisten einen maßgeblichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen. Durch eine bewusste Förderung von Vielfalt können sich Unternehmen einen wichtigen Erfolgs- und Wettbewerbsfaktor erschließen, der sich sowohl auf Unternehmen als auch auf Belegschaften positiv auswirkt.

Diversität lässt sich an einer Reihe von quantitativen Indikatoren messen, beispielsweise am Anteil von Frauen an allen Beschäftigten und an Führungskräften, am Anteil ausländischer Beschäftigter oder an der Altersstruktur der Belegschaft.

Zum Ende des Jahres 2023 (2024) lag der Frauenanteil unter den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in der Branche bei 13,7 % (13,7%). Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit machten einen Anteil von 6,7 % (7,2 %) an der Gesamtbelegschaft aus.18

Der Anteil weiblicher Aufsichtsräte in der Bergbaubranche ist mit 20,3 % (Geschäftsjahr 2022) sehr gering. In den Vorständen dieser Unternehmen sind lediglich 14,3 % Frauen vertreten. Details zu öffentlich verfügbaren Daten über die Beteiligung von Frauen in der Unternehmensleitung und den beiden obersten Führungsebenen sowie des Aufsichtsrates der an D-EITI berichtenden Unternehmen werden unter “Verfahren zur Qualitätssicherung” offengelegt. Um den Anteil von Frauen an der Belegschaft und an Führungspositionen weiter zu steigern, besteht auch im Vergleich zu anderen Branchen hoher Handlungsbedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungsstruktur branchenbedingt traditionell von männlich dominierten technischen Ausbildungsberufen und Studiengängen geprägt ist.19

Mit 61,4 % (2023) (61,1 % (2024)) stellte die Altersgruppe der 25 bis unter 55-Jährigen den weitaus größten Anteil der Belegschaft, gefolgt von den 55 bis unter 65-Jährigen mit 30,1 % (2023) (29,9 % (2024)). In der Gruppe der unter 25-Jährigen waren 7,4 % (2023) (7,4 % (2024)) der Beschäftigten und 1,3 % (2023) (1,6 % (2024)) der Beschäftigten war älter als 65 Jahre.

Chancengleichheit wird in Deutschland unter anderem durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefördert. Danach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität im Arbeitsleben unzulässig. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) informiert auf seiner Webseite fortlaufend über zentrale Aspekte der Gleichstellungspolitik in Deutschland.

Unternehmerische Verantwortung und Sorgfaltspflichten

Deutsche Unternehmen sind eng eingebunden in globale Liefer- und Wertschöpfungsketten. Daraus folgt eine besondere Verantwortung für die Unternehmen, nicht nur national, sondern auch international die Bedingungen, unter denen Rohstoffe abgebaut werden, in den Blick zu nehmen und wirtschaftlichen Erfolg mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit zu verbinden. Dies gilt gerade im Bereich des internationalen Bergbaus, der mit hohen menschenrechtlichen sowie sozialen und ökologischen Risiken verbunden sein kann. Diesen Herausforderungen begegnen der Gesetzgeber, die Bundesregierung und Unternehmen auf mehreren Ebenen.

International gibt es mit den UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (2011) und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, die zuletzt 2023 überarbeitet wurden, ein international anerkanntes sektorübergreifendes Rahmenwerk im Bereich menschenrechtliche Sorgfaltspflichten bzw. verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. Obwohl rechtlich unverbindlich, entsprechen die dort niedergelegten Grundsätze und Empfehlungen an Unternehmen der Erwartungshaltung der Bundesregierung.

Der Nationale Aktionsplan (NAP) der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte enthält einen breiten Maßnahmenkatalog zum Schutz der Menschenrechte. Zugleich hat die Bundesregierung im Aktionsplan erstmals die Verantwortung von deutschen Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte verankert. Der Prozess zur Fortschreibung des NAP (2016–2020) wurde bereits eingeleitet. Die Fortführung der Überarbeitung des NAP wird angestrebt, sobald die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und dem Omnibus-I-Paket (CSDDD) abschließend geklärt sind.

Seit 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das sich eng an den Vorgaben des NAP und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte orientiert. Das LkSG soll den Schutz der Menschenrechte und bestimmte Umweltbelange in Lieferketten verbessern. Das Gesetz gilt für Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und ab 3.000 Arbeitnehmer/innen, seit 2024 für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmer/innen im Inland. Im Februar 2022 hat die Europäische Kommission zudem den Vorschlag für eine EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) vorgelegt. Am 25. Juli 2024 ist die Richtlinie in Kraft getreten.20 2025 schlug die EU-Kommission im Zuge einer Anpassung verschiedener Rechtsakte des „Green Deal“ mehrere Änderungen an der CSDDD (sog. Omnibus-I-Paket) vor, die den Aufwand für Unternehmen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung reduzieren soll.21 Bereits verabschiedet ist eine Verschiebung der Umsetzungsfrist auf Juli 2027. Der Ausgang des europäischen Gesetzgebungsverfahrens zu inhaltlichen Änderungen bleibt abzuwarten.  Das deutsche LkSG wird durch ein Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung ersetzt.

Mit der sog. Konfliktminerale-Verordnung (EU) 2017/821 wurden erstmals verbindliche Sorgfaltspflichten für EU-Importeure von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold (3TG) ab bestimmten Schwellenwerten aus Konflikt- und Hochrisikogebieten eingeführt. Ziel der Verordnung ist es, die Finanzierung bewaffneter Auseinandersetzungen durch Erlöse aus dem Verkauf der genannten Minerale einzudämmen. Die Verordnung gibt dazu zahlreiche Sorgfaltspflichten vor, die Importeure von 3TG seit dem 1. Januar 2021 verbindlich einzuhalten haben.

Mit dem am 7. Mai 2020 in Kraft getretenen nationalen Durchführungsgesetz22 wird die wirksame Anwendung der Konfliktminerale-Verordnung in Deutschland durch die Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR) als zuständige Behörde sichergestellt.

Auf EU-Ebene existiert seit 2014 die Corporate-Sustainability-Richtlinie (CSR-Richtlinie), welche die Transparenz hinsichtlich der ökologischen und sozialen Aspekte von Unternehmen erhöhen soll (Richtlinie 2014/95/ EU, Non Financial Reporting Directive). Danach berichten in Deutschland seit dem Geschäftsjahr 2017 große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter/innen unter anderem über ihre Konzepte zur Achtung der Menschenrechte. Im Januar 2023 ist die sogenannte Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten.23 Sie sieht für einen größeren Kreis von Unternehmen eine wesentlich detaillierte Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.24 Die CSRD muss in Deutschland noch in nationales Recht umgesetzt werden. Auf EU-Ebene zeichnen sich allerdings bereits wesentliche Unternehmensentlastungen und Vereinfachungen gegenüber dem Status quo der CSRD ab (sogenanntes Omnibus-I-Paket). Der Ausgang des europäischen Gesetzgebungsverfahrens bleibt hierzu abzuwarten.

Neben verpflichtenden Regelungen gibt es freiwillige Standards von Umweltmanagementsystemen, wie die weltweit angewendete ISO 14001 – Umweltmanagementsystemnorm oder das ambitioniertere europäische Umweltmanagementsystem “Eco-Management and Audit Scheme” (EMAS), die ein nachhaltiges Wirtschaften der Unternehmen fördern.25 Der IRMA-Standard (Standard for Responsible Mining) für einen sozial, ökologisch und ethisch verantwortungsvollen Rohstoffabbau gilt als der strengste und umfassendste freiwillige Nachhaltigkeitsstandard im Bergbau weltweit.

Auch auf Branchenebene setzen sich zunehmend Initiativen für mehr Nachhaltigkeit ein. So haben beispielsweise die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)2004 mit dem Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) eine gemeinsame Erklärung zur nachhaltigen Rohstoffnutzung erarbeitet.26 Darüber hinaus engagieren sich Unternehmen der Steine- und Erden-Industrie im Unternehmensnetzwerk „Biodiversity in Good Company“; der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) beteiligt sich als Dachverband der Branche beim korrespondierenden Verbändenetzwerk „Unternehmen Biologische Vielfalt“. Zur Dokumentation der Beiträge, die die Steine- und Erden-Industrie zum Schutz und Erhalt der Artenvielfalt leistet, hat der bbs in Kooperation mit seinen rohstofffördernden Mitgliedern eine bundesweite Biodiversitätsdatenbank aufgebaut. Dieser Datenbank werden kontinuierlich weitere Daten hinzugefügt.

Neben einem möglichst umweltschonenden Rohstoffabbau sowie der Stärkung von Biodiversität und Ressourceneffizienz wird dabei auch der hohe Stellenwert der Qualifizierung von Beschäftigten adressiert. Auch im Bereich der industriellen Weiterverarbeitung von Rohstoffen engagieren sich Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen gemeinsam für mehr Nachhaltigkeit. So haben die Sozialpartner (Gewerkschaften und Verbände) in der deutschen Zementindustrie bereits 2002 die Initiative „Zement verbindet nachhaltig“ gegründet. Zentrale Themen sind neben Natur- und Umweltschutzmaßnahmen auch die Sicherung der heimischen Produktion, die wirtschaftlichen Belange der Unternehmen sowie die sozialen Interessen der Beschäftigten. Wesentliches Ziel der Nachhaltigkeitsinitiative ist der Dialog zwischen Politik und Gesellschaft sowie Gewerkschaften und Arbeitgeber/ innen.27

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Quellenangaben

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Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/kreislaufwirtschaft-insbesondere-recycling/

Bedeutung

Der Schutz der natürlichen Ressourcen, die sparsame Nutzung von Rohstoffen und die Gewinnung von Sekundärrohstoffen1 aus Abfällen oder Rückständen sind von hoher Bedeutung nicht nur für Mensch und Umwelt, sondern auch für die deutsche Industrie, die bei einer Reihe der von ihr benötigten Rohstoffe von Importen abhängig ist (siehe Thema Versorgungssicherheit). Mit der Substitution von Primär-­ durch Sekundärrohstoffe sind häufig auch signifikante Einspareffekte z. B. beim Energieverbrauch verbunden.2

Vor dem Hintergrund der global zu verzeichnenden zunehmenden Rohstoffnachfrage, aber auch der Herausforderungen im Kontext des Klimawandels, rückt ein zirkuläres Wirtschaften, bei dem bereits mit der Produktentwicklung möglichst geschlossene Rohstoffkreisläufe mit wenig Materialverlust sowie die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs angestrebt werden, zunehmend in den Fokus. Im Dezember 2024 hat die Bundesregierung die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) beschlossen (siehe Zukünftige Herausforderungen / Ausblick).3

Nach Angaben im Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft 2024 besteht für die stoffliche Verwertung von Abfällen, und insbesondere für das Recycling, in Deutschland ein flächendeckendes Netz von mehr als 14.337 Vorbehandlungs­, Behandlungs­, Sortier­ und Aufbereitungsanlagen, das neben chemisch­physikalischen, biologischen und mechanischen Behandlungs­ auch Bodenbehandlungsanlagen, Bauschuttaufbereitungsanlagen, Sortier­ sowie Demontageanlagen etc. umfasst. Allerdings ist diese Infrastruktur nicht für alle Rohstoffe gleich gut ausgeprägt. Insbesondere bei kritischen Rohstoffen wie Lithium, Kobalt oder Seltene Erden bestehen Lücken. Auch das Batterierecycling befindet sich im Aufbau. Die Recyclingwirtschaft bietet rund 315.000 Beschäftigten in etwa 10.000 kommunalen und privaten Betrieben einen Arbeitsplatz und erzielt einen Umsatz von etwa 105 Mrd. Euro. Die Bruttowertschöpfung beträgt etwa 33 Mrd. Euro.4

Rechtliche Grundlagen

Umweltbelastungen, die Deponieknappheit der 1980er Jahre und die wachsende Erkenntnis, dass aus der Natur gewonnene Rohstoffe und Energieträger wertvolle, endliche Ressourcen sind, haben eine moderne Kreislaufwirtschaft angestoßen. Ziel einer modernen Kreislaufwirtschaft ist ein nachhaltiger Umgang mit Wertstoffen u. a. durch ein kreislauffähiges Produkt­Design, langlebige, reparaturfreundliche und gut recyclebare Produkte sowie die Entkoppelung der Abfallmengen von der Wirtschaftsleistung. Diese Ziele werden maßgeblich von dem auf der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG basierenden Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verfolgt. Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) bildet die Kernreglung abfallrechtlicher Vorschriften. Zudem gibt es Anforderungen an das Produktdesign von bestimmten Produkten hinsichtlich Energie- und Ressourceneffizienz im Rahmen der Ökodesign Richtlinie und zukünftig der Ökodesign Verordnung. Für spezifische Produkte gelten weitere Bestimmungen, beispielsweise das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) oder das Verpackungsgesetz (VerpackG).

Wesentliches Element des KrWG ist die sogenannte fünfstufige Abfallhierarchie, die in der folgenden Rangfolge für Abfallbesitzer/innen und -erzeuger/innen anzuwenden ist: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, 4. sonstige Verwertung – insbesondere energetische Verwertung (Verbrennung) und Verfüllung, 5. Beseitigung (Deponierung). Zur Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung hat das KrWG im § 14 Recyclingquoten vorgegeben.

Ein Bestandteil des deutschen Abfallrechts ist die Übertragung der Produktverantwortung auf Hersteller/innen und Vertreiber/innen, die dafür Sorge tragen müssen, dass von der Produktentwicklung über die Herstellung bis zum Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert werden soll und eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung sichergestellt ist. In Deutschland gilt zudem seit 2005 ein Deponierungsverbot für unbehandelte Siedlungsabfälle, um die Entstehung klimaschädlicher Gase aus Abfalldeponien spürbar zu reduzieren.

Die EU Ökodesign Verordnung 5 ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und ermöglicht Anforderungen an das Design von Produkten hinsichtlich u.a. Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit sowie weiteren Ressourceneffizienzaspekten. Erfüllen derart regulierte Produkte diese Anforderungen nicht, dürfen sie in der EU nicht mehr auf den Market gebracht werden. Im Rahmen der Ökodesign Richtlinie bestehen bereits eine Reihe von Produktanforderungen hinsichtlich Langlebigkeit und Reparierbarkeit für einige energieverbrauchsrelevante Produkte, wie weiße Ware und Smartphones.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), das letztmalig zum 1. Januar 2022 novelliert worden ist und die Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro­ und Elektronik­Altgeräten (EAG-BehandV) stellen den Rechtsrahmen zur Umsetzung der Produktverantwortung für Elektrogeräte dar. Das Gesetz dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Die Richtlinie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Sammelquote von mindestens 65 % der durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor.

Auch mit der Novelle des Verpackungsgesetzes 6 wurden weitere Regelungen in Bezug auf Verpackungen zum bereits bestehenden System der erweiterten Herstellerverantwortung getroffen. Zudem müssen z. B. Letztvertreiber/innen seit dem 1. Januar 2023 Mehrwegverpackungsalternativen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln für den Sofortverzehr in Einwegkunststoffverpackungen und von sogenannten To­Go­Einweggetränkebechern anbieten. Des Weiteren gilt für bestimmte Einwegkunststoffgetränkeflaschen seit dem 1. Januar 2025 ein verpflichtender Mindestrezyklatanteil. Die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) 7 trat im Februar 2025 in Kraft und erfordert eine Anpassung des deutschen Verpackungsrechtes bis Mitte 2026. Auch die PPWR schreibt für den Kunststoffanteil in Verpackungen Rezyklateinsatzquoten vor.

Am 3. Juli 2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/904/EU über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Die Richtlinie gibt verschiedene Maßnahmen vor, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, das achtlose Wegwerfen dieser Produkte in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource Kunststoff besser zu bewirtschaften. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht wurde zunächst durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotV) 8 das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (z. B. Besteck, Teller, Trinkhalme aus Kunststoff und To­Go Verpackungen und Becher aus expandiertem Polystyrol) verboten. Für diese Einwegkunststoffprodukte gibt es bereits umweltfreundliche Alternativen.

Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)9 gibt vor, dass bestimmte in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen müssen, welche die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen soll, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat. Zudem dürfen Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)10 stellt schließlich den finalen Schritt der Umsetzung der EU­Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht dar. Für bestimmte Einwegkunststoffprodukte (wie To­Go­Lebensmittelbehältnisse, Tüten­ und Folienverpackungen, Getränkebecher und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie kunststoffhaltige Tabakfilter(produkte)) wird die erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt. Zentrales Element ist die Bildung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds.11 In den Fonds zahlen die Hersteller der betroffenen Einwegkunststoffprodukte jährlich eine Abgabe ein. Aus dem Fonds erhalten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die sonstigen anspruchsberechtigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Ersatz für die ihnen entstandenen Kosten im Hinblick auf die erbrachten Leistungen zur Abfallbewirtschaftung und zur Reinigung des öffentlichen Raumes sowie für Sensibilisierungsmaßnahmen. Diese Kosten werden bislang von der Allgemeinheit getragen. Die Abgabe ist erstmals 2025 auf Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge zu leisten.

Die Regelungen zum Export von Kunststoffabfällen aus der EU wurden zum 1. Januar 2021 durch Änderungen der europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen verschärft, um den globalen Abfallstrom besser zu steuern. Danach ist der Export von gefährlichen Kunststoffabfällen und von ungefährlichen schwerer verwertbaren Kunststoffabfällen aus der EU in Nicht­ OECD­Staaten verboten. Für den Export von ungefährlichen leichter verwertbaren Kunststoffabfällen aus der EU in Nicht­OECD­Staaten gelten weitere Beschränkungen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007.

Mit der Ersatzbaustoffverordnung12 als Teil der sog. Mantelverordnung wurden 2023 bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen an die Herstellung, die Qualitätssicherung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke festgelegt. Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a. Recycling­Baustoffe aus Bau­ und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Durch die Ersatzbaustoffverordnung werden die Ziele der Kreislaufwirtschaft unterstützt. Zudem soll die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen verbessert werden.  

Abfallaufkommen und -verwertung

Das gesamte Abfallaufkommen in Deutschland13, 14 lag im Jahr 2022 brutto bei 399,1 Mio. t und ist nach dem bisherigen Höchststand 2018 (417,2 Mio. t) weiter gesunken. Bau­ und Abbruchabfälle machen mit einer Menge von 216,2 Mio. t etwas mehr als die Hälfte des Gesamtbruttoaufkommens (ca. 54,2 %) aus. Das Aufkommen an Siedlungsabfällen 48,6 Mio. t, Sekundärabfällen (Abfällen aus Abfallbehandlungsanlagen) 57,1 Mio. t und der übrigen Abfälle, die insbesondere aus Produktion und Gewerbe stammen, mit rund 48,6 Mio. t, lagen etwas darunter. Rund 28,6 Mio. t Abfall entstand aus der Gewinnung und Behandlung von Bodenschätzen.

Rund 326,6 Mio. t Abfälle wurden im Jahr 2022 verwertet, davon 280,0 Mio. t stofflich und 46,6 Mio. t energetisch.15 Die Verwertungsquote aller Abfälle liegt in den letzten Jahren stabil bei 82 % (2022). Die Verwertungsquote bemisst den Anteil (Input) der gesammelten Abfälle, der einem stofflichen oder energetischen Verwertungsverfahren zugeführt wird. Die (input­orientierte) Recyclingquote, also der Anteil der recycelten oder zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle, liegt in den letzten Jahren konstant bei rund 70 %.16

Mit der Novelle der EU­Abfallrahmenrichtlinie wurde (2018) ein neues (output­orientiertes) Berechnungsverfahren eingeführt. Die Recyclingquote legt nicht mehr die Abfallmenge zu Grunde, die den Verwertungsanlagen zugeführt wird (Inputmenge), sondern wieviel Material tatsächlich recycelt wird (Outputmenge, nach Ausschleusung von nicht recyclingfähigem Material). Erreichte Recyclingzahlen nach dem neuen Verfahren stehen erst nach und nach zur Verfügung; die erste Berechnung für das Jahr 2020 geht von etwa 53 % aus.

Beispiele für Recycling- und Einsatzquoten 17

In Deutschland gibt es mehrere Institutionen, die über Recycling- und Einsatzquoten regelmäßig berichten und Daten bereitstellen. Eine aktuelle Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung relevanter Daten zur Abfallwirtschaft, insbesondere zum Recycling, sind von folgenden Institutionen verfügbar:

  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Veröffentlicht regelmäßig Übersichten der Statistiken zu einzelnen Bereichen der Abfallwirtschaft.18 Ein Beispiel ist die Berichtserstattung an die EU-Kommission nach der sogenannten WEEE-Richtlinie über die Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Die Recyclingquote für Elektroaltgeräte lag im Jahr 2022 bei 83,8 % und die Verwertungsquote bei fast 98 %. Allerdings wurden 2022 nur knapp 32 % der durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektroaltgeräte auch tatsächlich gesammelt. Um diese Menge zu steigern und die von der EU seit 2019 vorgegebene Sammelquote von 65 % zu erreichen, ist eine Weiterentwicklung des Elektro­ und Elektronikgerätegesetzes erforderlich, um etwa durch eine vereinheitliche Verbraucherinformation eine weitere Sensibilisierung der Bevölkerung für die getrennte Erfassung von Elektroaltgeräten zu etablieren.19

Veröffentlicht regelmäßig Berichte und Statistiken zur Abfallwirtschaft und zu Recyclingquoten für verschiedene Materialien, einschließlich Kunststoffen und anderen Abfällen. Es führt zudem Analysen zur Entwicklung von Recycling- und Verwertungsquoten durch und stellt diese Informationen öffentlich zur Verfügung.

„Mit knapp 70 % stofflich verwerteten und nahezu 12 % energetisch verwerteten Abfällen, wurden in Deutschland im Jahr 2022 insgesamt knapp 82 % der erzeugten Abfälle verwertet. Die Recyclingquote der Siedlungsabfälle betrug 2022 68 %.“20

Das Umweltstatistikgesetzes (UStatG) bildet die Gesetzesgrundlage für die Durchführung der amtlichen, jährlichen Statistiken der Abfallwirtschaft. Beispielweise wird das Abfallaufkommen nach Wirtschaftszweigen (siehe Verweise Abfallaufkommen und -verwertung) und Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Produktkategorien differenziert.

Überwacht und kontrolliert das System zur Entsorgung von Verpackungsabfällen und berichtet jährliche Recyclingquoten zu den Verpackungen aus der Sammlung der dualen Systeme.22

Die dualen Systeme haben 2023 fünf von acht Recyclingquoten erreicht, zum Teil sogar übererfüllt. Dazu zählen Eisenmetalle, Aluminium sowie Papier, Pappe, Karton (PPK) und Kunststoffe. In Summe wurden im Jahr 2023 rund 5,5 Mio. t gebrauchte Verpackungen (alle Materialfraktionen) aus dem privaten Endverbrauch einer Verwertung zugeführt (entspricht einer Gesamtrecyclingquote von etwa 90 %).23 Bei den werkstofflich verwerteten (recycelt) Kunststoffverpackungen stieg der Anteil von 2018 bis 2023 von 42,1 auf 68,9 %.24

  • Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) / Deutsche Rohstoffagentur (DERA)

Mit dem jährlichen BGR-Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland werden Einsatzquoten in der deutschen Raffinade- und Rohstahlproduktion übersichtlich dargestellt. Im Jahr 2022 stammen etwa 85 % des Bleis, 58 %des Aluminiums, 46 %des Rohstahls, 40 %des Kupfers sowie 18 %des Zinks aus dem Angebot an Recyclingrohstoffen.

Die DERA hat in einer aktuellen Studie den Status Quo der deutschen metallerzeugenden Recyclingindustrie untersucht und in einer interaktiven Karte, metallbezogenen Factsheets sowie einer Kurzstudie zusammengefasst.

  • Wirtschaftsverbände (Beispiel)

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE) ist einer der wichtigsten Wirtschaftsverbände in Deutschland im Bereich der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft. Mit zahlreichen anderen Akteuren wird mit dem Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft (2024) regelmäßig eine Zusammenfassung zur Situation der deutschen Kreislaufwirtschaft veröffentlicht (siehe Bedeutung).

Der Verband Kreislaufwirtschaft BAU berichtet über die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle, die einen großen Anteil am Abfallaufkommen haben. Im Bausektor werden rund 90 % der anfallenden ungefährlichen mineralischen Bau­ und Abbruchabfällen verwertet. Durch die Aufbereitung von mineralischen Bauabfällen konnten im Jahr 2022 75,3 Mio. t Recycling­Baustoffe hergestellt werden. Diese wurden zu 47,6 % im Straßenbau, zu 24,4 % im Erdbau, zu 8,7 % in sonstigen Anwendungen (u. a. Deponiebau) und zu 19,3 % als Gesteinskörnungen in der Asphalt­ und Betonherstellung eingesetzt.25

Bedeutung

Der Schutz der natürlichen Ressourcen, die sparsame Nutzung von Rohstoffen und die Gewinnung von Sekundärrohstoffen1 aus Abfällen oder Rückständen sind von hoher Bedeutung nicht nur für Mensch und Umwelt, sondern auch für die deutsche Industrie, die bei einer Reihe der von ihr benötigten Rohstoffe von Importen abhängig ist (siehe Thema Versorgungssicherheit). Mit der Substitution von Primär-­ durch Sekundärrohstoffe sind häufig auch signifikante Einspareffekte z. B. beim Energieverbrauch verbunden.2

Vor dem Hintergrund der global zu verzeichnenden zunehmenden Rohstoffnachfrage, aber auch der Herausforderungen im Kontext des Klimawandels, rückt ein zirkuläres Wirtschaften, bei dem bereits mit der Produktentwicklung möglichst geschlossene Rohstoffkreisläufe mit wenig Materialverlust sowie die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs angestrebt werden, zunehmend in den Fokus. Im Dezember 2024 hat die Bundesregierung die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) beschlossen (siehe Zukünftige Herausforderungen / Ausblick).3

Nach Angaben im Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft 2024 besteht für die stoffliche Verwertung von Abfällen, und insbesondere für das Recycling, in Deutschland ein flächendeckendes Netz von mehr als 14.337 Vorbehandlungs­, Behandlungs­, Sortier­ und Aufbereitungsanlagen, das neben chemisch­physikalischen, biologischen und mechanischen Behandlungs­ auch Bodenbehandlungsanlagen, Bauschuttaufbereitungsanlagen, Sortier­ sowie Demontageanlagen etc. umfasst. Allerdings ist diese Infrastruktur nicht für alle Rohstoffe gleich gut ausgeprägt. Insbesondere bei kritischen Rohstoffen wie Lithium, Kobalt oder Seltene Erden bestehen Lücken. Auch das Batterierecycling befindet sich im Aufbau. Die Recyclingwirtschaft bietet rund 315.000 Beschäftigten in etwa 10.000 kommunalen und privaten Betrieben einen Arbeitsplatz und erzielt einen Umsatz von etwa 105 Mrd. Euro. Die Bruttowertschöpfung beträgt etwa 33 Mrd. Euro.4

Rechtliche Grundlagen

Umweltbelastungen, die Deponieknappheit der 1980er Jahre und die wachsende Erkenntnis, dass aus der Natur gewonnene Rohstoffe und Energieträger wertvolle, endliche Ressourcen sind, haben eine moderne Kreislaufwirtschaft angestoßen. Ziel einer modernen Kreislaufwirtschaft ist ein nachhaltiger Umgang mit Wertstoffen u. a. durch ein kreislauffähiges Produkt­Design, langlebige, reparaturfreundliche und gut recyclebare Produkte sowie die Entkoppelung der Abfallmengen von der Wirtschaftsleistung. Diese Ziele werden maßgeblich von dem auf der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG basierenden Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verfolgt. Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) bildet die Kernreglung abfallrechtlicher Vorschriften. Zudem gibt es Anforderungen an das Produktdesign von bestimmten Produkten hinsichtlich Energie- und Ressourceneffizienz im Rahmen der Ökodesign Richtlinie und zukünftig der Ökodesign Verordnung. Für spezifische Produkte gelten weitere Bestimmungen, beispielsweise das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) oder das Verpackungsgesetz (VerpackG).

Wesentliches Element des KrWG ist die sogenannte fünfstufige Abfallhierarchie, die in der folgenden Rangfolge für Abfallbesitzer/innen und -erzeuger/innen anzuwenden ist: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, 4. sonstige Verwertung – insbesondere energetische Verwertung (Verbrennung) und Verfüllung, 5. Beseitigung (Deponierung). Zur Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung hat das KrWG im § 14 Recyclingquoten vorgegeben.

Ein Bestandteil des deutschen Abfallrechts ist die Übertragung der Produktverantwortung auf Hersteller/innen und Vertreiber/innen, die dafür Sorge tragen müssen, dass von der Produktentwicklung über die Herstellung bis zum Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert werden soll und eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung sichergestellt ist. In Deutschland gilt zudem seit 2005 ein Deponierungsverbot für unbehandelte Siedlungsabfälle, um die Entstehung klimaschädlicher Gase aus Abfalldeponien spürbar zu reduzieren.

Die EU Ökodesign Verordnung 5 ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und ermöglicht Anforderungen an das Design von Produkten hinsichtlich u.a. Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit sowie weiteren Ressourceneffizienzaspekten. Erfüllen derart regulierte Produkte diese Anforderungen nicht, dürfen sie in der EU nicht mehr auf den Market gebracht werden. Im Rahmen der Ökodesign Richtlinie bestehen bereits eine Reihe von Produktanforderungen hinsichtlich Langlebigkeit und Reparierbarkeit für einige energieverbrauchsrelevante Produkte, wie weiße Ware und Smartphones.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), das letztmalig zum 1. Januar 2022 novelliert worden ist und die Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro­ und Elektronik­Altgeräten (EAG-BehandV) stellen den Rechtsrahmen zur Umsetzung der Produktverantwortung für Elektrogeräte dar. Das Gesetz dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Die Richtlinie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Sammelquote von mindestens 65 % der durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor.

Auch mit der Novelle des Verpackungsgesetzes 6 wurden weitere Regelungen in Bezug auf Verpackungen zum bereits bestehenden System der erweiterten Herstellerverantwortung getroffen. Zudem müssen z. B. Letztvertreiber/innen seit dem 1. Januar 2023 Mehrwegverpackungsalternativen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln für den Sofortverzehr in Einwegkunststoffverpackungen und von sogenannten To­Go­Einweggetränkebechern anbieten. Des Weiteren gilt für bestimmte Einwegkunststoffgetränkeflaschen seit dem 1. Januar 2025 ein verpflichtender Mindestrezyklatanteil. Die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) 7 trat im Februar 2025 in Kraft und erfordert eine Anpassung des deutschen Verpackungsrechtes bis Mitte 2026. Auch die PPWR schreibt für den Kunststoffanteil in Verpackungen Rezyklateinsatzquoten vor.

Am 3. Juli 2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/904/EU über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Die Richtlinie gibt verschiedene Maßnahmen vor, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, das achtlose Wegwerfen dieser Produkte in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource Kunststoff besser zu bewirtschaften. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht wurde zunächst durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotV) 8 das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (z. B. Besteck, Teller, Trinkhalme aus Kunststoff und To­Go Verpackungen und Becher aus expandiertem Polystyrol) verboten. Für diese Einwegkunststoffprodukte gibt es bereits umweltfreundliche Alternativen.

Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)9 gibt vor, dass bestimmte in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen müssen, welche die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen soll, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat. Zudem dürfen Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)10 stellt schließlich den finalen Schritt der Umsetzung der EU­Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht dar. Für bestimmte Einwegkunststoffprodukte (wie To­Go­Lebensmittelbehältnisse, Tüten­ und Folienverpackungen, Getränkebecher und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie kunststoffhaltige Tabakfilter(produkte)) wird die erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt. Zentrales Element ist die Bildung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds.11 In den Fonds zahlen die Hersteller der betroffenen Einwegkunststoffprodukte jährlich eine Abgabe ein. Aus dem Fonds erhalten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die sonstigen anspruchsberechtigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Ersatz für die ihnen entstandenen Kosten im Hinblick auf die erbrachten Leistungen zur Abfallbewirtschaftung und zur Reinigung des öffentlichen Raumes sowie für Sensibilisierungsmaßnahmen. Diese Kosten werden bislang von der Allgemeinheit getragen. Die Abgabe ist erstmals 2025 auf Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge zu leisten.

Die Regelungen zum Export von Kunststoffabfällen aus der EU wurden zum 1. Januar 2021 durch Änderungen der europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen verschärft, um den globalen Abfallstrom besser zu steuern. Danach ist der Export von gefährlichen Kunststoffabfällen und von ungefährlichen schwerer verwertbaren Kunststoffabfällen aus der EU in Nicht­ OECD­Staaten verboten. Für den Export von ungefährlichen leichter verwertbaren Kunststoffabfällen aus der EU in Nicht­OECD­Staaten gelten weitere Beschränkungen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007.

Mit der Ersatzbaustoffverordnung12 als Teil der sog. Mantelverordnung wurden 2023 bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen an die Herstellung, die Qualitätssicherung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke festgelegt. Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a. Recycling­Baustoffe aus Bau­ und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Durch die Ersatzbaustoffverordnung werden die Ziele der Kreislaufwirtschaft unterstützt. Zudem soll die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen verbessert werden.  

Abfallaufkommen und -verwertung

Das gesamte Abfallaufkommen in Deutschland13, 14 lag im Jahr 2022 brutto bei 399,1 Mio. t und ist nach dem bisherigen Höchststand 2018 (417,2 Mio. t) weiter gesunken. Bau­ und Abbruchabfälle machen mit einer Menge von 216,2 Mio. t etwas mehr als die Hälfte des Gesamtbruttoaufkommens (ca. 54,2 %) aus. Das Aufkommen an Siedlungsabfällen 48,6 Mio. t, Sekundärabfällen (Abfällen aus Abfallbehandlungsanlagen) 57,1 Mio. t und der übrigen Abfälle, die insbesondere aus Produktion und Gewerbe stammen, mit rund 48,6 Mio. t, lagen etwas darunter. Rund 28,6 Mio. t Abfall entstand aus der Gewinnung und Behandlung von Bodenschätzen.

Rund 326,6 Mio. t Abfälle wurden im Jahr 2022 verwertet, davon 280,0 Mio. t stofflich und 46,6 Mio. t energetisch.15 Die Verwertungsquote aller Abfälle liegt in den letzten Jahren stabil bei 82 % (2022). Die Verwertungsquote bemisst den Anteil (Input) der gesammelten Abfälle, der einem stofflichen oder energetischen Verwertungsverfahren zugeführt wird. Die (input­orientierte) Recyclingquote, also der Anteil der recycelten oder zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle, liegt in den letzten Jahren konstant bei rund 70 %.16

Mit der Novelle der EU­Abfallrahmenrichtlinie wurde (2018) ein neues (output­orientiertes) Berechnungsverfahren eingeführt. Die Recyclingquote legt nicht mehr die Abfallmenge zu Grunde, die den Verwertungsanlagen zugeführt wird (Inputmenge), sondern wieviel Material tatsächlich recycelt wird (Outputmenge, nach Ausschleusung von nicht recyclingfähigem Material). Erreichte Recyclingzahlen nach dem neuen Verfahren stehen erst nach und nach zur Verfügung; die erste Berechnung für das Jahr 2020 geht von etwa 53 % aus.

Beispiele für Recycling- und Einsatzquoten 17

In Deutschland gibt es mehrere Institutionen, die über Recycling- und Einsatzquoten regelmäßig berichten und Daten bereitstellen. Eine aktuelle Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung relevanter Daten zur Abfallwirtschaft, insbesondere zum Recycling, sind von folgenden Institutionen verfügbar:

  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Veröffentlicht regelmäßig Übersichten der Statistiken zu einzelnen Bereichen der Abfallwirtschaft.18 Ein Beispiel ist die Berichtserstattung an die EU-Kommission nach der sogenannten WEEE-Richtlinie über die Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Die Recyclingquote für Elektroaltgeräte lag im Jahr 2022 bei 83,8 % und die Verwertungsquote bei fast 98 %. Allerdings wurden 2022 nur knapp 32 % der durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektroaltgeräte auch tatsächlich gesammelt. Um diese Menge zu steigern und die von der EU seit 2019 vorgegebene Sammelquote von 65 % zu erreichen, ist eine Weiterentwicklung des Elektro­ und Elektronikgerätegesetzes erforderlich, um etwa durch eine vereinheitliche Verbraucherinformation eine weitere Sensibilisierung der Bevölkerung für die getrennte Erfassung von Elektroaltgeräten zu etablieren.19

Veröffentlicht regelmäßig Berichte und Statistiken zur Abfallwirtschaft und zu Recyclingquoten für verschiedene Materialien, einschließlich Kunststoffen und anderen Abfällen. Es führt zudem Analysen zur Entwicklung von Recycling- und Verwertungsquoten durch und stellt diese Informationen öffentlich zur Verfügung.

„Mit knapp 70 % stofflich verwerteten und nahezu 12 % energetisch verwerteten Abfällen, wurden in Deutschland im Jahr 2022 insgesamt knapp 82 % der erzeugten Abfälle verwertet. Die Recyclingquote der Siedlungsabfälle betrug 2022 68 %.“20

Das Umweltstatistikgesetzes (UStatG) bildet die Gesetzesgrundlage für die Durchführung der amtlichen, jährlichen Statistiken der Abfallwirtschaft. Beispielweise wird das Abfallaufkommen nach Wirtschaftszweigen (siehe Verweise Abfallaufkommen und -verwertung) und Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Produktkategorien differenziert.

Überwacht und kontrolliert das System zur Entsorgung von Verpackungsabfällen und berichtet jährliche Recyclingquoten zu den Verpackungen aus der Sammlung der dualen Systeme.22

Die dualen Systeme haben 2023 fünf von acht Recyclingquoten erreicht, zum Teil sogar übererfüllt. Dazu zählen Eisenmetalle, Aluminium sowie Papier, Pappe, Karton (PPK) und Kunststoffe. In Summe wurden im Jahr 2023 rund 5,5 Mio. t gebrauchte Verpackungen (alle Materialfraktionen) aus dem privaten Endverbrauch einer Verwertung zugeführt (entspricht einer Gesamtrecyclingquote von etwa 90 %).23 Bei den werkstofflich verwerteten (recycelt) Kunststoffverpackungen stieg der Anteil von 2018 bis 2023 von 42,1 auf 68,9 %.24

  • Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) / Deutsche Rohstoffagentur (DERA)

Mit dem jährlichen BGR-Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland werden Einsatzquoten in der deutschen Raffinade- und Rohstahlproduktion übersichtlich dargestellt. Im Jahr 2022 stammen etwa 85 % des Bleis, 58 %des Aluminiums, 46 %des Rohstahls, 40 %des Kupfers sowie 18 %des Zinks aus dem Angebot an Recyclingrohstoffen.

Die DERA hat in einer aktuellen Studie den Status Quo der deutschen metallerzeugenden Recyclingindustrie untersucht und in einer interaktiven Karte, metallbezogenen Factsheets sowie einer Kurzstudie zusammengefasst.

  • Wirtschaftsverbände (Beispiel)

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE) ist einer der wichtigsten Wirtschaftsverbände in Deutschland im Bereich der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft. Mit zahlreichen anderen Akteuren wird mit dem Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft (2024) regelmäßig eine Zusammenfassung zur Situation der deutschen Kreislaufwirtschaft veröffentlicht (siehe Bedeutung).

Der Verband Kreislaufwirtschaft BAU berichtet über die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle, die einen großen Anteil am Abfallaufkommen haben. Im Bausektor werden rund 90 % der anfallenden ungefährlichen mineralischen Bau­ und Abbruchabfällen verwertet. Durch die Aufbereitung von mineralischen Bauabfällen konnten im Jahr 2022 75,3 Mio. t Recycling­Baustoffe hergestellt werden. Diese wurden zu 47,6 % im Straßenbau, zu 24,4 % im Erdbau, zu 8,7 % in sonstigen Anwendungen (u. a. Deponiebau) und zu 19,3 % als Gesteinskörnungen in der Asphalt­ und Betonherstellung eingesetzt.25

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Quellenangaben

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Energiewende und Versorgungssicherheit

Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/auswirkungen-der-energiewende-und-des-strukturwandels/

Der Klimawandel stellt weltweit Akteur/innen von Politik, Industrie und Zivilgesellschaft vor große Herausforderungen. Die rohstofffördernde Industrie muss aufgrund internationaler und nationaler Pläne zur Reduktion des Ausstoßes von klimaschädlichen Treibhausgasen einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität leisten. Die Energiewende wird erheblichen Einfluss auf die Nachfrage und den Absatz von Kohle, Öl und Gas mit sich bringen und einen Strukturwandel in diesen Industrien in Gang setzen bzw. diesen beschleunigen. Zugleich steigt der Bedarf nach Rohstoffen für klimaneutrale Technologien, Erneuerbaren Energien, elektrischer Mobilität und Wasserstoff (siehe Versorgungssicherheit).

Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Bewältigung des Klimawandels an verschiedene internationale Vorgaben gebunden. Im Pariser Klimaabkommen von 2015 hat sich die Weltgemeinschaft erstmals rechtsverbindlich darauf verständigt, die Erderwärmung auf möglichst 1,5° Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen. Die Europäische Union hat mit dem European Green Deal („Europäisches Klimagesetz“) ebenfalls konkrete Zielmarken gesetzt. Kernelement aller Vereinbarungen ist eine massive Reduktion von Treibhausgasen, um die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55% zu senken und die Treibhausgasneutralität der EU bis 2050 zu erreichen.

Rechtliche Grundlagen

Um den Verpflichtungen des Klimaschutzes gerecht zu werden, verfolgt die Bundesrepublik eine nationale Klimapolitik, in deren Folge in den letzten Jahren eine Reihe von Gesetzen erlassen wurde.

Bundes-Klimaschutzgesetz

Das im Jahr 2019 neu eingeführte Bundes-Klimaschutzgesetz setzt den rechtlichen Rahmen für die Klimapolitik Deutschlands. Es legt die deutschen Klimaschutzziele gesetzlich fest und enthält einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus zur Einhaltung der Klimaschutzziele.

Mit der Novelle aus dem Jahr 2021 wurden neue, ambitioniertere Klimaschutzziele beschlossen, mit dem Ziel, bis zum Jahr 2045 Nettotreibhausgasneutralität in Deutschland zu erreichen. Als Zwischenziele sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis 2030 um mindestens 65 % gemindert werden und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 %. Zudem soll der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) schrittweise zu einer verlässlichen Senke auf -25 Mio. t im Jahr 2030 und im Jahr 2045 auf -40 Mio. t CO2- Äquivalente ausgebaut werden. Mit der Novelle des Jahres 2024 wurden verbindliche Ziele zur Senkung der Treibhausgasemissionen für einzelne Sektoren abgeschafft. Damit entfällt die Pflicht, sektorspezifische Sofortprogramme vorzulegen, falls Ziele verfehlt werden. Künftig ist eine sektorenübergreifende, mehrjährige Gesamtrechnung Grundlage für weitere Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen der Nachsteuerung. Dazu wurden sektorenübergreifende Jahresemissionsgesamtmengen eingeführt. Im Fokus steht nun, ob der Treibhausgasausstoß insgesamt reduziert wird, unabhängig davon, in welchem Bereich die Treibhausgase entstehen. Zudem erfolgte mit dem Wechsel von Vorjahresschätzungen zu Projektionsdaten eine stärker vorausschauende Betrachtung. Gleichzeitig muss weiterhin jeder der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft einen eigenen angemessenen Beitrag leisten. Grundlage für die Bestimmung dieses Beitrags sind die Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren.

Für die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen in der jeweiligen Dekade sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus vor. Jeweils bis zum 15. März eines Jahres veröffentlicht das Umweltbundesamt die Treibhausgas-Emissionsdaten des Vorjahres sowie die Projektionsdaten für zunächst alle einzelnen Jahre bis zum Jahr 2030 sowie mindestens für die Jahre 2035, 2040 und 2045. Diese werden vom Expertenrat für Klimafragen (ERK) überprüft. Weisen die Projektionsdaten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021-2030 aus und werden diese Angaben vom ERK bestätigt, muss die Bundesregierung weitere Klimaschutzmaßnahmen beschließen, um die Einhaltung der aufsummierten Jahresemissionsgesamtmengen sicherzustellen (vgl. §8 Abs. 1 und 2 KSG).

Nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen weisen die Projektionsdaten des Jahres 2025 keine Überschreitung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis 2030 auf. Das Zwischenziel für das Jahr 2030, die Emissionsminderung um mindestens 65% gegenüber 1990, wird nach den Projektionsdaten 2025 bisher knapp nicht erreicht, es ist jedoch mit 63% weiterhin in Reichweite.

Das Klimaschutzgesetz erfordert ein Klimaschutzprogramm, das einen Gesamtplan der Bundesregierung für die Klimaschutzpolitik und konkrete Maßnahmen enthält. Die Maßnahmen für die Industrie umfassen die Förderung emissionsarmer Technologien, die Einführung von CO2-Bepreisungssystemen, die Unterstützung bei der Forschung und Entwicklung nachhaltiger Technologien sowie finanzielle Anreize zur Modernisierung von industriellen Produktionsprozessen.

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet die Bundesregierung, gänzlich unabhängig von Über- oder Unterschreitung der Emissions- und Projektionsdaten, innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm zu verabschieden (§ 9 KSG).

Im Juli 2022 hat der Bundestag ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verbesserung von Planungs- und Genehmigungsverfahren bei Windenergie an Land auf den Weg gebracht. So wurde das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land als zentraler Baustein bei der weiteren Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) neu eingeführt und u. a. das Baugesetzbuch geändert. Wesentlicher Regelungsinhalt ist ein-Flächenziel für Windenergie an Land, das durch die Länder umzusetzen ist. Darüber hinaus wurde mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz die artenschutzrechtliche Prüfung von Windenergieanlagen an Land im Genehmigungsverfahren standardisiert und vereinfacht. Zudem hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) einen Leitfaden zu den „Anforderungen des Bodenschutzes an den Rückbau von Windenergieanlagen“ veröffentlicht.

Nationaler Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen / EU-Brennstoffemissionshandel

Mit dem Europäischen Emissionshandelssystem existiert bereits seit 2005 eine europaweite CO2-Bepreisung für Energiewirtschaft, energieintensive Industrien und den innereuropäischen Luftverkehr. Nicht erfasst wurden bislang die Bereiche Wärme und Verkehr. Dies hat sich mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zum 1. Januar 2021 geändert. Das BEHG verpflichtet Unternehmen, die Brennstoffe (Heiz- und Kraftstoffe) in den Verkehr bringen, Emissionszertifikate zu erwerben und bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben. Die Kosten werden für gewöhnlich entlang der Lieferkette weitergegeben. Dadurch entfaltet der CO2-Preis bei den Endverbraucher/innen eine Lenkungswirkung, da mit steigenden Preisen klimafreundlichere Alternativen immer attraktiver werden.

Für die Einführungsphase von 2021 bis 2025 hat der Gesetzgeber ein Festpreissystem vorgesehen (vgl. §10 BEHG). Mit einem verlässlich ansteigenden Preispfad sollen Bürger/innen und Wirtschaft schrittweise an den CO2-Preis herangeführt werden. Zugleich wird eine Handelsplattform für Auktionierung der Zertifikatehandel aufgebaut. Im Jahr 2025 kostet ein Emissionszertifikat 55 Euro. Ab 2026 beginnt die Versteigerungsphase, für die als Übergang in die freie Preisbildung am Markt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro vorgesehen ist. Die Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandel fließen in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) und dienen zur Finanzierung von Technologieförderung und Klimaschutzmaßnahmen in Deutschland genutzt, sowie zur Refinanzierung der Strompreiskompensation und Carbon-Leakage-Kompensation nach der BECV. Unternehmen, die von Wettbewerbsnachteilen durch den nationalen Emissionshandel betroffen sind, können im Rahmen dieser Verordnung eine finanzielle Entlastung erhalten, müssen im Gegenzug jedoch in Klimaschutzmaßnahmen investieren.10 

Ab 2027 werden die im nEHs erfassten Brennstoffe weitgehend in das neu geschaffene EU-Brennstoffemissionshandelssystem nach der RL 2003/87/EG überführt.

Wärmeplanungsgesetz

Mit dem Wärmeplanungsgesetz, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, wird die systematische Wärmeplanung flächendeckend in Deutschland eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung hin zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 zu leisten. Dies soll durch eine koordinierte Planung und Entwicklung der lokalen für die Wärmeversorgung erforderlichen Energieinfrastrukturen sowie die Umstellung auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder eine Kombination dieser Quellen erreicht werden.

Das Gesetz verpflichtet die Länder, Wärmepläne zu erstellen oder erstellen zu lassen, die den Bürger/innen sowie Unternehmen Orientierung darüber geben, welche Wärmeversorgungsoption in ihrem Gebiet am besten geeignet ist. Die Länder werden diese Pflicht in der Regel an die Kommunen übertragen. Die Wärmepläne sollen bis spätestens Mitte 2026 (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. Mitte 2028 (übrige Gemeindegebiete) vorliegen. Mögliche Wärmeversorgungsoptionen sind u.a. eine zentrale Versorgung über Wärmenetze oder eine dezentrale Versorgung beispielsweise mit Wärmepumpen oder Biomasseheizungen.

Das Wärmeplanungsgesetz gewährleistet die strategische Planung auf kommunaler Ebene, während das GeoBG (09/2024 im Entwurf siehe unten) dafür sorgt, dass technologische Optionen in angemessenen Zeiträumen umgesetzt werden können. Diese Gesetze ergänzen einander und tragen somit dazu bei, die Klimaziele der Bundesregierung zu erfüllen und eine nachhaltige, klimafreundliche Wärmeversorgung zu gewährleisten.

Geothermie-Beschleunigungsgesetz

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG) wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag „schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen“, aufgegriffen.

Der Entwurf setzt zum einen die Erneuerbaren Energien Richtlinie (RED III) um. Zum anderen werden die Genehmigungsverfahren für die Erzeugung, Speicherung und den Transport von Wärme generell beschleunigt, vereinfacht und digitalisiert. Der Entwurf wurde im Herbst 2024 im Bundestag anberaten, unterfiel jedoch der Diskontinuität.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Wärmepumpen, die insbesondere See- und Flusswasser, Abwasser, unvermeidbare Abwärme oder auch Luft nutzen und Wärmespeichern sowie Wärmeleitungen abzubauen. Dafür werden Änderungen u.a. im Berg-, Wasser- und Naturschutzrecht sowie in den Rechtsschutzverfahren vorgenommen.

Der Gesetzesentwurf wurde am 6.8. im Kabinett beschlossen und tritt voraussichtlich im Januar 2026 in Kraft.

Kohleausstiegsgesetz

Die für den deutschen Kohleausstieg wesentlichen Regelungen werden im Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG) geregelt, das als Teil des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) im August 2020 in Kraft getreten ist. Begleitend wurden im Kohleausstiegsgesetz weitere energiewirtschaftliche Regelungen novelliert – so das Energiewirtschaftsgesetz, das Treibhausgasemissionshandelsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz etc. Das KVBG verfolgt das Ziel, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und bis spätestens 2038 zu beenden. Im Oktober 2022 haben sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und die RWE AG auf Eckpunkte für das Vorziehen des Kohleausstiegs um acht Jahre auf 2030 im Rheinischen Revier verständigt. Mit dem im Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier wurde der vorgezogene Ausstieg verbindlich geregelt. Dadurch sollen Treibhausgasemissionen reduziert werden. Eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität soll dabei weiterhin sichergestellt werden. Das Gesetzespaket enthält Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Stein- und Braunkohleverstromung, zur kontinuierlichen Überprüfung der Versorgungssicherheit, zur Löschung freiwerdender CO2-Zertifikate und für ein Anpassungsgeld für ältere Beschäftigte im Kohlesektor (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

Die Reduzierung der Steinkohleverstromung erfolgt zwischen 2020 und 2026 zunächst schrittweise durch bereits erfolgte wettbewerbliche Ausschreibungen für am Strommarkt beteiligte Steinkohleanlagen.11  Dieser Prozess wurde am 25.11.2020 von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt.12  Die Anlagenbetreiber/ innen gaben im Ausschreibungsverfahren einen Gebotswert an, zu dem sie bereit waren, auf die Verfeuerung von Kohle in ihrer Anlage zu verzichten. Durch die Teilnahme an dem wettbewerblichen Verfahren konnten Anlagenbetreiber/innen einen angemessenen finanziellen Ausgleich für den Steinkohleausstieg erhalten. Auch Braunkohle-Kleinanlagen bis 150 Megawatt (MW) konnten an den Ausschreibungen teilnehmen. Dadurch sollen die festgelegten Zieldaten 2022 (jeweils 15 Gigawatt (GW) Steinkohle und Braunkohle), 2030 (8 GW Steinkohle, 9 GW Braunkohle) und 2038 (Null GW) erreicht werden. Der mögliche Höchstpreis pro reduziertem MW sank dabei von 165.000 Euro/MW (2020) auf 89.000 Euro/MW (2026). Für den Fall, dass die gesetzlich festgelegten Reduktionsziele für Steinkohlekapazitäten nicht erreicht werden, wird die Ausschreibung ab dem Jahr 2024 durch ordnungsrechtliche Regelungen flankiert. Ab 2027 erfolgen die Stilllegungen im Bereich Steinkohle ausschließlich auf Basis ordnungsrechtlicher Regelungen.

Zur Verringerung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland legt das KVBG einen verbindlichen Plan zur Stilllegung von Braunkohleanlagen fest. Es enthält u. a. verpflichtende Stilllegungsdaten sowie Regelungen zur Entschädigung der Betreiber/innen der stillgelegten Braunkohleanlagen. Danach erhält RWE 2,6 Mrd. Euro, LEAG erhält 1,75 Mrd. Euro. Die gesetzlichen Regelungen werden von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag flankiert, in dem – neben weiteren Regelungen – sich die Braunkohlebetreiber/innen u. a. zur sozialverträglichen Stilllegung aller Kraftwerke verpflichtet haben. Die Stilllegungszeitpunkte der einzelnen Braunkohlekraftwerke erstrecken sich gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) von 2020 bis 2038. Zudem enthält der Vertrag Regelungen zur Verwendung der Entschädigungszahlungen zur Abdeckung der Tagebaufolgekosten und zu deren Sicherung sowie einen umfassenden Rechtsbehelfsverzicht der Betreiber/innen der Braunkohleanlagen. Im Lausitzer Revier werden die Entschädigungszahlungen an Zweckgesellschaften geleistet, die im Zuge von Vorsorgevereinbarungen zwischen dem Braunkohlebetreiber und den Ländern Brandenburg und Sachsen eingerichtet wurden (siehe Umgang mit Eingriffen in die Natur und Landschaft). Ab dem Jahr 2025 sollen vom Bund die auf die jeweilige Zweckgesellschaft entfallenden, jährlichen Entschädigungsraten in die Zweckgesellschaften eingebracht werden. Die zusätzlich erfolgten Einzahlungen der LEAG in den Jahren 2021 bis 2024 können z.T. vom Bund erstattet werden.

Die Europäische Kommission hat am 2.3.2021 ein beihilferechtliches Hauptprüfverfahren über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Entschädigungszahlungen an RWE und LEAG eingeleitet.13  Die Entschädigung an RWE wurde von der Europäischen Kommission am 11.12.2023 bereits genehmigt. Bei der LEAG hat die Kommission im Grundsatz zugestimmt, knüpft ihre abschließende Entscheidung jedoch an Bedingungen: Für Zahlungen nach 2030 muss das Unternehmen nachweisen, dass ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb der Kraftwerke möglich gewesen wäre. Das laufende Prüfverfahren hat keine aufschiebende Wirkung auf den vereinbarten Stilllegungspfad der Kraftwerke. Die Verfahrenshoheit liegt bei der Europäischen Kommission.

Strukturstärkungsgesetz

Um die wirtschaftlichen und strukturellen Folgen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung abzumildern und das wirtschaftliche Wachstum der Kohleregionen zu fördern, ist zeitgleich mit dem Kohleausstiegsgesetz auch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (Strukturstärkungsgesetz)14  in Kraft getreten.

Wesentlicher Teil ist das neue Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG). Im Rahmen des InvKG stellt der Bund den Kohleregionen rund 40 Mrd. Euro für den Strukturwandel zur Verfügung. Eine erste Säule bilden Finanzhilfen für Projekte der vom Kohleausstieg betroffenen Bundesländer. Insgesamt stehen hierfür bis zu 14 Mrd. Euro zur Verfügung, mit denen Investitionen in den Braunkohlerevieren mit bis zu 90 % gefördert werden können. Die Einsatzmöglichkeiten sind breit gefächert und reichen von der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur über touristische Projekte, Forschungseinrichtungen, Digitalisierung, Stadt- und Regionalentwicklung bis hin zu Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes.

Eine zweite Säule umfasst die Förderung von Maßnahmen, die in die alleinige Zuständigkeit des Bundes fallen. Hierfür sind bis zu 26 Mrd. Euro vorgesehen. Im Zuge dieser Maßnahmen werden beispielsweise Verkehrswege in die Kohleregionen verbessert, Forschungsvorhaben und -zentren gefördert oder Bundeseinrichtungen vor Ort angesiedelt. Zudem hat sich die Bundesregierung verpflichtet, bis 2028 rund 5 000 Arbeitsplätze in Bundesbehörden und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Kohleregionen neu zu schaffen.

Zusätzliche Unterstützung von bis zu 1,09 Mrd. Euro erhalten zudem Steinkohlekraftwerksstandorte, die strukturschwach sind und an denen die Steinkohle eine besonders große wirtschaftliche Bedeutung hat. Jeweils 90 Mio. Euro erhalten zudem die ehemaligen Braunkohlereviere Helmstedt und Altenburger Land.

Diese auf Investitionen abzielenden Förderinstrumente werden durch das STARK-Bundesprogramm ergänzt, das primär nicht-investive Projekte fördert.15  Dadurch soll die ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Transformation der Kohleregionen mit dem Ziel weiter unterstützt werden, die Kohleregionen zu international sichtbaren Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu machen. Dies geschieht einerseits durch Investitionen in die Menschen und ihr engagiertes Handeln (Vernetzung, Bildung, Wissenstransfer, öffentliche Dienstleistungen, Zukunftsverständnis und Innovation). Zum anderen benötigt es Unternehmensinvestitionen in Transformationstechnologien wie (Wind, PV, H2, Batterien und CCSU).

Lokale Aspekte des Strukturwandels

Ab 1990 erfolgte im Osten Deutschlands ein erheblicher Eingriff in die Braunkohlegewinnung mit einer drastischen Reduzierung der Beschäftigten in den ostdeutschen Braunkohlerevieren.16  Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen und um eine Entscheidung zum Kohleausstieg (siehe Kohleausstiegsgesetz) und dem damit verbundenen Strukturwandel sozial gerecht zu gestalten, richtete die Bundesregierung u. a. die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ ein, die Vorschläge zur Gestaltung des energie- und klimapolitisch begründeten Strukturwandels in Deutschland erarbeitete. Ziel der Kommission waren Empfehlungen zum Erhalt und der Schaffung neuer, guter tarifvertraglich abgesicherter Arbeitsplätze in den betroffenen Regionen, für die sichere und bezahlbare Versorgung mit Strom und Wärme zu jedem Zeitpunkt sowie zum Erhalt und die Weiterentwicklung der Kohlereviere zu weiterhin lebenswerten und attraktiven Regionen. Die gesellschaftliche Verständigung zur Kohlenutzung mündete in der Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetz sowie des Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) (siehe oben).

Der Kohlenbergbau und die -verstromung befinden sich meist in eher strukturschwächeren Regionen und leisten dort ihren Anteil an der industriellen Wertschöpfung. Ein industrieller Arbeitsplatz hat je nach Region indirekte und induzierte Beschäftigungen in verschiedenen Branchen.17 

Durch den Abbau der Braunkohle im Tagebau kommt es zur Beeinflussung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Struktur der davon direkt betroffenen Gemeinden und der Tagebaurandkommunen in den Revieren. Bei Einfluss- und Inanspruchnahme von Infrastrukturen und Eigentum gilt das Verursacherprinzip. Entschädigungen sowie Umverlegungen und Umsiedlungen sind durch die Bergbauunternehmen zu regeln und zu leisten. Seit Beginn der deutschen Braunkohlenförderung in den frühen 1920er Jahren wurden 120.000 Menschen umgesiedelt.18  Noch immer sind Dörfer von der Umsiedlung betroffen. Die Eigentümer/innen der betroffenen Flächen werden von den Unternehmen für die Umsiedlung entschädigt. Gleiches gilt für das Gemeindeeigentum. Kommunale Einrichtungen werden im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen neu errichtet. Seltene Fälle einer Entschädigung für die bergrechtliche Enteignung19  sind gesetzlich festgeschrieben (Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. § 84 ff. BBergG).

Die Festlegung der Höhe der Entschädigungszahlungen obliegt bei einer privatrechtlichen Einigung unmittelbar den betroffenen Parteien, lediglich im seltenen Fall einer erforderlichen Enteignung/Grundabtretung erfolgt sie durch die Behörde nach Wertgutachten durch eine/n Sachverständige/n. Sie ist gerichtlich überprüfbar. Die Einigung zum Braunkohleausstiegspfad hat Einfluss auf die Ausdehnung und Anpassung der Tagebaue. Infrastrukturell angedachte Neubauten können gegebenenfalls entfallen.

Zur Abfederung der sozialen Folgen des Kohleausstiegs hat die Bundesregierung entsprechend den Empfehlungen der Kommission „Strukturwandel, Wachstum, Beschäftigung“ zudem ein Anpassungsgeld (APG) für ältere Beschäftigte ab 58 Jahren eingeführt. Damit soll diesen Beschäftigten ein früherer Übergang in den Ruhestand durch die Gewährung eines APG für längstens fünf Jahre erleichtert werden. Einzelheiten zu dem APG nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) wurden in gesonderten, vom damaligen BMWi im Einvernehmen mit BMAS und BMF erlassenen APG-Richtlinien vom 3. September 2020 geregelt.

Der Klimawandel stellt weltweit Akteur/innen von Politik, Industrie und Zivilgesellschaft vor große Herausforderungen. Die rohstofffördernde Industrie muss aufgrund internationaler und nationaler Pläne zur Reduktion des Ausstoßes von klimaschädlichen Treibhausgasen einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität leisten. Die Energiewende wird erheblichen Einfluss auf die Nachfrage und den Absatz von Kohle, Öl und Gas mit sich bringen und einen Strukturwandel in diesen Industrien in Gang setzen bzw. diesen beschleunigen. Zugleich steigt der Bedarf nach Rohstoffen für klimaneutrale Technologien, Erneuerbaren Energien, elektrischer Mobilität und Wasserstoff (siehe Versorgungssicherheit).

Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Bewältigung des Klimawandels an verschiedene internationale Vorgaben gebunden. Im Pariser Klimaabkommen von 2015 hat sich die Weltgemeinschaft erstmals rechtsverbindlich darauf verständigt, die Erderwärmung auf möglichst 1,5° Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen. Die Europäische Union hat mit dem European Green Deal („Europäisches Klimagesetz“) ebenfalls konkrete Zielmarken gesetzt. Kernelement aller Vereinbarungen ist eine massive Reduktion von Treibhausgasen, um die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55% zu senken und die Treibhausgasneutralität der EU bis 2050 zu erreichen.

Rechtliche Grundlagen

Um den Verpflichtungen des Klimaschutzes gerecht zu werden, verfolgt die Bundesrepublik eine nationale Klimapolitik, in deren Folge in den letzten Jahren eine Reihe von Gesetzen erlassen wurde.

Bundes-Klimaschutzgesetz

Das im Jahr 2019 neu eingeführte Bundes-Klimaschutzgesetz setzt den rechtlichen Rahmen für die Klimapolitik Deutschlands. Es legt die deutschen Klimaschutzziele gesetzlich fest und enthält einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus zur Einhaltung der Klimaschutzziele.

Mit der Novelle aus dem Jahr 2021 wurden neue, ambitioniertere Klimaschutzziele beschlossen, mit dem Ziel, bis zum Jahr 2045 Nettotreibhausgasneutralität in Deutschland zu erreichen. Als Zwischenziele sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis 2030 um mindestens 65 % gemindert werden und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 %. Zudem soll der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) schrittweise zu einer verlässlichen Senke auf -25 Mio. t im Jahr 2030 und im Jahr 2045 auf -40 Mio. t CO2- Äquivalente ausgebaut werden. Mit der Novelle des Jahres 2024 wurden verbindliche Ziele zur Senkung der Treibhausgasemissionen für einzelne Sektoren abgeschafft. Damit entfällt die Pflicht, sektorspezifische Sofortprogramme vorzulegen, falls Ziele verfehlt werden. Künftig ist eine sektorenübergreifende, mehrjährige Gesamtrechnung Grundlage für weitere Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen der Nachsteuerung. Dazu wurden sektorenübergreifende Jahresemissionsgesamtmengen eingeführt. Im Fokus steht nun, ob der Treibhausgasausstoß insgesamt reduziert wird, unabhängig davon, in welchem Bereich die Treibhausgase entstehen. Zudem erfolgte mit dem Wechsel von Vorjahresschätzungen zu Projektionsdaten eine stärker vorausschauende Betrachtung. Gleichzeitig muss weiterhin jeder der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft einen eigenen angemessenen Beitrag leisten. Grundlage für die Bestimmung dieses Beitrags sind die Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren.

Für die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen in der jeweiligen Dekade sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus vor. Jeweils bis zum 15. März eines Jahres veröffentlicht das Umweltbundesamt die Treibhausgas-Emissionsdaten des Vorjahres sowie die Projektionsdaten für zunächst alle einzelnen Jahre bis zum Jahr 2030 sowie mindestens für die Jahre 2035, 2040 und 2045. Diese werden vom Expertenrat für Klimafragen (ERK) überprüft. Weisen die Projektionsdaten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021-2030 aus und werden diese Angaben vom ERK bestätigt, muss die Bundesregierung weitere Klimaschutzmaßnahmen beschließen, um die Einhaltung der aufsummierten Jahresemissionsgesamtmengen sicherzustellen (vgl. §8 Abs. 1 und 2 KSG).

Nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen weisen die Projektionsdaten des Jahres 2025 keine Überschreitung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis 2030 auf. Das Zwischenziel für das Jahr 2030, die Emissionsminderung um mindestens 65% gegenüber 1990, wird nach den Projektionsdaten 2025 bisher knapp nicht erreicht, es ist jedoch mit 63% weiterhin in Reichweite.

Das Klimaschutzgesetz erfordert ein Klimaschutzprogramm, das einen Gesamtplan der Bundesregierung für die Klimaschutzpolitik und konkrete Maßnahmen enthält. Die Maßnahmen für die Industrie umfassen die Förderung emissionsarmer Technologien, die Einführung von CO2-Bepreisungssystemen, die Unterstützung bei der Forschung und Entwicklung nachhaltiger Technologien sowie finanzielle Anreize zur Modernisierung von industriellen Produktionsprozessen.

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet die Bundesregierung, gänzlich unabhängig von Über- oder Unterschreitung der Emissions- und Projektionsdaten, innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm zu verabschieden (§ 9 KSG).

Im Juli 2022 hat der Bundestag ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verbesserung von Planungs- und Genehmigungsverfahren bei Windenergie an Land auf den Weg gebracht. So wurde das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land als zentraler Baustein bei der weiteren Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) neu eingeführt und u. a. das Baugesetzbuch geändert. Wesentlicher Regelungsinhalt ist ein-Flächenziel für Windenergie an Land, das durch die Länder umzusetzen ist. Darüber hinaus wurde mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz die artenschutzrechtliche Prüfung von Windenergieanlagen an Land im Genehmigungsverfahren standardisiert und vereinfacht. Zudem hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) einen Leitfaden zu den „Anforderungen des Bodenschutzes an den Rückbau von Windenergieanlagen“ veröffentlicht.

Nationaler Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen / EU-Brennstoffemissionshandel

Mit dem Europäischen Emissionshandelssystem existiert bereits seit 2005 eine europaweite CO2-Bepreisung für Energiewirtschaft, energieintensive Industrien und den innereuropäischen Luftverkehr. Nicht erfasst wurden bislang die Bereiche Wärme und Verkehr. Dies hat sich mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zum 1. Januar 2021 geändert. Das BEHG verpflichtet Unternehmen, die Brennstoffe (Heiz- und Kraftstoffe) in den Verkehr bringen, Emissionszertifikate zu erwerben und bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben. Die Kosten werden für gewöhnlich entlang der Lieferkette weitergegeben. Dadurch entfaltet der CO2-Preis bei den Endverbraucher/innen eine Lenkungswirkung, da mit steigenden Preisen klimafreundlichere Alternativen immer attraktiver werden.

Für die Einführungsphase von 2021 bis 2025 hat der Gesetzgeber ein Festpreissystem vorgesehen (vgl. §10 BEHG). Mit einem verlässlich ansteigenden Preispfad sollen Bürger/innen und Wirtschaft schrittweise an den CO2-Preis herangeführt werden. Zugleich wird eine Handelsplattform für Auktionierung der Zertifikatehandel aufgebaut. Im Jahr 2025 kostet ein Emissionszertifikat 55 Euro. Ab 2026 beginnt die Versteigerungsphase, für die als Übergang in die freie Preisbildung am Markt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro vorgesehen ist. Die Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandel fließen in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) und dienen zur Finanzierung von Technologieförderung und Klimaschutzmaßnahmen in Deutschland genutzt, sowie zur Refinanzierung der Strompreiskompensation und Carbon-Leakage-Kompensation nach der BECV. Unternehmen, die von Wettbewerbsnachteilen durch den nationalen Emissionshandel betroffen sind, können im Rahmen dieser Verordnung eine finanzielle Entlastung erhalten, müssen im Gegenzug jedoch in Klimaschutzmaßnahmen investieren.10 

Ab 2027 werden die im nEHs erfassten Brennstoffe weitgehend in das neu geschaffene EU-Brennstoffemissionshandelssystem nach der RL 2003/87/EG überführt.

Wärmeplanungsgesetz

Mit dem Wärmeplanungsgesetz, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, wird die systematische Wärmeplanung flächendeckend in Deutschland eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung hin zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 zu leisten. Dies soll durch eine koordinierte Planung und Entwicklung der lokalen für die Wärmeversorgung erforderlichen Energieinfrastrukturen sowie die Umstellung auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder eine Kombination dieser Quellen erreicht werden.

Das Gesetz verpflichtet die Länder, Wärmepläne zu erstellen oder erstellen zu lassen, die den Bürger/innen sowie Unternehmen Orientierung darüber geben, welche Wärmeversorgungsoption in ihrem Gebiet am besten geeignet ist. Die Länder werden diese Pflicht in der Regel an die Kommunen übertragen. Die Wärmepläne sollen bis spätestens Mitte 2026 (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. Mitte 2028 (übrige Gemeindegebiete) vorliegen. Mögliche Wärmeversorgungsoptionen sind u.a. eine zentrale Versorgung über Wärmenetze oder eine dezentrale Versorgung beispielsweise mit Wärmepumpen oder Biomasseheizungen.

Das Wärmeplanungsgesetz gewährleistet die strategische Planung auf kommunaler Ebene, während das GeoBG (09/2024 im Entwurf siehe unten) dafür sorgt, dass technologische Optionen in angemessenen Zeiträumen umgesetzt werden können. Diese Gesetze ergänzen einander und tragen somit dazu bei, die Klimaziele der Bundesregierung zu erfüllen und eine nachhaltige, klimafreundliche Wärmeversorgung zu gewährleisten.

Geothermie-Beschleunigungsgesetz

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG) wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag „schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen“, aufgegriffen.

Der Entwurf setzt zum einen die Erneuerbaren Energien Richtlinie (RED III) um. Zum anderen werden die Genehmigungsverfahren für die Erzeugung, Speicherung und den Transport von Wärme generell beschleunigt, vereinfacht und digitalisiert. Der Entwurf wurde im Herbst 2024 im Bundestag anberaten, unterfiel jedoch der Diskontinuität.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Wärmepumpen, die insbesondere See- und Flusswasser, Abwasser, unvermeidbare Abwärme oder auch Luft nutzen und Wärmespeichern sowie Wärmeleitungen abzubauen. Dafür werden Änderungen u.a. im Berg-, Wasser- und Naturschutzrecht sowie in den Rechtsschutzverfahren vorgenommen.

Der Gesetzesentwurf wurde am 6.8. im Kabinett beschlossen und tritt voraussichtlich im Januar 2026 in Kraft.

Kohleausstiegsgesetz

Die für den deutschen Kohleausstieg wesentlichen Regelungen werden im Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG) geregelt, das als Teil des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) im August 2020 in Kraft getreten ist. Begleitend wurden im Kohleausstiegsgesetz weitere energiewirtschaftliche Regelungen novelliert – so das Energiewirtschaftsgesetz, das Treibhausgasemissionshandelsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz etc. Das KVBG verfolgt das Ziel, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und bis spätestens 2038 zu beenden. Im Oktober 2022 haben sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und die RWE AG auf Eckpunkte für das Vorziehen des Kohleausstiegs um acht Jahre auf 2030 im Rheinischen Revier verständigt. Mit dem im Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier wurde der vorgezogene Ausstieg verbindlich geregelt. Dadurch sollen Treibhausgasemissionen reduziert werden. Eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität soll dabei weiterhin sichergestellt werden. Das Gesetzespaket enthält Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Stein- und Braunkohleverstromung, zur kontinuierlichen Überprüfung der Versorgungssicherheit, zur Löschung freiwerdender CO2-Zertifikate und für ein Anpassungsgeld für ältere Beschäftigte im Kohlesektor (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

Die Reduzierung der Steinkohleverstromung erfolgt zwischen 2020 und 2026 zunächst schrittweise durch bereits erfolgte wettbewerbliche Ausschreibungen für am Strommarkt beteiligte Steinkohleanlagen.11  Dieser Prozess wurde am 25.11.2020 von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt.12  Die Anlagenbetreiber/ innen gaben im Ausschreibungsverfahren einen Gebotswert an, zu dem sie bereit waren, auf die Verfeuerung von Kohle in ihrer Anlage zu verzichten. Durch die Teilnahme an dem wettbewerblichen Verfahren konnten Anlagenbetreiber/innen einen angemessenen finanziellen Ausgleich für den Steinkohleausstieg erhalten. Auch Braunkohle-Kleinanlagen bis 150 Megawatt (MW) konnten an den Ausschreibungen teilnehmen. Dadurch sollen die festgelegten Zieldaten 2022 (jeweils 15 Gigawatt (GW) Steinkohle und Braunkohle), 2030 (8 GW Steinkohle, 9 GW Braunkohle) und 2038 (Null GW) erreicht werden. Der mögliche Höchstpreis pro reduziertem MW sank dabei von 165.000 Euro/MW (2020) auf 89.000 Euro/MW (2026). Für den Fall, dass die gesetzlich festgelegten Reduktionsziele für Steinkohlekapazitäten nicht erreicht werden, wird die Ausschreibung ab dem Jahr 2024 durch ordnungsrechtliche Regelungen flankiert. Ab 2027 erfolgen die Stilllegungen im Bereich Steinkohle ausschließlich auf Basis ordnungsrechtlicher Regelungen.

Zur Verringerung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland legt das KVBG einen verbindlichen Plan zur Stilllegung von Braunkohleanlagen fest. Es enthält u. a. verpflichtende Stilllegungsdaten sowie Regelungen zur Entschädigung der Betreiber/innen der stillgelegten Braunkohleanlagen. Danach erhält RWE 2,6 Mrd. Euro, LEAG erhält 1,75 Mrd. Euro. Die gesetzlichen Regelungen werden von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag flankiert, in dem – neben weiteren Regelungen – sich die Braunkohlebetreiber/innen u. a. zur sozialverträglichen Stilllegung aller Kraftwerke verpflichtet haben. Die Stilllegungszeitpunkte der einzelnen Braunkohlekraftwerke erstrecken sich gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) von 2020 bis 2038. Zudem enthält der Vertrag Regelungen zur Verwendung der Entschädigungszahlungen zur Abdeckung der Tagebaufolgekosten und zu deren Sicherung sowie einen umfassenden Rechtsbehelfsverzicht der Betreiber/innen der Braunkohleanlagen. Im Lausitzer Revier werden die Entschädigungszahlungen an Zweckgesellschaften geleistet, die im Zuge von Vorsorgevereinbarungen zwischen dem Braunkohlebetreiber und den Ländern Brandenburg und Sachsen eingerichtet wurden (siehe Umgang mit Eingriffen in die Natur und Landschaft). Ab dem Jahr 2025 sollen vom Bund die auf die jeweilige Zweckgesellschaft entfallenden, jährlichen Entschädigungsraten in die Zweckgesellschaften eingebracht werden. Die zusätzlich erfolgten Einzahlungen der LEAG in den Jahren 2021 bis 2024 können z.T. vom Bund erstattet werden.

Die Europäische Kommission hat am 2.3.2021 ein beihilferechtliches Hauptprüfverfahren über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Entschädigungszahlungen an RWE und LEAG eingeleitet.13  Die Entschädigung an RWE wurde von der Europäischen Kommission am 11.12.2023 bereits genehmigt. Bei der LEAG hat die Kommission im Grundsatz zugestimmt, knüpft ihre abschließende Entscheidung jedoch an Bedingungen: Für Zahlungen nach 2030 muss das Unternehmen nachweisen, dass ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb der Kraftwerke möglich gewesen wäre. Das laufende Prüfverfahren hat keine aufschiebende Wirkung auf den vereinbarten Stilllegungspfad der Kraftwerke. Die Verfahrenshoheit liegt bei der Europäischen Kommission.

Strukturstärkungsgesetz

Um die wirtschaftlichen und strukturellen Folgen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung abzumildern und das wirtschaftliche Wachstum der Kohleregionen zu fördern, ist zeitgleich mit dem Kohleausstiegsgesetz auch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (Strukturstärkungsgesetz)14  in Kraft getreten.

Wesentlicher Teil ist das neue Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG). Im Rahmen des InvKG stellt der Bund den Kohleregionen rund 40 Mrd. Euro für den Strukturwandel zur Verfügung. Eine erste Säule bilden Finanzhilfen für Projekte der vom Kohleausstieg betroffenen Bundesländer. Insgesamt stehen hierfür bis zu 14 Mrd. Euro zur Verfügung, mit denen Investitionen in den Braunkohlerevieren mit bis zu 90 % gefördert werden können. Die Einsatzmöglichkeiten sind breit gefächert und reichen von der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur über touristische Projekte, Forschungseinrichtungen, Digitalisierung, Stadt- und Regionalentwicklung bis hin zu Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes.

Eine zweite Säule umfasst die Förderung von Maßnahmen, die in die alleinige Zuständigkeit des Bundes fallen. Hierfür sind bis zu 26 Mrd. Euro vorgesehen. Im Zuge dieser Maßnahmen werden beispielsweise Verkehrswege in die Kohleregionen verbessert, Forschungsvorhaben und -zentren gefördert oder Bundeseinrichtungen vor Ort angesiedelt. Zudem hat sich die Bundesregierung verpflichtet, bis 2028 rund 5 000 Arbeitsplätze in Bundesbehörden und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Kohleregionen neu zu schaffen.

Zusätzliche Unterstützung von bis zu 1,09 Mrd. Euro erhalten zudem Steinkohlekraftwerksstandorte, die strukturschwach sind und an denen die Steinkohle eine besonders große wirtschaftliche Bedeutung hat. Jeweils 90 Mio. Euro erhalten zudem die ehemaligen Braunkohlereviere Helmstedt und Altenburger Land.

Diese auf Investitionen abzielenden Förderinstrumente werden durch das STARK-Bundesprogramm ergänzt, das primär nicht-investive Projekte fördert.15  Dadurch soll die ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Transformation der Kohleregionen mit dem Ziel weiter unterstützt werden, die Kohleregionen zu international sichtbaren Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu machen. Dies geschieht einerseits durch Investitionen in die Menschen und ihr engagiertes Handeln (Vernetzung, Bildung, Wissenstransfer, öffentliche Dienstleistungen, Zukunftsverständnis und Innovation). Zum anderen benötigt es Unternehmensinvestitionen in Transformationstechnologien wie (Wind, PV, H2, Batterien und CCSU).

Lokale Aspekte des Strukturwandels

Ab 1990 erfolgte im Osten Deutschlands ein erheblicher Eingriff in die Braunkohlegewinnung mit einer drastischen Reduzierung der Beschäftigten in den ostdeutschen Braunkohlerevieren.16  Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen und um eine Entscheidung zum Kohleausstieg (siehe Kohleausstiegsgesetz) und dem damit verbundenen Strukturwandel sozial gerecht zu gestalten, richtete die Bundesregierung u. a. die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ ein, die Vorschläge zur Gestaltung des energie- und klimapolitisch begründeten Strukturwandels in Deutschland erarbeitete. Ziel der Kommission waren Empfehlungen zum Erhalt und der Schaffung neuer, guter tarifvertraglich abgesicherter Arbeitsplätze in den betroffenen Regionen, für die sichere und bezahlbare Versorgung mit Strom und Wärme zu jedem Zeitpunkt sowie zum Erhalt und die Weiterentwicklung der Kohlereviere zu weiterhin lebenswerten und attraktiven Regionen. Die gesellschaftliche Verständigung zur Kohlenutzung mündete in der Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetz sowie des Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) (siehe oben).

Der Kohlenbergbau und die -verstromung befinden sich meist in eher strukturschwächeren Regionen und leisten dort ihren Anteil an der industriellen Wertschöpfung. Ein industrieller Arbeitsplatz hat je nach Region indirekte und induzierte Beschäftigungen in verschiedenen Branchen.17 

Durch den Abbau der Braunkohle im Tagebau kommt es zur Beeinflussung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Struktur der davon direkt betroffenen Gemeinden und der Tagebaurandkommunen in den Revieren. Bei Einfluss- und Inanspruchnahme von Infrastrukturen und Eigentum gilt das Verursacherprinzip. Entschädigungen sowie Umverlegungen und Umsiedlungen sind durch die Bergbauunternehmen zu regeln und zu leisten. Seit Beginn der deutschen Braunkohlenförderung in den frühen 1920er Jahren wurden 120.000 Menschen umgesiedelt.18  Noch immer sind Dörfer von der Umsiedlung betroffen. Die Eigentümer/innen der betroffenen Flächen werden von den Unternehmen für die Umsiedlung entschädigt. Gleiches gilt für das Gemeindeeigentum. Kommunale Einrichtungen werden im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen neu errichtet. Seltene Fälle einer Entschädigung für die bergrechtliche Enteignung19  sind gesetzlich festgeschrieben (Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. § 84 ff. BBergG).

Die Festlegung der Höhe der Entschädigungszahlungen obliegt bei einer privatrechtlichen Einigung unmittelbar den betroffenen Parteien, lediglich im seltenen Fall einer erforderlichen Enteignung/Grundabtretung erfolgt sie durch die Behörde nach Wertgutachten durch eine/n Sachverständige/n. Sie ist gerichtlich überprüfbar. Die Einigung zum Braunkohleausstiegspfad hat Einfluss auf die Ausdehnung und Anpassung der Tagebaue. Infrastrukturell angedachte Neubauten können gegebenenfalls entfallen.

Zur Abfederung der sozialen Folgen des Kohleausstiegs hat die Bundesregierung entsprechend den Empfehlungen der Kommission „Strukturwandel, Wachstum, Beschäftigung“ zudem ein Anpassungsgeld (APG) für ältere Beschäftigte ab 58 Jahren eingeführt. Damit soll diesen Beschäftigten ein früherer Übergang in den Ruhestand durch die Gewährung eines APG für längstens fünf Jahre erleichtert werden. Einzelheiten zu dem APG nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) wurden in gesonderten, vom damaligen BMWi im Einvernehmen mit BMAS und BMF erlassenen APG-Richtlinien vom 3. September 2020 geregelt.

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Quellenangaben

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Beitrag der heimischen Rohstoffgewinnung zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung der Rolle Deutschlands im internationalen Rohstoffmarkt

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/beitrag-der-heimischen-rohstoffgewinnung-zur-versorgungssicherheit-unter-einbeziehung-der-rolle-deutschlands-im-internationalen-rohstoffmarkt/

Rohstoffbedarf

Deutschland ist als Industrie- und Technologiestandort auf eine sichere Versorgung mit energetischen und nicht-energetischen (mineralischen) Rohstoffen angewiesen. Zukunftstechnologien und Projekte wie Energiewende, Elektromobilität, Digitalisierung und Dekarbonisierung der Industrie verändern den Bedarf an bestimmten Rohstoffen. Ein steigender Bedarf an Rohstoffen wie Lithium, Seltene Erden, Kobalt, Nickel und Kupfer wird durch regelmäßig aktualisierte Studien bestätigt:

Grundlegende Säulen der deutschen Rohstoffversorgung sind die heimische Primärrohstoffgewinnung, die Verfügbarkeit von Sekundärrohstoffen sowie Rohstoffimporte.1

Heimische Primärrohstoffe

Der Bedarf an Steine- und Erden-Rohstoffen (vor allem für die Baustoff-, Glas- und Keramikindustrie), Kaliprodukten (für die Landwirtschaft), Steinsalz (insbesondere für die chemische und pharmazeutische Industrie sowie als Auftausalz) sowie an einigen Industriemineralen kann vollständig aus heimischen Rohstoffquellen gedeckt werden. Auch einzelne Energierohstoffe wie die Braunkohle und Erdgas sowie Erdöl werden in Deutschland verbrauchsnah gefördert und tragen zur Versorgungssicherheit mit Rohstoffen bei (siehe auch Welche Rohstoffe werden in Deutschland abgebaut?).2

Mineralische Rohstoffe für Zukunftstechnologien werden in Deutschland aus dem Abbau aktuell nur in geringen Mengen produziert. Dazu zählen die Industrieminerale Fluss- und Schwerspat, Graphit, Feldspat sowie grobkörniger Quarz bzw. Quarzkies für die Herstellung von Silizium, aber auch Lithium.3,4 Bei der Gewinnung gelten im internationalen Vergleich hohe Umwelt- und Sozialstandards. Die Produktion reicht allerdings nicht aus, um den Rohstoffbedarf zu decken, und weitere Metalle wie Kobalt, Nickel oder Seltene Erden werden in Deutschland nicht abgebaut. Dies wird zudem über die folgende Graphik zur Außenhandelsbilanz deutlich.

Quelle: BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024)

Schaubild: Außenhandelsbilanz nach Wert im Jahr 2023

Sekundärrohstoffe aus Recycling

Einige metallische Rohstoffe, wie Eisen/Stahl, Blei und Aluminium werden aufgrund ihrer guten Recyclingfähigkeit oft nicht verbraucht, sondern gebraucht. Sie können nach einer Aufbereitung wieder in einen Produktkreislauf zurückgeführt werden, obgleich dieser Recyclingprozess aufgrund des Materialverlustes nicht endlos funktioniert und energieintensiv ist. Viele Produkte aus nichtmetallischen Rohstoffen werden dagegen häufig chemisch verändert (bspw. Zement, Beton) und können deshalb nicht wieder direkt in den Produktkreiskauf zurückgeführt werden. Einige lassen sich jedoch als Ersatzstoffe (z. B. Baurohstoffe) für primäre Rohstoffe wieder in den Wirtschaftskreislauf einbringen (Recycling- oder Sekundärrohstoffe).

Die Sekundärrohstoffe tragen zur heimischen Rohstoffversorgung bei und verringern die Importabhängigkeit. Beispielsweise steht Aluminium auf der Liste der strategischen Rohstoffe des Critical Raw Materials Act (CRMA), einer europäischen Verordnung zu kritischen und strategischen Rohstoffen, das unter anderem eine Steigerung der Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten in der EU vorschreibt. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland rund 2.976.000 Tonnen Aluminium erzeugt, wofür 2.786.000 Tonnen Aluminium recycelt wurden.5 Der Anteil sekundärer Rohstoffe (Stahl- und Eisenschrott) an der Stahlproduktion lag im Jahr 2023 bei etwa 42%.6

Anders sieht das beispielsweise bei Lithium aus, das ebenfalls zu den strategischen Rohstoffen der CRMA-Liste gehört und hauptsächlich in Batterien enthalten ist. Recyclingverfahren für Lithium sind technisch komplexe Prozesse7 und Lithium-Recycling von Batterien findet aktuell nur in geringem Maße statt. Es wird erwartet, dass die Lithium-Nachfrage in den kommenden Jahren stark ansteigt, neben dem Primärangebot wird der Sekundärsektor für das Gesamtangebot zukünftig eine zunehmend größere Rolle spielen. Viele Batterien aus Elektrofahrzeugen erreichen geschätzt in 8-10 Jahren das Ende ihrer Lebensdauer8 und stehen erst dann dem Recycling zur Verfügung.9 Zur Stärkung der zirkulären Wirtschaft hat die Bundesregierung die Nationale Kreislauswirtschaftsstrategie (NKWS) 2024 beschlossen (siehe Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling).

Darin wird als Ziel formuliert, die kritischen Importabhängigkeiten von Rohstoffen abzubauen, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und den Rohstoffverbrauch insgesamt zu senken, um eine resiliente, nachhaltige Rohstoffsicherung zu erreichen. Für eine erfolgreiche Umsetzung bedarf es dazu auf den verschiedenen internationalen Ebenen wie auch in Deutschland eines Umdenkens in der Industrie- und Innovationspolitik. Dies beinhaltet die gezielte Förderung von materialeffizienten Ansätzen zur absoluten Reduzierung des Rohstoffeinsatzes in der industriellen Produktion (bspw. Leichtbau unter Berücksichtigung der Rezyklierbarkeit), von Ökodesign-Ansätzen (bspw. Verbesserung der Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten) sowie von Ansätzen zur Substitution nicht erneuerbarer, knapper oder kritischer Rohstoffe (siehe auch Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling). Die Sicherstellung von hochwertigen Sekundärrohstoffen aus den Recyclingprozessen für den Wirtschaftskreislauf ist ein Faktor für eine vermehrte Nutzung. Die richtigen ökonomischen und ökologischen Anreize müssen gesetzt werden, um auch zukünftig unsere Rohstoffversorgung verantwortungsvoll und sicher gestalten zu können.

Das Angebot an Recyclingmaterial reicht dennoch nicht aus, um den steigenden Rohstoffbedarf für die Transformation der Energieversorgung sowie für andere Zukunftstechnologien vollständig zu kompensieren. Mit Blick auf die geopolitischen Entwicklungen und die genannten Herausforderungen beim Import von Rohstoffen sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Diversifizierung in den Lieferketten kritischer und strategischer Rohstoffe sowie die heimische Rohstoffgewinnung im Zusammenwirken mit den Unternehmen mittel- und langfristig zu stärken

Rohstoffimporte

Bei Metallen, einzelnen Industriemineralen und Energierohstoffen (mit Ausnahme der Braunkohle) ist die Industrie stark von außereuropäischen Importen und damit stark von der Verfügbarkeit auf den internationalen Rohstoffmärkten abhängig. Mit 298,4 Mio. t hat Deutschland 2023 insgesamt fast 13 % weniger Rohstoffe importiert als im Vorjahr. Hierbei nahm der Import von Energierohstoffen (-15,1 %), Nichtmetalle (-8,9 %) und Metallen (-6,9) deutlich ab. Im Jahr 2023 wurden Energierohstoffe, Metalle und Nichtmetalle (davon etwa 57 % Industrieminerale) im Wert von 216,2 Mrd. Euro nach Deutschland eingeführt.10 Weitere Angaben über Importmengen in den D-EITI Sektoren der deutschen Rohstoffgewinnung (Erdöl und -gas, Braun- und Steinkohle, Salze, Steine/Erden, Industrieminerale, Eisenerz) befinden sich bei dem Thema Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland.

Die Weltkarte zeigt für das Jahr 2023 die bedeutendsten Zulieferländer der EU von 60 als potenziell kritisch kategorisierten Bergwerks-, Raffinade- und Handelsprodukten (vgl. DERA-Rohstoffliste 202311), bei denen mehr als 40 % aus einem Land kommen und insgesamt einen Handelswert von mehr als 5 Mio. Euro 2023 besaßen.12 Mit dem BGR-Bericht „Deutschland – Rohstoffsituation“13 werden jährlich Daten auch zu den deutschen Importen der bedeutendsten kritischen und strategischen Rohstoffe veröffentlicht. Eine komplette Liste dieser Importe ist bei Destatis zu finden.14 Dabei ist zu beachten, dass ein erheblicher Teil der Rohstoffe über EU-Länder importiert wird, diese aber nur Zwischenstationen im Rohstoffhandel sind.

Quelle: DERA – Chart des Monats, August 2023 (aktualisiert für das Jahr 2024) – Importabhängigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen 

Schaubild: Importabhängigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen im Jahr 2024

Eine Betrachtung der Importabhängigkeit Deutschlands aus der Perspektive der deutschen Importzahlen ist daher nur bedingt aussagekräftig. Der Grad der Diversifizierung von Rohstoffimporten des EU-Binnenmarktes im Schaubild 9 verdeutlichen zugleich die Importabhängigkeit Deutschlands.

Rohstoffbedarf

Deutschland ist als Industrie- und Technologiestandort auf eine sichere Versorgung mit energetischen und nicht-energetischen (mineralischen) Rohstoffen angewiesen. Zukunftstechnologien und Projekte wie Energiewende, Elektromobilität, Digitalisierung und Dekarbonisierung der Industrie verändern den Bedarf an bestimmten Rohstoffen. Ein steigender Bedarf an Rohstoffen wie Lithium, Seltene Erden, Kobalt, Nickel und Kupfer wird durch regelmäßig aktualisierte Studien bestätigt:

Grundlegende Säulen der deutschen Rohstoffversorgung sind die heimische Primärrohstoffgewinnung, die Verfügbarkeit von Sekundärrohstoffen sowie Rohstoffimporte.1

Heimische Primärrohstoffe

Der Bedarf an Steine- und Erden-Rohstoffen (vor allem für die Baustoff-, Glas- und Keramikindustrie), Kaliprodukten (für die Landwirtschaft), Steinsalz (insbesondere für die chemische und pharmazeutische Industrie sowie als Auftausalz) sowie an einigen Industriemineralen kann vollständig aus heimischen Rohstoffquellen gedeckt werden. Auch einzelne Energierohstoffe wie die Braunkohle und Erdgas sowie Erdöl werden in Deutschland verbrauchsnah gefördert und tragen zur Versorgungssicherheit mit Rohstoffen bei (siehe auch Welche Rohstoffe werden in Deutschland abgebaut?).2

Mineralische Rohstoffe für Zukunftstechnologien werden in Deutschland aus dem Abbau aktuell nur in geringen Mengen produziert. Dazu zählen die Industrieminerale Fluss- und Schwerspat, Graphit, Feldspat sowie grobkörniger Quarz bzw. Quarzkies für die Herstellung von Silizium, aber auch Lithium.3,4 Bei der Gewinnung gelten im internationalen Vergleich hohe Umwelt- und Sozialstandards. Die Produktion reicht allerdings nicht aus, um den Rohstoffbedarf zu decken, und weitere Metalle wie Kobalt, Nickel oder Seltene Erden werden in Deutschland nicht abgebaut. Dies wird zudem über die folgende Graphik zur Außenhandelsbilanz deutlich.

Quelle: BGR – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024)

Schaubild: Außenhandelsbilanz nach Wert im Jahr 2023

Sekundärrohstoffe aus Recycling

Einige metallische Rohstoffe, wie Eisen/Stahl, Blei und Aluminium werden aufgrund ihrer guten Recyclingfähigkeit oft nicht verbraucht, sondern gebraucht. Sie können nach einer Aufbereitung wieder in einen Produktkreislauf zurückgeführt werden, obgleich dieser Recyclingprozess aufgrund des Materialverlustes nicht endlos funktioniert und energieintensiv ist. Viele Produkte aus nichtmetallischen Rohstoffen werden dagegen häufig chemisch verändert (bspw. Zement, Beton) und können deshalb nicht wieder direkt in den Produktkreiskauf zurückgeführt werden. Einige lassen sich jedoch als Ersatzstoffe (z. B. Baurohstoffe) für primäre Rohstoffe wieder in den Wirtschaftskreislauf einbringen (Recycling- oder Sekundärrohstoffe).

Die Sekundärrohstoffe tragen zur heimischen Rohstoffversorgung bei und verringern die Importabhängigkeit. Beispielsweise steht Aluminium auf der Liste der strategischen Rohstoffe des Critical Raw Materials Act (CRMA), einer europäischen Verordnung zu kritischen und strategischen Rohstoffen, das unter anderem eine Steigerung der Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten in der EU vorschreibt. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland rund 2.976.000 Tonnen Aluminium erzeugt, wofür 2.786.000 Tonnen Aluminium recycelt wurden.5 Der Anteil sekundärer Rohstoffe (Stahl- und Eisenschrott) an der Stahlproduktion lag im Jahr 2023 bei etwa 42%.6

Anders sieht das beispielsweise bei Lithium aus, das ebenfalls zu den strategischen Rohstoffen der CRMA-Liste gehört und hauptsächlich in Batterien enthalten ist. Recyclingverfahren für Lithium sind technisch komplexe Prozesse7 und Lithium-Recycling von Batterien findet aktuell nur in geringem Maße statt. Es wird erwartet, dass die Lithium-Nachfrage in den kommenden Jahren stark ansteigt, neben dem Primärangebot wird der Sekundärsektor für das Gesamtangebot zukünftig eine zunehmend größere Rolle spielen. Viele Batterien aus Elektrofahrzeugen erreichen geschätzt in 8-10 Jahren das Ende ihrer Lebensdauer8 und stehen erst dann dem Recycling zur Verfügung.9 Zur Stärkung der zirkulären Wirtschaft hat die Bundesregierung die Nationale Kreislauswirtschaftsstrategie (NKWS) 2024 beschlossen (siehe Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling).

Darin wird als Ziel formuliert, die kritischen Importabhängigkeiten von Rohstoffen abzubauen, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und den Rohstoffverbrauch insgesamt zu senken, um eine resiliente, nachhaltige Rohstoffsicherung zu erreichen. Für eine erfolgreiche Umsetzung bedarf es dazu auf den verschiedenen internationalen Ebenen wie auch in Deutschland eines Umdenkens in der Industrie- und Innovationspolitik. Dies beinhaltet die gezielte Förderung von materialeffizienten Ansätzen zur absoluten Reduzierung des Rohstoffeinsatzes in der industriellen Produktion (bspw. Leichtbau unter Berücksichtigung der Rezyklierbarkeit), von Ökodesign-Ansätzen (bspw. Verbesserung der Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten) sowie von Ansätzen zur Substitution nicht erneuerbarer, knapper oder kritischer Rohstoffe (siehe auch Kreislaufwirtschaft, insbesondere Recycling). Die Sicherstellung von hochwertigen Sekundärrohstoffen aus den Recyclingprozessen für den Wirtschaftskreislauf ist ein Faktor für eine vermehrte Nutzung. Die richtigen ökonomischen und ökologischen Anreize müssen gesetzt werden, um auch zukünftig unsere Rohstoffversorgung verantwortungsvoll und sicher gestalten zu können.

Das Angebot an Recyclingmaterial reicht dennoch nicht aus, um den steigenden Rohstoffbedarf für die Transformation der Energieversorgung sowie für andere Zukunftstechnologien vollständig zu kompensieren. Mit Blick auf die geopolitischen Entwicklungen und die genannten Herausforderungen beim Import von Rohstoffen sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Diversifizierung in den Lieferketten kritischer und strategischer Rohstoffe sowie die heimische Rohstoffgewinnung im Zusammenwirken mit den Unternehmen mittel- und langfristig zu stärken

Rohstoffimporte

Bei Metallen, einzelnen Industriemineralen und Energierohstoffen (mit Ausnahme der Braunkohle) ist die Industrie stark von außereuropäischen Importen und damit stark von der Verfügbarkeit auf den internationalen Rohstoffmärkten abhängig. Mit 298,4 Mio. t hat Deutschland 2023 insgesamt fast 13 % weniger Rohstoffe importiert als im Vorjahr. Hierbei nahm der Import von Energierohstoffen (-15,1 %), Nichtmetalle (-8,9 %) und Metallen (-6,9) deutlich ab. Im Jahr 2023 wurden Energierohstoffe, Metalle und Nichtmetalle (davon etwa 57 % Industrieminerale) im Wert von 216,2 Mrd. Euro nach Deutschland eingeführt.10 Weitere Angaben über Importmengen in den D-EITI Sektoren der deutschen Rohstoffgewinnung (Erdöl und -gas, Braun- und Steinkohle, Salze, Steine/Erden, Industrieminerale, Eisenerz) befinden sich bei dem Thema Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland.

Die Weltkarte zeigt für das Jahr 2023 die bedeutendsten Zulieferländer der EU von 60 als potenziell kritisch kategorisierten Bergwerks-, Raffinade- und Handelsprodukten (vgl. DERA-Rohstoffliste 202311), bei denen mehr als 40 % aus einem Land kommen und insgesamt einen Handelswert von mehr als 5 Mio. Euro 2023 besaßen.12 Mit dem BGR-Bericht „Deutschland – Rohstoffsituation“13 werden jährlich Daten auch zu den deutschen Importen der bedeutendsten kritischen und strategischen Rohstoffe veröffentlicht. Eine komplette Liste dieser Importe ist bei Destatis zu finden.14 Dabei ist zu beachten, dass ein erheblicher Teil der Rohstoffe über EU-Länder importiert wird, diese aber nur Zwischenstationen im Rohstoffhandel sind.

Quelle: DERA – Chart des Monats, August 2023 (aktualisiert für das Jahr 2024) – Importabhängigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen 

Schaubild: Importabhängigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen im Jahr 2024

Eine Betrachtung der Importabhängigkeit Deutschlands aus der Perspektive der deutschen Importzahlen ist daher nur bedingt aussagekräftig. Der Grad der Diversifizierung von Rohstoffimporten des EU-Binnenmarktes im Schaubild 9 verdeutlichen zugleich die Importabhängigkeit Deutschlands.

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Quellenangaben

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Zahlungsströme des Rohstoffsektors

Offengelegte Zahlungsströme 2023

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/offengelegte-zahlungsstroeme/

Teilnehmende Unternehmen

Gemäß den Vorgaben der MSG (vgl. hierzu auch ‘Auswahl der Unternehmen‘) hat der Unabhängige Verwalter 40 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen identifiziert. Von diesen haben insgesamt 17 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen am Berichtsprozess 2023 teilgenommen.

Eine Einschätzung bzw. Beurteilung über die Anzahl der teilnehmenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen sollte berücksichtigen, dass

  •  eine hohe Abdeckung von mehr als 94% in Bezug auf die Fördermenge in den Bereichen Braunkohle, Erdgas, Erdöl, Kali und Salz erreicht wurde. Dies ist als positiv zu beurteilen.
  • nach Ablauf der Fristen zur Veröffentlichung der Zahlungsberichte für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023, die Anzahl der tatsächlich veröffentlichten Zahlungsberichte hinter der Anzahl der identifizierten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen zurückbleibt. Alle von Unternehmen eingereichten Zahlungsberichte gemäß §§ 341 q ff. HGB sind öffentlich verfügbar und können im Unternehmensregister1 eingesehen werden.

Die MSG hat im Zuge der Erstellung der ersten D-EITI Berichterstattung auf Anregung der Zivilgesellschaft eine Nennung der identifizierten Unternehmen, die sich nicht an der Berichterstattung für die erste Berichterstattung der D-EITI bzw. für den Nachtragsbericht beteiligt haben, diskutiert. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Einsehbarkeit der Zahlungsberichte sowie der rechtlichen Bedenken, die die Regierungsseite gegen eine Nennung dieser Unternehmen geltend gemacht hat, hat die MSG analog zur bisherigen D-EITI Berichterstattung auch für die vorliegende D-EITI Berichterstattung von einer Nennung der nicht teilnehmenden Unternehmen abgesehen. Die rechtlichen Bedenken, die aus Sicht der Regierung gegen eine Nennung der Unternehmen sprechen, werden im Folgenden dargestellt:

Zum einen findet das Datenschutzrecht in den Fällen Anwendung, in denen der Unternehmensname Rückschlüsse auf eine bestimmte natürliche Person zulässt, wie bspw. bei der Firmierung von Einzelkaufleuten (ggf. mit weiteren Angaben wie dem Sitz). Bei mindestens zwei Unternehmen, die nicht unter D-EITI berichtet haben, ist dies der Fall, so dass aus Gründen des Datenschutzes auf eine Nennung verzichtet werden muss.

Zum anderen ist zu befürchten, dass die Veröffentlichung der Unternehmensnamen in der D-EITI Berichterstattung ohne ausreichende Rechtsgrundlage in das Grundrecht der Unternehmen auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) eingreifen könnte. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Nennung der Unternehmensnamen liegt nicht vor.

Schutzgut des Art. 12 GG ist u. a. die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung. Die Veröffentlichung der Unternehmensnamen in der D-EITI Berichterstattung würde als Akt staatlicher Wirtschaftslenkung in das Schutzgut eingreifen. Denn durch die Veröffentlichung all derjenigen Unternehmensnamen, die nicht am Abgleich teilgenommen haben, könnte eine gewisse Prangerwirkung entstehen, die dazu führen könnte, dass die Unternehmen sich faktisch gezwungen fühlen, einem Abgleich zuzustimmen. Diese Problematik wird dadurch verstärkt, dass es sich bei den von den Unternehmen zu übermittelnden Daten (Zahlungsströme wie Körperschaftsteuer, Feldes- und Förderabgaben, z.T. Gewerbesteuer) um Betriebs-, Geschäfts- und Steuergeheimnisse handelt.

Die Namensnennung wäre auch nicht mit Blick auf die Entscheidungen des BVerfG im sog. Glykol2– bzw. Scientology3– Fall rechtlich vertretbar. In besagten Fällen hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass die Bundesregierung auch ohne gesetzliche Grundlage seinen Warnungs- und Informationspflichten nachkommen kann, insbesondere dann, wenn wie beispielsweise im Glykol-Fall auf Seiten der Verbraucher/innen schützenswerte Interessen vorliegen, die für eine Warnung sprechen (Gesundheit der Verbraucher/innen). Eine vergleichbare Interessenslage ist jedoch bei den nicht unter D-EITI berichtenden Unternehmen nicht gegeben. Im Ergebnis unterbleibt somit auch für die vorliegende Berichterstattung eine solche Darstellung.

Für Deutschland wurde ein rohstoffförderndes Unternehmen mit mehrheitlich staatlicher Beteiligung identifiziert, die Südwestdeutschen Salzwerke AG. Der Stadt Heilbronn bzw. dem Land Baden-Württemberg stehen laut Geschäftsbericht 2023 insgesamt 93,11 % der Stimmrechte an diesem Unternehmen zu (vgl. Geschäftsbericht 2023, S. 146). Die im Jahr 2023 bezahlte Dividende für das vorangegangene Geschäftsjahr betrug 15.235.875,00 Euro, entsprechend 1,45 Euro je Aktie (vgl. Geschäftsbericht 2023, S. 113). Das gezeichnete Kapital beträgt 27.000.000,00 Euro und ist in 10.507.500 Stückaktien eingeteilt (vgl. Geschäftsbericht 2023, S. 167).

Der Geschäftsbericht 2023 inklusive des Bestätigungsvermerkes über die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts ist auf der Internetseite der Gesellschaft einsehbar (siehe unter Salzwerke/Download)

Darüber hinaus werden umfangreiche Informationen zur Unternehmensführung, einschließlich Erklärung zur Unternehmensführung, Entsprechenserklärung deutscher Corporate Governance Kodex oder einem Verhaltenskodex für Mitarbeitende als auch Lieferant/innen veröffentlicht (siehe unter Salzwerke/Corporate Governance)

Für staatlichen Beteiligungen an rohstofffördernden Unternehmen gelten gemäß EITI Standard 2.6, 4.5 und 6.24 zusätzliche Anforderungen. Nach Einschätzung der MSG wird den Anforderungen durch die vorstehenden Erläuterungen hinreichend Rechnung getragen.

Teilnehmende Unternehmen

Gemäß den Vorgaben der MSG (vgl. hierzu auch ‘Auswahl der Unternehmen‘) hat der Unabhängige Verwalter 40 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen identifiziert. Von diesen haben insgesamt 17 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen am Berichtsprozess 2023 teilgenommen.

Eine Einschätzung bzw. Beurteilung über die Anzahl der teilnehmenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen sollte berücksichtigen, dass

  •  eine hohe Abdeckung von mehr als 94% in Bezug auf die Fördermenge in den Bereichen Braunkohle, Erdgas, Erdöl, Kali und Salz erreicht wurde. Dies ist als positiv zu beurteilen.
  • nach Ablauf der Fristen zur Veröffentlichung der Zahlungsberichte für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023, die Anzahl der tatsächlich veröffentlichten Zahlungsberichte hinter der Anzahl der identifizierten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen zurückbleibt. Alle von Unternehmen eingereichten Zahlungsberichte gemäß §§ 341 q ff. HGB sind öffentlich verfügbar und können im Unternehmensregister1 eingesehen werden.

Die MSG hat im Zuge der Erstellung der ersten D-EITI Berichterstattung auf Anregung der Zivilgesellschaft eine Nennung der identifizierten Unternehmen, die sich nicht an der Berichterstattung für die erste Berichterstattung der D-EITI bzw. für den Nachtragsbericht beteiligt haben, diskutiert. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Einsehbarkeit der Zahlungsberichte sowie der rechtlichen Bedenken, die die Regierungsseite gegen eine Nennung dieser Unternehmen geltend gemacht hat, hat die MSG analog zur bisherigen D-EITI Berichterstattung auch für die vorliegende D-EITI Berichterstattung von einer Nennung der nicht teilnehmenden Unternehmen abgesehen. Die rechtlichen Bedenken, die aus Sicht der Regierung gegen eine Nennung der Unternehmen sprechen, werden im Folgenden dargestellt:

Zum einen findet das Datenschutzrecht in den Fällen Anwendung, in denen der Unternehmensname Rückschlüsse auf eine bestimmte natürliche Person zulässt, wie bspw. bei der Firmierung von Einzelkaufleuten (ggf. mit weiteren Angaben wie dem Sitz). Bei mindestens zwei Unternehmen, die nicht unter D-EITI berichtet haben, ist dies der Fall, so dass aus Gründen des Datenschutzes auf eine Nennung verzichtet werden muss.

Zum anderen ist zu befürchten, dass die Veröffentlichung der Unternehmensnamen in der D-EITI Berichterstattung ohne ausreichende Rechtsgrundlage in das Grundrecht der Unternehmen auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) eingreifen könnte. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Nennung der Unternehmensnamen liegt nicht vor.

Schutzgut des Art. 12 GG ist u. a. die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung. Die Veröffentlichung der Unternehmensnamen in der D-EITI Berichterstattung würde als Akt staatlicher Wirtschaftslenkung in das Schutzgut eingreifen. Denn durch die Veröffentlichung all derjenigen Unternehmensnamen, die nicht am Abgleich teilgenommen haben, könnte eine gewisse Prangerwirkung entstehen, die dazu führen könnte, dass die Unternehmen sich faktisch gezwungen fühlen, einem Abgleich zuzustimmen. Diese Problematik wird dadurch verstärkt, dass es sich bei den von den Unternehmen zu übermittelnden Daten (Zahlungsströme wie Körperschaftsteuer, Feldes- und Förderabgaben, z.T. Gewerbesteuer) um Betriebs-, Geschäfts- und Steuergeheimnisse handelt.

Die Namensnennung wäre auch nicht mit Blick auf die Entscheidungen des BVerfG im sog. Glykol2– bzw. Scientology3– Fall rechtlich vertretbar. In besagten Fällen hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass die Bundesregierung auch ohne gesetzliche Grundlage seinen Warnungs- und Informationspflichten nachkommen kann, insbesondere dann, wenn wie beispielsweise im Glykol-Fall auf Seiten der Verbraucher/innen schützenswerte Interessen vorliegen, die für eine Warnung sprechen (Gesundheit der Verbraucher/innen). Eine vergleichbare Interessenslage ist jedoch bei den nicht unter D-EITI berichtenden Unternehmen nicht gegeben. Im Ergebnis unterbleibt somit auch für die vorliegende Berichterstattung eine solche Darstellung.

Für Deutschland wurde ein rohstoffförderndes Unternehmen mit mehrheitlich staatlicher Beteiligung identifiziert, die Südwestdeutschen Salzwerke AG. Der Stadt Heilbronn bzw. dem Land Baden-Württemberg stehen laut Geschäftsbericht 2023 insgesamt 93,11 % der Stimmrechte an diesem Unternehmen zu (vgl. Geschäftsbericht 2023, S. 146). Die im Jahr 2023 bezahlte Dividende für das vorangegangene Geschäftsjahr betrug 15.235.875,00 Euro, entsprechend 1,45 Euro je Aktie (vgl. Geschäftsbericht 2023, S. 113). Das gezeichnete Kapital beträgt 27.000.000,00 Euro und ist in 10.507.500 Stückaktien eingeteilt (vgl. Geschäftsbericht 2023, S. 167).

Der Geschäftsbericht 2023 inklusive des Bestätigungsvermerkes über die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts ist auf der Internetseite der Gesellschaft einsehbar (siehe unter Salzwerke/Download)

Darüber hinaus werden umfangreiche Informationen zur Unternehmensführung, einschließlich Erklärung zur Unternehmensführung, Entsprechenserklärung deutscher Corporate Governance Kodex oder einem Verhaltenskodex für Mitarbeitende als auch Lieferant/innen veröffentlicht (siehe unter Salzwerke/Corporate Governance)

Für staatlichen Beteiligungen an rohstofffördernden Unternehmen gelten gemäß EITI Standard 2.6, 4.5 und 6.24 zusätzliche Anforderungen. Nach Einschätzung der MSG wird den Anforderungen durch die vorstehenden Erläuterungen hinreichend Rechnung getragen.

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Quellenangaben

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Über welche Zahlungsströme wird berichtet?

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/ueber-welche-zahlungsstroeme-wird-berichtet/

Auswahl der Sektoren

Der EITI Standard fordert eine Berücksichtigung aller wesentlichen Zahlungsströme des extraktiven Sektors eines Landes. Im ersten Schritt sind dazu die einzubeziehenden Sektoren zu bestimmen. Die MSG hat in verschiedenen Sitzungen beraten, welche Sektoren der Rohstoffgewinnung in die vorliegende deutsche EITI Berichterstattung aufgenommen werden sollen. Analog den Vorjahren wurden die folgenden Sektoren von der D-EITI MSG beschlossenen:

  • Braunkohle
  • Erdöl und Erdgas
  • Kali und Salze
  • Steine und Erden

Der Abbau von Steinkohle ist Ende 2018 in Deutschland beendet worden. Daher wird der Sektor weiterhin nicht in der Berichterstattung berücksichtigt.

Auswahl der Unternehmen

Nach der Definition der Sektoren, müssen im zweiten Schritt die Unternehmen festgelegt werden, welche in die EITI Berichterstattung aufzunehmen sind. Der EITI Standard enthält keine direkten Vorgaben für den Prozess der Auswahl dieser Unternehmen. Daher hat die MSG beschlossen, sich an den Vorgaben für die Aufstellung von (Konzern-) Zahlungsberichte zu orientieren.1

Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie sind in Deutschland nach §§ 341q ff. HGB unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen (Konzern-) Zahlungsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung beruht auf Kriterien wie Sitz, Rechtsform, Größe oder Tätigkeit der Gesellschaft. Die Berichterstattung zeigt auf, welche Zahlungen die jeweiligen Unternehmen im Berichtszeitraum an staatliche Stellen geleistet haben (vgl. die Ausführungen zu öffentliche Berichte).

Das gewählte Vorgehen orientiert sich maßgeblich an dem Ziel der EITI Initiative, Transparenz über die staatlichen Einnahmen aus der extraktiven Industrie (Rohstoffindustrie) zu schaffen und alle wesentlichen Zahlungsströme zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen offenzulegen. Als wesentlich gelten Zahlungen und Einnahmen, wenn deren Nichtberücksichtigung oder Falschdarstellung die Vollständigkeit der EITI Berichterstattung bedeutend beeinträchtigen könnte (gem. EITI Anforderung 4.1b)). Nachfolgenden werden die einzelnen Kriterien einzeln dargestellt.

Sektor

Die Grundlage für die Identifikation der Unternehmen bildet die Tätigkeit innerhalb der rohstoffgewinnenden Industrie. Dabei finden die aktuellen Unternehmensklassifikationen nach NACE Revision 2 Anwendung. Sie beruhen auf der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vom 20. Dezember 2006. Diese regelt die Einzelheiten zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige. Demnach gelten Unternehmen als schwerpunktmäßig in der rohstoffgewinnenden Industrie „tätig“, wenn sie den nachfolgenden Abteilungen zugeordnet sind:

  • Abteilung 05: Kohlenbergbau
  • Abteilung 06: Gewinnung von Erdöl und Erdgas
  • Abteilung 07: Erzbergbau
  • Abteilung 08: Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

Eine detaillierte Aufstellung entnehmen Sie bitte am Ende dieses Abschnittes.

Größenklasse der Gesellschaften

Neben dem Sektor werden für die Identifikation der Unternehmen zunächst die Kriterien für „große“ Gesellschaften gemäß § 267 Abs. 3 HGB zugrunde gelegt. Hierbei müssen für das Berichtsjahr 2023 mindestens zwei der drei Kriterien an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein:

  • Bilanzsumme mehr als 20 Mio. Euro
  • Umsatzerlöse mehr als 40 Mio. Euro
  • Im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer/innen

Infektionstheorie

Neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung von Zahlungsberichten für „große“ Gesellschaften besteht auch eine Konzernberichtspflicht für Mutterunternehmen, sofern mindestens ein Tochterunternehmen in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig ist. Dabei spielt die Größe des Tochterunternehmens keine Rolle. Dieses Prinzip wird als „Infektionstheorie“ bezeichnet. Die Tätigkeit eines Tochterunternehmens im Rohstoffsektor kann eine Berichtspflicht für das gesamte Mutterunternehmen auslösen. Bei der Identifikation der Unternehmen wurde dieser Ansatz berücksichtigt, wodurch sich der Kreis der betroffenen Unternehmen erweitert.

Tätigkeitsprüfung

Es sind ausschließlich Unternehmen zu berücksichtigen, die in Deutschland aktiv Rohstoffe abbauen. Unternehmen, die Rohstoffe ausschließlich im Ausland fördern, ebenso wie Unternehmen, deren Schwerpunkt auf Speicherung/Lagerung liegt, oder die als Dienstleister tätig sind, bleiben unberücksichtigt.

Die Auswahl der Unternehmen basiert somit auf einer Kombination aus Unternehmensgröße und wirtschaftlicher Tätigkeit im Rohstoffbereich.

 

Auswahl der Sektoren

Der EITI Standard fordert eine Berücksichtigung aller wesentlichen Zahlungsströme des extraktiven Sektors eines Landes. Im ersten Schritt sind dazu die einzubeziehenden Sektoren zu bestimmen. Die MSG hat in verschiedenen Sitzungen beraten, welche Sektoren der Rohstoffgewinnung in die vorliegende deutsche EITI Berichterstattung aufgenommen werden sollen. Analog den Vorjahren wurden die folgenden Sektoren von der D-EITI MSG beschlossenen:

  • Braunkohle
  • Erdöl und Erdgas
  • Kali und Salze
  • Steine und Erden

Der Abbau von Steinkohle ist Ende 2018 in Deutschland beendet worden. Daher wird der Sektor weiterhin nicht in der Berichterstattung berücksichtigt.

Auswahl der Unternehmen

Nach der Definition der Sektoren, müssen im zweiten Schritt die Unternehmen festgelegt werden, welche in die EITI Berichterstattung aufzunehmen sind. Der EITI Standard enthält keine direkten Vorgaben für den Prozess der Auswahl dieser Unternehmen. Daher hat die MSG beschlossen, sich an den Vorgaben für die Aufstellung von (Konzern-) Zahlungsberichte zu orientieren.1

Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie sind in Deutschland nach §§ 341q ff. HGB unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen (Konzern-) Zahlungsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung beruht auf Kriterien wie Sitz, Rechtsform, Größe oder Tätigkeit der Gesellschaft. Die Berichterstattung zeigt auf, welche Zahlungen die jeweiligen Unternehmen im Berichtszeitraum an staatliche Stellen geleistet haben (vgl. die Ausführungen zu öffentliche Berichte).

Das gewählte Vorgehen orientiert sich maßgeblich an dem Ziel der EITI Initiative, Transparenz über die staatlichen Einnahmen aus der extraktiven Industrie (Rohstoffindustrie) zu schaffen und alle wesentlichen Zahlungsströme zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen offenzulegen. Als wesentlich gelten Zahlungen und Einnahmen, wenn deren Nichtberücksichtigung oder Falschdarstellung die Vollständigkeit der EITI Berichterstattung bedeutend beeinträchtigen könnte (gem. EITI Anforderung 4.1b)). Nachfolgenden werden die einzelnen Kriterien einzeln dargestellt.

Sektor

Die Grundlage für die Identifikation der Unternehmen bildet die Tätigkeit innerhalb der rohstoffgewinnenden Industrie. Dabei finden die aktuellen Unternehmensklassifikationen nach NACE Revision 2 Anwendung. Sie beruhen auf der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vom 20. Dezember 2006. Diese regelt die Einzelheiten zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige. Demnach gelten Unternehmen als schwerpunktmäßig in der rohstoffgewinnenden Industrie „tätig“, wenn sie den nachfolgenden Abteilungen zugeordnet sind:

  • Abteilung 05: Kohlenbergbau
  • Abteilung 06: Gewinnung von Erdöl und Erdgas
  • Abteilung 07: Erzbergbau
  • Abteilung 08: Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

Eine detaillierte Aufstellung entnehmen Sie bitte am Ende dieses Abschnittes.

Größenklasse der Gesellschaften

Neben dem Sektor werden für die Identifikation der Unternehmen zunächst die Kriterien für „große“ Gesellschaften gemäß § 267 Abs. 3 HGB zugrunde gelegt. Hierbei müssen für das Berichtsjahr 2023 mindestens zwei der drei Kriterien an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein:

  • Bilanzsumme mehr als 20 Mio. Euro
  • Umsatzerlöse mehr als 40 Mio. Euro
  • Im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer/innen

Infektionstheorie

Neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung von Zahlungsberichten für „große“ Gesellschaften besteht auch eine Konzernberichtspflicht für Mutterunternehmen, sofern mindestens ein Tochterunternehmen in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig ist. Dabei spielt die Größe des Tochterunternehmens keine Rolle. Dieses Prinzip wird als „Infektionstheorie“ bezeichnet. Die Tätigkeit eines Tochterunternehmens im Rohstoffsektor kann eine Berichtspflicht für das gesamte Mutterunternehmen auslösen. Bei der Identifikation der Unternehmen wurde dieser Ansatz berücksichtigt, wodurch sich der Kreis der betroffenen Unternehmen erweitert.

Tätigkeitsprüfung

Es sind ausschließlich Unternehmen zu berücksichtigen, die in Deutschland aktiv Rohstoffe abbauen. Unternehmen, die Rohstoffe ausschließlich im Ausland fördern, ebenso wie Unternehmen, deren Schwerpunkt auf Speicherung/Lagerung liegt, oder die als Dienstleister tätig sind, bleiben unberücksichtigt.

Die Auswahl der Unternehmen basiert somit auf einer Kombination aus Unternehmensgröße und wirtschaftlicher Tätigkeit im Rohstoffbereich.

 

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Quellenangaben

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Verfahren zur Qualitätssicherung

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/vorgehensweise-zur-qualitaetssicherung/

Beschreibung des Konzeptes zur Sicherung der Qualität der veröffentlichten Informationen

Die MSG muss die Qualität der Berichterstattung zu Zahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen als auch der korrespondierenden staatlichen Einnahmen sicherstellen. Dies ist eine zentrale Anforderung des EITI Standards. In den ersten beiden Berichterstattungen der D-EITI setzte die MSG zur Qualitätssicherung auf die beiderseitige Offenlegung der Zahlungsströme. Dieses sogenannte EITI Standardverfahren sieht einen individuellen Abgleich der berichteten Zahlungen der Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen durch einen Unabhängigen Verwalter vor. Es ergaben sich daraus keine bzw. keine erwähnenswerten Differenzen zwischen geleisteten Zahlungen der Unternehmen und empfangenen Zahlungen der staatlichen Stellen.

In systematischer Hinsicht stellt das Standardverfahren des Zahlungsabgleichs eine Einzelfallprüfung der von den teilnehmenden Unternehmen gemeldeten Zahlungsströme dar. Eine Aufnahme und Beurteilung der mit den Zahlungsströmen verbundenen Prozessen und Kontrollen findet nicht statt.

Seit dem Berichtszeitraum 2018 erfolgte in Deutschland die Entwicklung und Umsetzung eines alternativen Verfahrens der Qualitätssicherung der gemeldeten Zahlungsströme an staatliche Stellen. Für die vorliegende achte deutschen EITI-Berichterstattung wird das alternative Verfahren durch die MSG und den Unabhängigen Verwalter weiter angewendet.

Das alternative Verfahren ersetzt den Zahlungsabgleich durch einen zweistufigen systembasierten Ansatz. In diesem werden im ersten Schritt Informationen über die relevanten Prozesse und Kontrollen sowie das Kontrollumfeld erhoben und analysiert. Im Wesentlichen liegt der Fokus dabei auf den staatlichen Zahlungsempfängern beispielsweise den Erhebungsprozessen der staatlichen Stellen, den bestehenden Überwachungsorganen oder allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen in den staatlichen Stellen. Ziel der Analyse ist es, der MSG eine fundierte Einschätzung zu ermöglichen, ob im Berichtszeitraum Risiken für eine nicht ordnungsgemäße Abwicklung rohstoffbezogener Zahlungen an staatliche Stellen bestehen.

Je nach Ergebnis der Risikoeinschätzung werden unterschiedliche Schritte abgeleitet: von einer Plausibilitätsprüfung auf Basis von Kennzahlen oder weiteren analytischen Überlegungen im Fall von fehlenden Risikohinweisen bis hin zu detaillierten Analysen/Prüfungen im Fall von Risikohinweisen.

Das im Rahmen des alternativen Qualitätssicherungsverfahrens entwickelte Konzept des systembasierten Ansatzes wird als geeignet angesehen, um die Anforderungen des EITI Standards an eine verlässliche Offenlegung von Zahlungen aus der Rohstoffindustrie zu erfüllen. Mittlerweile wurde die Alternative als Standardverfahren der EITI aufgenommen.

Die vom Unabhängigen Verwalter durchgeführten Untersuchungshandlungen der Unternehmensmeldungen münden in der Einschätzung, dass die MSG die nach Anforderung 4.9 des EITI Standard geforderte Qualitätssicherung auf Basis dieses systembasierten Ansatzes erfolgreich abschließen kann.

Art und Umfang der Arbeiten des Unabhängigen Verwalters

Bei den Arbeiten des Unabhängigen Verwalters handelte es sich um Untersuchungshandlungen entsprechend dem International Standard on Related Services (ISRS) 4400, Engagements to Perform Agreed-upon Procedures (Aufträge zur Durchführung vereinbarter Untersuchungshandlungen).

Die durch den Unabhängigen Verwalter durchgeführten Untersuchungshandlungen stellen keine (Abschluss-)Prüfung oder prüferische Durchsicht der gemeldeten Zahlungsströme nach in Deutschland oder international anerkannten Berufsstandards für Wirtschaftsprüfer dar. Daher hat der Unabhängige Verwalter auch kein Gesamturteil (weder mit hinreichender noch mit begrenzter Urteilssicherheit) in Bezug auf die gemeldeten Zahlungsströme abgegeben. Der Unabhängige Verwalter hat hinsichtlich der Datenmeldungen der teilnehmenden Unternehmen bzw. der staatlichen Stellen keine eigenen Untersuchungshandlungen zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Verlässlichkeit der Zahlungsdaten vorgenommen. Die Untersuchungshandlungen waren darüber hinaus nicht auf die Aufdeckung von Fehlern oder Verstößen auf Seiten der teilnehmenden Unternehmen bzw. staatlichen Stellen ausgerichtet.

Die Tätigkeiten des Unabhängigen Verwalters im Rahmen des alternativen Verfahrens zum Zahlungsabgleich wurden in einem umfassenden Arbeitsbericht für das Berichtsjahr 2023 festgehalten.

Vorlagen und Hinweise zur Datenerhebung

Der Unabhängige Verwalter hat basierend auf den Entscheidungen der MSG zum D-EITI-Berichtserstattungsprozess eine wordbasierte Vorlage zur Erhebung der relevanten Daten bei den Unternehmen erstellt.

Um den Unternehmen praktische Hinweise und Hilfestellungen mitzugeben wurde in Ergänzung eine FAQ-Unterlage (Frequently Asked Questions) erstellt. Zudem wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ein Begleitschreiben für die Abfrage zur Verfügung gestellt.

Die Vorlage zur Datenerhebung bei den Unternehmen dient der MSG zusätzlich zur Erfassung der Zahlungsströme als Instrument der Kommunikation mit den teilnehmenden Unternehmen. So wurde auf Wunsch der MSG, analog den Vorjahren, zusätzliche Abfragen zu sog. wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes und zum Vorhandensein von sog. politisch exponierten Personen (PEPs) aufgenommen.

Umgang mit dem Steuergeheimnis

Die EITI Berichterstattung umfasst Steuerdaten, namentlich Zahlungsströme betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, die dem Steuergeheimnis gemäß §§ 30 ff. AO unterliegen. Im Zuge der Erstellung der EITI Berichterstattung wurden die von den Unternehmen gemeldeten Zahlungsströme an staatliche Stellen aufbereitet und offengelegt. Diese Form der Nutzung steuerrelevanter Daten ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige, also das jeweilige Unternehmen, ausdrücklich zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

Im Rahmen der Datenmeldung mittels Abfrageformular wurde sichergestellt, dass die Zustimmung jedes einzelnen Unternehmens vorliegt. Diese Zustimmung wurde bei allen teilnehmenden Unternehmen durch die Unterschriften autorisierter Personen verbindlich bestätigt.

Identifizierung der Unternehmen

Der Unabhängige Verwalter hat eine umfassende Analyse durchgeführt, um die relevanten Unternehmen für die achte D-EITI Berichterstattung zu bestimmen. Grundlage für die Analyse war die Datenbank von D&B Hoovers. Es wurden daraus sämtliche Unternehmen selektiert, die in der Haupttätigkeit der rohstoffgewinnenden Industrie in den Bereichen Braunkohle, Erdöl, Erdgas, Kali und Salze sowie Steine und Erden zugeordnet sind. Dies basierte auf der Zuordnung der Unternehmen zu den Abteilungen 05 bis 08 entsprechend der Verordnung 1893/2006/EG vom Dezember 2006 (vgl. Auswahl der Unternehmen).

Im zweiten Schritt erfolgte eine Auswahl der Unternehmen nach den Größenkriterien, die durch das HGB für „große“ Gesellschaften“ vorgegeben sind.

Der Kreis dieser vorläufig identifizierten Unternehmen wurde durch den Unabhängigen Verwalter manuell um Unternehmensgruppen, bei denen eine sogenannte Konzerninfizierung über „tätige“ Tochterunternehmen in Frage kommen könnte, erweitert (zu Einzelheiten vgl. Auswahl der Unternehmen). Unverändert gegenüber der bisherigen D-EITI Berichterstattung sind nachfolgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Unternehmen mit schwerpunktmäßiger Tätigkeit in der Speicherung von Rohstoffen (z. B. Errichtung und Betrieb von Kavernenspeichern zur Speicherung von Erdgas), werden trotz Zuordnung zu den Abteilungen 05 bis 08 nicht berücksichtigt, da hier nicht die Gewinnung von Rohstoffen im Vordergrund steht; gleiches gilt für anderweitige Dienstleistungen.
  • Sämtliche zunächst erfasste Gesellschaften der Abteilung 07 (Erzbergbau) betreiben keinen aktiven Rohstoffabbau in Deutschland und wurden daher nicht berücksichtigt.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 341q ff. HGB) und deren Auslegung kann eine vollständige Identifizierung aller berichtspflichtigen Unternehmen für die aktuelle D-EITI-Berichterstattung nicht sichergestellt werden. Dennoch zeigen die veröffentlichten Zahlungsberichte für 2023, dass die nach der angewandten Methodik ermittelten Unternehmen weitgehend mit den berichtenden Unternehmen übereinstimmen.

Es zeigt sich, dass durch die von der MSG festgelegten Auswahlkriterien eine hohe Abdeckung für die Sektoren Braunkohle, Erdöl, Erdgas, Kali und Salze erreicht wurde (vgl. Zahlungsströme 2023). Bei diesen Rohstoffen handelt es sich ausschließlich um bergfreie Bodenschätze. Diese Sektoren enthalten wenige große Unternehmen. Dagegen werden die Rohstoffe des Sektors Steine und Erden überwiegend von einer hohen Anzahl an kleinen bis mittelständischen Unternehmen gewonnen.

Nach Auswertungen des Bundesverbandes Baustoffe – Steine und Erden e.V. gehören im Jahr 2023 insgesamt rd. 3.400 Betriebe zur Baustoff-Steine-Erden-Industrie in Deutschland. Rund 81% dieser Betriebe beschäftigen weniger als 50 Mitarbeitende. Auf diese kleineren Einheiten entfallen ca. 40% des Umsatzes der Baustoff-Steine-Erden-Industrie. Die Kleinteiligkeit des Sektors ist auch auf die stark unterschiedliche Kapitalintensität der Produktion zurückzuführen; in besonders kapitalintensiven Teilbereichen (z.B. Herstellung von Zement) sind größere Mittelständler und Großunternehmen deutlich stärker vertreten als im Bereich der reinen Rohstoffgewinnung. Die Größenstruktur der Branche hat sich über das vergangene Jahrzehnt wenig verändert.1

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sich bereits unter den 25 größten Anbietern dieser Branche eine Reihe von Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen befinden, die nicht die Größenkriterien der D-EITI Berichterstattung erfüllen. Die Abdeckung des Sektors Steine und Erden bleibt damit bedingt durch die hohe Anzahl nicht erfasster kleiner und mittlerer Unternehmen hinter der Abdeckung der übrigen Sektoren zurück.

Qualität der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten

In Deutschland bestehen für Unternehmen umfassende, gesetzlich geregelte

  • Rechnungslegungs-,
  • Offenlegungs- und
  • Prüfungspflichten.

Die Ausgestaltung der Regelungen ergibt sich in Abhängigkeit von Größe, Rechtsform und Tätigkeit des Unternehmens und ist dadurch je Gesellschaft individuell zu bestimmen. Grundsätzlich haben Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften im Sinne des § 264 a Abs. 1 HGB2 zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit einem Anhang sowie ggf. einen Lagebericht aufzustellen.3 Die Pflicht zur Abschlussprüfung ist insbesondere in § 316 ff. HGB geregelt. Eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht u.a. für „mittelgroße“ bzw. für „große“ Kapitalgesellschaften und bestimmte haftungsbeschränkte Personengesellschaften. Die Größenklassen ergeben sich gemäß § 267 Abs. 2 und 3 HGB und bemessen sich an den Kriterien Bilanzsumme, Umsatz und durchschnittliche Mitarbeiteranzahl.

Die gesetzliche Abschlussprüfung umfasst mindestens den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht und die Buchführung. Der Abschlussprüfer hat festzustellen, ob die Rechnungslegung im Einklang mit den zugrundeliegenden Rechnungslegungsgrundsätzen sowie ggf. weiteren rechtlichen Grundlagen wie etwa der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag steht (Gesetzmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsprüfung). Ferner ist festzustellen, ob der jeweilige Abschluss nebst zugehörigem Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt, wobei auch zu prüfen ist, ob im Lagebericht die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt werden. Das Ergebnis der Abschlussprüfung fasst der Abschlussprüfer im Rahmen des sog. Bestätigungsvermerks (vgl. § 322 HGB) zusammen.

Der Jahresabschluss, Lagebericht und der Bestätigungsvermerk (bei gesetzlichen Abschlussprüfungen) sowie weitere Unterlagen sind im Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 HGB). Damit sind diese grundsätzlich unter der Internetadresse https://www.unternehmensregister.de für die Öffentlichkeit verfügbar. Es bestehen aber Offenlegungserleichterungen für bestimmte Größenkriterien.4

Die Gesellschafter eines Tochterunternehmens können auf die Abschlussprüfungs- und Offenlegungspflicht von Jahresabschluss und Lagebericht des Tochterunternehmens verzichten. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen (siehe § 264 III HGB), zu denen unter anderem zählt, dass der Konzernabschluss des Mutterunternehmens offengelegt wird sowie sich das Mutterunternehmen bereit erklärt hat, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen einzustehen. Nehmen die Gesellschafter alle bzw. teile der Erleichterungen in Anspruch, müssen diese Fälle jedoch ebenfalls über das Unternehmensregister transparent offengelegt werden.

Im Gegensatz zu Jahresabschlüssen unterliegen die (Konzern-)Zahlungsberichte gemäß §§ 341 q ff. HGB keiner gesetzlichen Prüfungspflicht. Der Abschlussprüfer hat allerdings im Prüfungsbericht zu berichten, falls trotz gesetzlicher Verpflichtung kein (Konzern-)Zahlungsbericht erstellt bzw. offengelegt wurde.

Vorstand bzw. Geschäftsführung müssen für die Richtigkeit der entsprechenden Abschlüsse Sorge tragen. Für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten, werden sie meist durch eine Interne Revision unterstützt. Die Interne Revision erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen. Sie unterstützt die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs- und Überwachungsprozesse bewertet und diese verbessern hilft. In Deutschland besteht keine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung dieser prozessunabhängigen Kontrollfunktion, sie entspricht jedoch den Grundsätzen guter Corporate Governance (vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex). Sie ist besonders in großen, komplexen oder international tätigen Konzernen üblich.

Ergänzend setzen viele Unternehmen auf Compliance-Management-Systeme, die die Einhaltung gesetzliche Vorgaben und interne Richtlinien sicherstellen. Sie umfassen präventive Maßnahmen, Schulungen oder Hinweisgeberkanäle, um Verstöße gegen Gesetze oder interne Regelungen zu verhindern bzw. aufzudecken. Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist in Deutschland seit dem Jahr 2023 für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden verpflichtend. Das entsprechende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie.

Seit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) müssen börsennotierte Gesellschaften darüber hinaus ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem einrichten. Ein Internes Kontrollsystem (IKS) besteht aus systematisch gestalteten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen im Unternehmen zur Einhaltung von Richtlinien und zur Abwehr von Schäden, die durch das eigene Personal oder böswillige Dritte verursacht werden können. Insbesondere das rechnungslegungsbezogene Interne Kontrollsystem ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abschlussunterlagen ausgerichtet.

Veröffentlichte Abschlüsse der teilnehmenden Unternehmen

Die geprüften Jahresabschlüsse bzw. Konzernabschlüsse sind auf den Internetseiten der teilnehmenden Unternehmen oder im Unternehmensregister veröffentlicht. Im Folgenden findet sich eine Übersicht mit Verweis auf die entsprechenden Unterlagen.
Nachdem eine Verlinkung zu einzelnen Abfragen beim Unternehmensregister technisch nicht möglich ist, findet sich anbei eine entsprechende Klickanleitung:

  1. Klicken Sie auf die verlinkten Internetseite
  2. Geben Sie den Unternehmensnamen in das Suchfeld „Firmenname“ ein
  3. Über die Auswahl der Option „Erweiterte Suche“ haben Sie die Möglichkeit, Ihre Suche durch Angabe spezifischer Kriterien wie den Unternehmenssitz, die Niederlassung oder den gewünschten Veröffentlichungszeitraum gezielt einzugrenzen
  4. Wählen Sie die entsprechenden Dokumente gemäß der Bezeichnung der nachfolgenden Tabelle aus


Unternehmen Geprüfte und veröffentlichte Abschlussunterlagen
BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG, Hannover Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 24.09.2024
Dyckerhoff Gruppe, Wiesbaden Unternehmensregister Einzelabschluss der Dyckerhoff GmbH, Wiesbaden: Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 13.02.2025 Geschäftsbericht Buzzi S.p.A.2023 Die Dyckerhoff Gruppe hat von der Option einer Befrei-ung eines eigenen Konzernabschluss gebrauch gemacht
ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Han-nover Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 29.11.2024
Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH, Heidel-berg (ehemals: Heidelberger Sand und Kies GmbH) Unternehmensregister Bezeichnung „Bekanntmachung Verzicht auf Offenle-gung §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 Heidelberg Materials AG, Heidelberg“, veröffentlicht am 19.03.2024 Geschäftsbericht Heidelberg Materials AG 2023
Holcim (Deutschland) GmbH, Hamburg Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 20.02.2025
Hülskens Holding GmbH & Co. KG, Wesel Unternehmensregister Bezeichnung „Bekanntmachung Verzicht auf Offenle-gung §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 Hülskens Holding GmbH & Co.KG, Wesel“, veröffentlicht am 27.12.2024 Bezeichnung „Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 07.01.2025
K+S Minerals and Agriculture GmbH, Kassel Unternehmensregister Bezeichnung „Bekanntmachung Verzicht auf Offenle-gung §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 K+S Aktiengesellschaft, Kassel“, veröffentlicht am 08.01.2024 Geschäftsbericht K+S AG 2023
Lausitz Energie Bergbau AG, Cottbus Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 07.08.2024
MIBRAG Energy Group GmbH, Zeitz Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 16.01.2025 Aufgrund der Größe der Gesellschaft unterliegt diese nicht der gesetzlichen Abschlussprüfung. Daher zudem der veröffentlichte und geprüfte Konzernabschluss der EP Power Europe: Bezeichnung „Befreiender Konzernabschluss zum Ge-schäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröf-fentlicht am 30.05.2025
MIBRAG Energy Group GmbH, Zeitz Neptune Energy Deutschland GmbH, Hannover Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 30.09.2024
Quarzwerke GmbH, Frechen Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 06.02.2025
RWE Power AG, Essen Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 23.07.2024
Sibelco Gruppe, Ransbach-Baumbach Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 17.06.2025 Konzernabschluss Sibelco Gruppe 2023
Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn Geschäftsbericht Südwestdeutsche Salzwerke AG 2023
Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG, Hannover Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 22.07.2024
Wacker Chemie AG, München Geschäftsbericht Wacker Chemie AG 2023
Wintershall Dea Deutschland GmbH, Hamburg Unternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, der Wintershall Aktiengesellschaft, Celle, veröffentlicht am 07.05.2025

Identifizierung der staatlichen Stellen

Aufgrund des föderalen Aufbaus der Verwaltung in Deutschland ist keine zentrale Erfassung aller relevanten staatlichen Stellen möglich, die Einnahmen aus der Rohstoffindustrie generieren. Sie werden daher unmittelbar aus den festgelegten Zahlungsströmen abgeleitet:

  • Körperschaftsteuer: zuständigen Finanzämter am Sitz der Unternehmen
  • Gewerbesteuer: Gemeinden, in deren Gebiet sich die steuerlich relevanten Betriebsstätten befinden
  • Feldes- und Förderabgabe: zuständigen Bergbehörden der Bundesländer, in denen das Erlaubnis-/Bewilligungsfeld liegt
  • Pachtzahlungen und Zahlungen zur Verbesserung der Infrastruktur: staatliche Stellen auf Landes- bzw. Gemeindeebene, je nach Art der Zahlung

Grundlage für die Darstellung der Einnahmen der staatlichen Stellen sind die entsprechenden Daten zu den Zahlungen der Unternehmen für das aktuelle Berichtsjahr.

Grundlage für die Risikoidentifikation und -beurteilung

Auf Basis von öffentlich zugänglichen Informationsquellen, Befragung von Mitarbeitenden der staatlichen Stellen sowie den von Mitgliedern der MSG erteilten Auskünften wurde beurteilt, ob Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsströme

  • Feldes- und Förderabgaben
  • Körperschaftsteuern und
  • Gewerbesteuern

im Berichtszeitraum 2023 sprechen könnten. Einzelheiten dieses Beurteilungsprozesses werden im Folgenden näher dargestellt.
Grundlage für die Beurteilung bilden die Prozesse und Kontrollmechanismen, die von staatlichen Stellen eingerichtet wurden, um eine ordnungsgemäße Erhebung (Sollstellung) sowie die Abwicklung (Zahlung) der jeweiligen Zahlungsströme sicherzustellen. Der Begriff der „Ordnungsmäßigkeit“ bedeutet im Hinblick auf die Zielsetzung von EITI u.a.,

  • dass hinreichende Prozesse bzw. Verfahren auf Ebene der jeweiligen staatlichen Stelle eingerichtet sind, um eine gesetzeskonforme und zeitgerechte Sollstellung der Zahlungen sicherzustellen,
  • dass Prozesse und Kontrollen eingerichtet sind, die eine vollständige und zeitgerechte Klärung von etwaigen Abweichungen zwischen Sollstellung der staatlichen Stellen und Zahlungen der Unternehmen sicherstellen,
  • dass hinreichende Kontrollen auf Ebene übergeordneter staatlicher Stellen vorhanden sind und
  • dass eine Überprüfung der Kontrollen durch unabhängige Prüfstellen sichergestellt ist.

Mit der Analyse der Prozesse und Kontrollen, die auf Seiten der staatlichen Stellen eingerichtet sind, wird deshalb notwendigerweise auch das weitere behördliche Umfeld dieser staatlichen Stellen und der relevante rechtliche Rahmen in die Betrachtung mit einbezogen.5

In Deutschland basiert dieses System grundsätzlich auf einem Zusammenspiel von rechtlichen Grundlagen (z. B. Beamtenrecht, Haushaltsrecht, Strafrecht, Verwaltungsvorschriften), Behördenaufbau und -organisation (z. B. über Geschäftsordnungen, Geschäftsverteilungspläne, Einrichtung von Funktionstrennungen, Vier-Augen-Prinzip) sowie zusätzlicher Überwachung von Prozessen und Kontrollen (z. B. über interne Revisionsstellen und andere unabhängige Prüfstellen).

Die Gesamtheit aus diesen eingerichteten Prozessen, Verfahren und Kontrollen ist im Sinne eines Internen Kontrollsystems zu verstehen. Mittels eines IKS wird das angestrebte Ziel einer ordnungsmäßigen Erhebung der jeweiligen Zahlungen unterstützt.

Die Definition eines Internen Kontrollsystems ergibt sich aus verschiedenen Rahmenkonzepten. Das Konzept des Committee of Sponsoring Organisations of the Treadway Commission (COSO) hat dabei eine weite internationale Verbreitung gefunden. Seine Grundprinzipien spiegeln sich zum Beispiel in den Standards for Internal Control in the Federal Government des United States Government Accountability Office wider, können also auch auf staatliche Stellen übertragen werden. Zugleich ist dieses Rahmenkonzept unter anderem die methodische Basis für die in Deutschland bei gesetzlichen Abschlussprüfungen sowie freiwilligen Prüfungen angewendeten Prüfungsstandards des Institutes der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW).6

Zu den Komponenten eines Internen Kontrollsystems gehören nach COSO das Kontrollumfeld, die Risikobeurteilungen, Kontrollaktivitäten, Information & Kommunikation sowie die Überwachung des internen Kontrollsystems. Diese Komponenten werden nachfolgend auf die einschlägigen Zahlungsströme Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Feldes- und Förderabgaben angewendet.

Beschreibung des Konzeptes zur Sicherung der Qualität der veröffentlichten Informationen

Die MSG muss die Qualität der Berichterstattung zu Zahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen als auch der korrespondierenden staatlichen Einnahmen sicherstellen. Dies ist eine zentrale Anforderung des EITI Standards. In den ersten beiden Berichterstattungen der D-EITI setzte die MSG zur Qualitätssicherung auf die beiderseitige Offenlegung der Zahlungsströme. Dieses sogenannte EITI Standardverfahren sieht einen individuellen Abgleich der berichteten Zahlungen der Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen durch einen Unabhängigen Verwalter vor. Es ergaben sich daraus keine bzw. keine erwähnenswerten Differenzen zwischen geleisteten Zahlungen der Unternehmen und empfangenen Zahlungen der staatlichen Stellen.

In systematischer Hinsicht stellt das Standardverfahren des Zahlungsabgleichs eine Einzelfallprüfung der von den teilnehmenden Unternehmen gemeldeten Zahlungsströme dar. Eine Aufnahme und Beurteilung der mit den Zahlungsströmen verbundenen Prozessen und Kontrollen findet nicht statt.

Seit dem Berichtszeitraum 2018 erfolgte in Deutschland die Entwicklung und Umsetzung eines alternativen Verfahrens der Qualitätssicherung der gemeldeten Zahlungsströme an staatliche Stellen. Für die vorliegende achte deutschen EITI-Berichterstattung wird das alternative Verfahren durch die MSG und den Unabhängigen Verwalter weiter angewendet.

Das alternative Verfahren ersetzt den Zahlungsabgleich durch einen zweistufigen systembasierten Ansatz. In diesem werden im ersten Schritt Informationen über die relevanten Prozesse und Kontrollen sowie das Kontrollumfeld erhoben und analysiert. Im Wesentlichen liegt der Fokus dabei auf den staatlichen Zahlungsempfängern beispielsweise den Erhebungsprozessen der staatlichen Stellen, den bestehenden Überwachungsorganen oder allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen in den staatlichen Stellen. Ziel der Analyse ist es, der MSG eine fundierte Einschätzung zu ermöglichen, ob im Berichtszeitraum Risiken für eine nicht ordnungsgemäße Abwicklung rohstoffbezogener Zahlungen an staatliche Stellen bestehen.

Je nach Ergebnis der Risikoeinschätzung werden unterschiedliche Schritte abgeleitet: von einer Plausibilitätsprüfung auf Basis von Kennzahlen oder weiteren analytischen Überlegungen im Fall von fehlenden Risikohinweisen bis hin zu detaillierten Analysen/Prüfungen im Fall von Risikohinweisen.

Das im Rahmen des alternativen Qualitätssicherungsverfahrens entwickelte Konzept des systembasierten Ansatzes wird als geeignet angesehen, um die Anforderungen des EITI Standards an eine verlässliche Offenlegung von Zahlungen aus der Rohstoffindustrie zu erfüllen. Mittlerweile wurde die Alternative als Standardverfahren der EITI aufgenommen.

Die vom Unabhängigen Verwalter durchgeführten Untersuchungshandlungen der Unternehmensmeldungen münden in der Einschätzung, dass die MSG die nach Anforderung 4.9 des EITI Standard geforderte Qualitätssicherung auf Basis dieses systembasierten Ansatzes erfolgreich abschließen kann.

Art und Umfang der Arbeiten des Unabhängigen Verwalters

Bei den Arbeiten des Unabhängigen Verwalters handelte es sich um Untersuchungshandlungen entsprechend dem International Standard on Related Services (ISRS) 4400, Engagements to Perform Agreed-upon Procedures (Aufträge zur Durchführung vereinbarter Untersuchungshandlungen).

Die durch den Unabhängigen Verwalter durchgeführten Untersuchungshandlungen stellen keine (Abschluss-)Prüfung oder prüferische Durchsicht der gemeldeten Zahlungsströme nach in Deutschland oder international anerkannten Berufsstandards für Wirtschaftsprüfer dar. Daher hat der Unabhängige Verwalter auch kein Gesamturteil (weder mit hinreichender noch mit begrenzter Urteilssicherheit) in Bezug auf die gemeldeten Zahlungsströme abgegeben. Der Unabhängige Verwalter hat hinsichtlich der Datenmeldungen der teilnehmenden Unternehmen bzw. der staatlichen Stellen keine eigenen Untersuchungshandlungen zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Verlässlichkeit der Zahlungsdaten vorgenommen. Die Untersuchungshandlungen waren darüber hinaus nicht auf die Aufdeckung von Fehlern oder Verstößen auf Seiten der teilnehmenden Unternehmen bzw. staatlichen Stellen ausgerichtet.

Die Tätigkeiten des Unabhängigen Verwalters im Rahmen des alternativen Verfahrens zum Zahlungsabgleich wurden in einem umfassenden Arbeitsbericht für das Berichtsjahr 2023 festgehalten.

Vorlagen und Hinweise zur Datenerhebung

Der Unabhängige Verwalter hat basierend auf den Entscheidungen der MSG zum D-EITI-Berichtserstattungsprozess eine wordbasierte Vorlage zur Erhebung der relevanten Daten bei den Unternehmen erstellt.

Um den Unternehmen praktische Hinweise und Hilfestellungen mitzugeben wurde in Ergänzung eine FAQ-Unterlage (Frequently Asked Questions) erstellt. Zudem wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ein Begleitschreiben für die Abfrage zur Verfügung gestellt.

Die Vorlage zur Datenerhebung bei den Unternehmen dient der MSG zusätzlich zur Erfassung der Zahlungsströme als Instrument der Kommunikation mit den teilnehmenden Unternehmen. So wurde auf Wunsch der MSG, analog den Vorjahren, zusätzliche Abfragen zu sog. wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes und zum Vorhandensein von sog. politisch exponierten Personen (PEPs) aufgenommen.

Umgang mit dem Steuergeheimnis

Die EITI Berichterstattung umfasst Steuerdaten, namentlich Zahlungsströme betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, die dem Steuergeheimnis gemäß §§ 30 ff. AO unterliegen. Im Zuge der Erstellung der EITI Berichterstattung wurden die von den Unternehmen gemeldeten Zahlungsströme an staatliche Stellen aufbereitet und offengelegt. Diese Form der Nutzung steuerrelevanter Daten ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige, also das jeweilige Unternehmen, ausdrücklich zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

Im Rahmen der Datenmeldung mittels Abfrageformular wurde sichergestellt, dass die Zustimmung jedes einzelnen Unternehmens vorliegt. Diese Zustimmung wurde bei allen teilnehmenden Unternehmen durch die Unterschriften autorisierter Personen verbindlich bestätigt.

Identifizierung der Unternehmen

Der Unabhängige Verwalter hat eine umfassende Analyse durchgeführt, um die relevanten Unternehmen für die achte D-EITI Berichterstattung zu bestimmen. Grundlage für die Analyse war die Datenbank von D&B Hoovers. Es wurden daraus sämtliche Unternehmen selektiert, die in der Haupttätigkeit der rohstoffgewinnenden Industrie in den Bereichen Braunkohle, Erdöl, Erdgas, Kali und Salze sowie Steine und Erden zugeordnet sind. Dies basierte auf der Zuordnung der Unternehmen zu den Abteilungen 05 bis 08 entsprechend der Verordnung 1893/2006/EG vom Dezember 2006 (vgl. Auswahl der Unternehmen).

Im zweiten Schritt erfolgte eine Auswahl der Unternehmen nach den Größenkriterien, die durch das HGB für „große“ Gesellschaften“ vorgegeben sind.

Der Kreis dieser vorläufig identifizierten Unternehmen wurde durch den Unabhängigen Verwalter manuell um Unternehmensgruppen, bei denen eine sogenannte Konzerninfizierung über „tätige“ Tochterunternehmen in Frage kommen könnte, erweitert (zu Einzelheiten vgl. Auswahl der Unternehmen). Unverändert gegenüber der bisherigen D-EITI Berichterstattung sind nachfolgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Unternehmen mit schwerpunktmäßiger Tätigkeit in der Speicherung von Rohstoffen (z. B. Errichtung und Betrieb von Kavernenspeichern zur Speicherung von Erdgas), werden trotz Zuordnung zu den Abteilungen 05 bis 08 nicht berücksichtigt, da hier nicht die Gewinnung von Rohstoffen im Vordergrund steht; gleiches gilt für anderweitige Dienstleistungen.
  • Sämtliche zunächst erfasste Gesellschaften der Abteilung 07 (Erzbergbau) betreiben keinen aktiven Rohstoffabbau in Deutschland und wurden daher nicht berücksichtigt.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 341q ff. HGB) und deren Auslegung kann eine vollständige Identifizierung aller berichtspflichtigen Unternehmen für die aktuelle D-EITI-Berichterstattung nicht sichergestellt werden. Dennoch zeigen die veröffentlichten Zahlungsberichte für 2023, dass die nach der angewandten Methodik ermittelten Unternehmen weitgehend mit den berichtenden Unternehmen übereinstimmen.

Es zeigt sich, dass durch die von der MSG festgelegten Auswahlkriterien eine hohe Abdeckung für die Sektoren Braunkohle, Erdöl, Erdgas, Kali und Salze erreicht wurde (vgl. Zahlungsströme 2023). Bei diesen Rohstoffen handelt es sich ausschließlich um bergfreie Bodenschätze. Diese Sektoren enthalten wenige große Unternehmen. Dagegen werden die Rohstoffe des Sektors Steine und Erden überwiegend von einer hohen Anzahl an kleinen bis mittelständischen Unternehmen gewonnen.

Nach Auswertungen des Bundesverbandes Baustoffe – Steine und Erden e.V. gehören im Jahr 2023 insgesamt rd. 3.400 Betriebe zur Baustoff-Steine-Erden-Industrie in Deutschland. Rund 81% dieser Betriebe beschäftigen weniger als 50 Mitarbeitende. Auf diese kleineren Einheiten entfallen ca. 40% des Umsatzes der Baustoff-Steine-Erden-Industrie. Die Kleinteiligkeit des Sektors ist auch auf die stark unterschiedliche Kapitalintensität der Produktion zurückzuführen; in besonders kapitalintensiven Teilbereichen (z.B. Herstellung von Zement) sind größere Mittelständler und Großunternehmen deutlich stärker vertreten als im Bereich der reinen Rohstoffgewinnung. Die Größenstruktur der Branche hat sich über das vergangene Jahrzehnt wenig verändert.1

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sich bereits unter den 25 größten Anbietern dieser Branche eine Reihe von Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen befinden, die nicht die Größenkriterien der D-EITI Berichterstattung erfüllen. Die Abdeckung des Sektors Steine und Erden bleibt damit bedingt durch die hohe Anzahl nicht erfasster kleiner und mittlerer Unternehmen hinter der Abdeckung der übrigen Sektoren zurück.

Qualität der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten

In Deutschland bestehen für Unternehmen umfassende, gesetzlich geregelte

  • Rechnungslegungs-,
  • Offenlegungs- und
  • Prüfungspflichten.

Die Ausgestaltung der Regelungen ergibt sich in Abhängigkeit von Größe, Rechtsform und Tätigkeit des Unternehmens und ist dadurch je Gesellschaft individuell zu bestimmen. Grundsätzlich haben Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften im Sinne des § 264 a Abs. 1 HGB2 zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit einem Anhang sowie ggf. einen Lagebericht aufzustellen.3 Die Pflicht zur Abschlussprüfung ist insbesondere in § 316 ff. HGB geregelt. Eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht u.a. für „mittelgroße“ bzw. für „große“ Kapitalgesellschaften und bestimmte haftungsbeschränkte Personengesellschaften. Die Größenklassen ergeben sich gemäß § 267 Abs. 2 und 3 HGB und bemessen sich an den Kriterien Bilanzsumme, Umsatz und durchschnittliche Mitarbeiteranzahl.

Die gesetzliche Abschlussprüfung umfasst mindestens den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht und die Buchführung. Der Abschlussprüfer hat festzustellen, ob die Rechnungslegung im Einklang mit den zugrundeliegenden Rechnungslegungsgrundsätzen sowie ggf. weiteren rechtlichen Grundlagen wie etwa der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag steht (Gesetzmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsprüfung). Ferner ist festzustellen, ob der jeweilige Abschluss nebst zugehörigem Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt, wobei auch zu prüfen ist, ob im Lagebericht die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt werden. Das Ergebnis der Abschlussprüfung fasst der Abschlussprüfer im Rahmen des sog. Bestätigungsvermerks (vgl. § 322 HGB) zusammen.

Der Jahresabschluss, Lagebericht und der Bestätigungsvermerk (bei gesetzlichen Abschlussprüfungen) sowie weitere Unterlagen sind im Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 HGB). Damit sind diese grundsätzlich unter der Internetadresse https://www.unternehmensregister.de für die Öffentlichkeit verfügbar. Es bestehen aber Offenlegungserleichterungen für bestimmte Größenkriterien.4

Die Gesellschafter eines Tochterunternehmens können auf die Abschlussprüfungs- und Offenlegungspflicht von Jahresabschluss und Lagebericht des Tochterunternehmens verzichten. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen (siehe § 264 III HGB), zu denen unter anderem zählt, dass der Konzernabschluss des Mutterunternehmens offengelegt wird sowie sich das Mutterunternehmen bereit erklärt hat, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen einzustehen. Nehmen die Gesellschafter alle bzw. teile der Erleichterungen in Anspruch, müssen diese Fälle jedoch ebenfalls über das Unternehmensregister transparent offengelegt werden.

Im Gegensatz zu Jahresabschlüssen unterliegen die (Konzern-)Zahlungsberichte gemäß §§ 341 q ff. HGB keiner gesetzlichen Prüfungspflicht. Der Abschlussprüfer hat allerdings im Prüfungsbericht zu berichten, falls trotz gesetzlicher Verpflichtung kein (Konzern-)Zahlungsbericht erstellt bzw. offengelegt wurde.

Vorstand bzw. Geschäftsführung müssen für die Richtigkeit der entsprechenden Abschlüsse Sorge tragen. Für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten, werden sie meist durch eine Interne Revision unterstützt. Die Interne Revision erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen. Sie unterstützt die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs- und Überwachungsprozesse bewertet und diese verbessern hilft. In Deutschland besteht keine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung dieser prozessunabhängigen Kontrollfunktion, sie entspricht jedoch den Grundsätzen guter Corporate Governance (vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex). Sie ist besonders in großen, komplexen oder international tätigen Konzernen üblich.

Ergänzend setzen viele Unternehmen auf Compliance-Management-Systeme, die die Einhaltung gesetzliche Vorgaben und interne Richtlinien sicherstellen. Sie umfassen präventive Maßnahmen, Schulungen oder Hinweisgeberkanäle, um Verstöße gegen Gesetze oder interne Regelungen zu verhindern bzw. aufzudecken. Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist in Deutschland seit dem Jahr 2023 für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden verpflichtend. Das entsprechende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie.

Seit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) müssen börsennotierte Gesellschaften darüber hinaus ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem einrichten. Ein Internes Kontrollsystem (IKS) besteht aus systematisch gestalteten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen im Unternehmen zur Einhaltung von Richtlinien und zur Abwehr von Schäden, die durch das eigene Personal oder böswillige Dritte verursacht werden können. Insbesondere das rechnungslegungsbezogene Interne Kontrollsystem ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abschlussunterlagen ausgerichtet.

Veröffentlichte Abschlüsse der teilnehmenden Unternehmen

Die geprüften Jahresabschlüsse bzw. Konzernabschlüsse sind auf den Internetseiten der teilnehmenden Unternehmen oder im Unternehmensregister veröffentlicht. Im Folgenden findet sich eine Übersicht mit Verweis auf die entsprechenden Unterlagen.
Nachdem eine Verlinkung zu einzelnen Abfragen beim Unternehmensregister technisch nicht möglich ist, findet sich anbei eine entsprechende Klickanleitung:

  1. Klicken Sie auf die verlinkten Internetseite
  2. Geben Sie den Unternehmensnamen in das Suchfeld „Firmenname“ ein
  3. Über die Auswahl der Option „Erweiterte Suche“ haben Sie die Möglichkeit, Ihre Suche durch Angabe spezifischer Kriterien wie den Unternehmenssitz, die Niederlassung oder den gewünschten Veröffentlichungszeitraum gezielt einzugrenzen
  4. Wählen Sie die entsprechenden Dokumente gemäß der Bezeichnung der nachfolgenden Tabelle aus

UnternehmenGeprüfte und veröffentlichte Abschlussunterlagen
BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG, HannoverUnternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 24.09.2024
Dyckerhoff Gruppe, WiesbadenUnternehmensregister Einzelabschluss der Dyckerhoff GmbH, Wiesbaden: Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 13.02.2025 Geschäftsbericht Buzzi S.p.A.2023 Die Dyckerhoff Gruppe hat von der Option einer Befrei-ung eines eigenen Konzernabschluss gebrauch gemacht
ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Han-noverUnternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 29.11.2024
Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH, Heidel-berg (ehemals: Heidelberger Sand und Kies GmbH)Unternehmensregister Bezeichnung „Bekanntmachung Verzicht auf Offenle-gung §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 Heidelberg Materials AG, Heidelberg“, veröffentlicht am 19.03.2024 Geschäftsbericht Heidelberg Materials AG 2023
Holcim (Deutschland) GmbH, HamburgUnternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 20.02.2025
Hülskens Holding GmbH & Co. KG, WeselUnternehmensregister Bezeichnung „Bekanntmachung Verzicht auf Offenle-gung §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 Hülskens Holding GmbH & Co.KG, Wesel“, veröffentlicht am 27.12.2024 Bezeichnung „Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 07.01.2025
K+S Minerals and Agriculture GmbH, KasselUnternehmensregister Bezeichnung „Bekanntmachung Verzicht auf Offenle-gung §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 K+S Aktiengesellschaft, Kassel“, veröffentlicht am 08.01.2024 Geschäftsbericht K+S AG 2023
Lausitz Energie Bergbau AG, CottbusUnternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 07.08.2024
MIBRAG Energy Group GmbH, ZeitzUnternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 16.01.2025 Aufgrund der Größe der Gesellschaft unterliegt diese nicht der gesetzlichen Abschlussprüfung. Daher zudem der veröffentlichte und geprüfte Konzernabschluss der EP Power Europe: Bezeichnung „Befreiender Konzernabschluss zum Ge-schäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröf-fentlicht am 30.05.2025
MIBRAG Energy Group GmbH, Zeitz Neptune Energy Deutschland GmbH, HannoverUnternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 30.09.2024
Quarzwerke GmbH, FrechenUnternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 06.02.2025
RWE Power AG, EssenUnternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 23.07.2024
Sibelco Gruppe, Ransbach-BaumbachUnternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 17.06.2025 Konzernabschluss Sibelco Gruppe 2023
Südwestdeutsche Salzwerke AG, HeilbronnGeschäftsbericht Südwestdeutsche Salzwerke AG 2023
Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG, HannoverUnternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, veröffentlicht am 22.07.2024
Wacker Chemie AG, MünchenGeschäftsbericht Wacker Chemie AG 2023
Wintershall Dea Deutschland GmbH, HamburgUnternehmensregister Bezeichnung „Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023“, der Wintershall Aktiengesellschaft, Celle, veröffentlicht am 07.05.2025

Identifizierung der staatlichen Stellen

Aufgrund des föderalen Aufbaus der Verwaltung in Deutschland ist keine zentrale Erfassung aller relevanten staatlichen Stellen möglich, die Einnahmen aus der Rohstoffindustrie generieren. Sie werden daher unmittelbar aus den festgelegten Zahlungsströmen abgeleitet:

  • Körperschaftsteuer: zuständigen Finanzämter am Sitz der Unternehmen
  • Gewerbesteuer: Gemeinden, in deren Gebiet sich die steuerlich relevanten Betriebsstätten befinden
  • Feldes- und Förderabgabe: zuständigen Bergbehörden der Bundesländer, in denen das Erlaubnis-/Bewilligungsfeld liegt
  • Pachtzahlungen und Zahlungen zur Verbesserung der Infrastruktur: staatliche Stellen auf Landes- bzw. Gemeindeebene, je nach Art der Zahlung

Grundlage für die Darstellung der Einnahmen der staatlichen Stellen sind die entsprechenden Daten zu den Zahlungen der Unternehmen für das aktuelle Berichtsjahr.

Grundlage für die Risikoidentifikation und -beurteilung

Auf Basis von öffentlich zugänglichen Informationsquellen, Befragung von Mitarbeitenden der staatlichen Stellen sowie den von Mitgliedern der MSG erteilten Auskünften wurde beurteilt, ob Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsströme

  • Feldes- und Förderabgaben
  • Körperschaftsteuern und
  • Gewerbesteuern

im Berichtszeitraum 2023 sprechen könnten. Einzelheiten dieses Beurteilungsprozesses werden im Folgenden näher dargestellt.
Grundlage für die Beurteilung bilden die Prozesse und Kontrollmechanismen, die von staatlichen Stellen eingerichtet wurden, um eine ordnungsgemäße Erhebung (Sollstellung) sowie die Abwicklung (Zahlung) der jeweiligen Zahlungsströme sicherzustellen. Der Begriff der „Ordnungsmäßigkeit“ bedeutet im Hinblick auf die Zielsetzung von EITI u.a.,

  • dass hinreichende Prozesse bzw. Verfahren auf Ebene der jeweiligen staatlichen Stelle eingerichtet sind, um eine gesetzeskonforme und zeitgerechte Sollstellung der Zahlungen sicherzustellen,
  • dass Prozesse und Kontrollen eingerichtet sind, die eine vollständige und zeitgerechte Klärung von etwaigen Abweichungen zwischen Sollstellung der staatlichen Stellen und Zahlungen der Unternehmen sicherstellen,
  • dass hinreichende Kontrollen auf Ebene übergeordneter staatlicher Stellen vorhanden sind und
  • dass eine Überprüfung der Kontrollen durch unabhängige Prüfstellen sichergestellt ist.

Mit der Analyse der Prozesse und Kontrollen, die auf Seiten der staatlichen Stellen eingerichtet sind, wird deshalb notwendigerweise auch das weitere behördliche Umfeld dieser staatlichen Stellen und der relevante rechtliche Rahmen in die Betrachtung mit einbezogen.5

In Deutschland basiert dieses System grundsätzlich auf einem Zusammenspiel von rechtlichen Grundlagen (z. B. Beamtenrecht, Haushaltsrecht, Strafrecht, Verwaltungsvorschriften), Behördenaufbau und -organisation (z. B. über Geschäftsordnungen, Geschäftsverteilungspläne, Einrichtung von Funktionstrennungen, Vier-Augen-Prinzip) sowie zusätzlicher Überwachung von Prozessen und Kontrollen (z. B. über interne Revisionsstellen und andere unabhängige Prüfstellen).

Die Gesamtheit aus diesen eingerichteten Prozessen, Verfahren und Kontrollen ist im Sinne eines Internen Kontrollsystems zu verstehen. Mittels eines IKS wird das angestrebte Ziel einer ordnungsmäßigen Erhebung der jeweiligen Zahlungen unterstützt.

Die Definition eines Internen Kontrollsystems ergibt sich aus verschiedenen Rahmenkonzepten. Das Konzept des Committee of Sponsoring Organisations of the Treadway Commission (COSO) hat dabei eine weite internationale Verbreitung gefunden. Seine Grundprinzipien spiegeln sich zum Beispiel in den Standards for Internal Control in the Federal Government des United States Government Accountability Office wider, können also auch auf staatliche Stellen übertragen werden. Zugleich ist dieses Rahmenkonzept unter anderem die methodische Basis für die in Deutschland bei gesetzlichen Abschlussprüfungen sowie freiwilligen Prüfungen angewendeten Prüfungsstandards des Institutes der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW).6

Zu den Komponenten eines Internen Kontrollsystems gehören nach COSO das Kontrollumfeld, die Risikobeurteilungen, Kontrollaktivitäten, Information & Kommunikation sowie die Überwachung des internen Kontrollsystems. Diese Komponenten werden nachfolgend auf die einschlägigen Zahlungsströme Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Feldes- und Förderabgaben angewendet.

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Quellenangaben

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Empfehlungen des Unabhängigen Verwalters

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/empfehlungen-des-unabhaengigen-verwalters/

Projektbegriff Feldes- und Förderabgabe

Wie unter Auswahl der Zahlungsströme detailliert beschrieben, wird der Projektbegriff für die Feldes- und Förderabgabe anhand der Zahlungsverpflichtung gegenüber der jeweiligen staatlichen Stelle definiert. In der Umsetzung sind dies die Zahlungen an die Bergbehörden der Bundesländer. Die entsprechenden Zahlungen wurden im Rahmen der D-EITI Berichterstattung 2023 veröffentlicht.

Mit Bezug auf die Feldes- und Förderabgabe lässt der EITI Standard Interpretationsspielraum. Gemäß Abschnitt 4.7 könnte der Projektbegriff zusätzlich noch granularer auf Ebene des Erlaubnis- bzw. Bewilligungsfeldes gefasst werden.

Ein Teil der teilnehmenden Unternehmen, wie die Wintershall Dea Deutschland GmbH, berichten bereits im Rahmen der Datenabfrage bzw. Zahlungsberichte auf diesem Level. Ein entsprechendes Erfassungsfeld ist im Abfrageformular vorgesehen, wird aber nicht von allen Unternehmen befüllt.

Wir empfehlen daher, im Rahmen der kommenden Datenabfrage, alle teilnehmenden Unternehmen auf diese Angabe zu sensibilisieren und bei Bedarf Informationen nachzufordern. Bei vollständiger Meldung durch alle Unternehmen könnten sowohl die Zahlungen auf Basis der staatlichen Stellen als auch auf Ebene des Erlaubnis- bzw. Bewilligungsfeldes aufgezeigt werden.

Projektbegriff Feldes- und Förderabgabe

Wie unter Auswahl der Zahlungsströme detailliert beschrieben, wird der Projektbegriff für die Feldes- und Förderabgabe anhand der Zahlungsverpflichtung gegenüber der jeweiligen staatlichen Stelle definiert. In der Umsetzung sind dies die Zahlungen an die Bergbehörden der Bundesländer. Die entsprechenden Zahlungen wurden im Rahmen der D-EITI Berichterstattung 2023 veröffentlicht.

Mit Bezug auf die Feldes- und Förderabgabe lässt der EITI Standard Interpretationsspielraum. Gemäß Abschnitt 4.7 könnte der Projektbegriff zusätzlich noch granularer auf Ebene des Erlaubnis- bzw. Bewilligungsfeldes gefasst werden.

Ein Teil der teilnehmenden Unternehmen, wie die Wintershall Dea Deutschland GmbH, berichten bereits im Rahmen der Datenabfrage bzw. Zahlungsberichte auf diesem Level. Ein entsprechendes Erfassungsfeld ist im Abfrageformular vorgesehen, wird aber nicht von allen Unternehmen befüllt.

Wir empfehlen daher, im Rahmen der kommenden Datenabfrage, alle teilnehmenden Unternehmen auf diese Angabe zu sensibilisieren und bei Bedarf Informationen nachzufordern. Bei vollständiger Meldung durch alle Unternehmen könnten sowohl die Zahlungen auf Basis der staatlichen Stellen als auch auf Ebene des Erlaubnis- bzw. Bewilligungsfeldes aufgezeigt werden.

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Quellenangaben

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Endnoten / Quellenhinweise

Link: https://dev.d-eiti.de/bericht/endnoten-quellenhinweise/

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Wissenswertes

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Daten zur Rohstoffproduktion​

Die Angaben zu Beschäftigtenzahlen (siehe “Die rohstoffgewinnende Industrie in Deutschland”) können sich je nach Quelle unterscheiden. Differenzen sind zumeist auf eine unterschiedliche Zuordnung der statistischen Einheiten zurückzuführen.

In der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) werden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Betriebe basierend auf der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) differenziert dargestellt. Entscheidend für die Zuordnung eines Betriebes zu einem Wirtschaftszweig ist dabei die Haupttätigkeit (die Tätigkeit, die den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung dieser Einheit leistet). Betriebe, für die eine Aktivität in den genannten Wirtschaftszweigen nur eine Nebentätigkeit ist, sind folglich nicht in den aufgeführten Daten der BA enthalten, da diese entsprechend ihrer Haupttätigkeit einem anderen Wirtschaftszweig zugerechnet werden.

Bei Daten, die im Gegensatz dazu auf eine funktionale Betrachtung des Wirtschaftszweiges zurückgreifen, werden alle Unternehmen/Betriebe, die auf diesem Gebiet tätig sind, betrachtet und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Haupttätigkeit der Einheit handelt. Infolgedessen kann es in den Statistiken zu abweichenden Zahlen von Beschäftigten kommen.

Quellen der Produktionsmengen und geschätzter Wert pro Rohstoffkategorie​

Die Zahlen zu den Produktionsmengen (siehe Gesamte Rohstoffförderung) wurden folgenden Publikationen entnommen: Die Zahlen zu Braunkohle basieren auf dem Datenangebot Statistik der Kohlenwirtschaft. Die Zahlen zu Erdöl und Erdgas wurden (LBEG 2023) „Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2022“ entnommen. Die Zahlen zu Kali­ und Kalisalzprodukte, feinkeramischer Ton, Steinsalz, Siedesalz und Industriesole, Kaolin, Quarzkies und ­sand, Kies und Sand, gebrochene Natursteine, Naturwerksteine sowie Kalk­, Mergel­ und Dolomitstein basieren auf (BGR 2024) „Deutschland – Rohstoffsituation 2023“. Dabei handelt es sich um eine jährliche Publikation, die u. a. Informationen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen und Energierohstoffen in Deutschland enthält.

Die Quellen und die Methoden zur Berechnung der Produktionsmengen und -werten ausgewählter Rohstoffe können der Destatis Datenbank des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.

Die Angaben zum Wert der zugehörigen Produktionsmengen sind nicht in der amtlichen Statistik enthalten. Deshalb wird auf andere Publikationen zurückgegriffen, wie z. B. die Geschäftsberichte der Verbände (hinsichtlich der Gesteinskörnungen insbesondere dem Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO 2023)) oder verschiedene Publikationen des Statistischen Bundesamtes. Im Detail basieren die Werte der Produktion von Erdöl und Erdgas auf Schätzungen aus durchschnittlichen Grenzübergangspreisen 2023 (BGR 2024). Derselben Publikation sind auch die Werte für Kali und Kalisalzprodukte, feinkeramischer Ton (Berechnung nach Destatis), Steinsalz und Industriesole (Berechnung nach Destatis) sowie Kaolin (Berechnung nach IM 2020) entnommen. Die Werte der Produktion für Quarzsand und ­kies, Kies und Sand und gebrochenem Naturstein sind ebenfalls aus (BGR 2024) entnommen. Die Werte der Produktion der Naturwerksteine sowie von Kalk­, Mergel­ und Dolomitstein entstammen den Angaben des Statistischen Bundesamtes.

Die hier verwendeten Daten wurden keiner zusätzlichen Überprüfung unterzogen.

Daten zur Bruttowertschöpfung

Eine systematische fortlaufende Darstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ist online bei Destatis verfügbar.

In der statistischen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) umfasst der Sektor „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ den gesamten Abschnitt B mit folgenden Subsektoren: Kohlenbergbau (WZ08-05); Gewinnung von Erdöl und Erdgas (WZ08-06); Erzbergbau (WZ08-07); Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (WZ08-08) sowie Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden (WZ08-09). Eine detaillierte Auflistung dieser Subsektoren findet sich in der Publikation „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen Bundesamts auf den Seiten 175 – 185. Es gilt zu beachten, dass im Abschnitt B („Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“) der Subsektor „Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden“ (WZ08-09) inkludiert ist. Dieser Bereich umfasst allerdings keine klassischen Gewinnungstätigkeiten. Die amtliche Statistik zur Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweiges B enthält keine separate Aufschlüsselung nach Subsektoren. Daher ist in dieser Angabe auch die Bruttowertschöpfung aus den Subsektoren WZ08-09 und WZ08-07 enthalten, anders als in der D-EITI-Berichtserstattung bis zum Jahr 2022.

Daneben gibt es weitere rohstoffgewinnende Unternehmen, die aufgrund ihrer Haupttätigkeit einem anderen Wirtschaftszweig zugeordnet sind und deshalb im Folgenden nicht berücksichtigt sind.

Daten zu Staatseinnahmen durch Steuern​

Die in der Tabelle (siehe Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie, Steuern) dargestellten Steuerbeträge basieren auf Sonderauswertungen der Körperschaftsteuerstatistiken 2010–2020, der Gewerbesteuerstatistiken 2010-2020 und der Statistiken über die Personengesellschaften und Gemeinschaften 2010–2012 und 2014–2020 sowie Schätzungen und Fortschreibungen des Bundesministeriums der Finanzen.

Betrachtet wurde jeweils nur der Wirtschaftszweig „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“. Er umfasst die Gewinnung natürlich vorkommender fester (wie Kohle, Salz und Erze), flüssiger (Erdöl) und gasförmiger (Erdgas) mineralischer Rohstoffe. Eine detaillierte Auflistung findet sich in der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des statistischen Bundesamts auf den Seiten 175–185.

Da die aktuellen statistischen Daten das Jahr 2020 betreffen, wurden die Folgejahre bis 2023 fortgeschrieben. Für die Fortschreibung wurde die Änderungsrate der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs B „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ laut den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen (Quelle: „VGR – Wichtige Zusammenhänge im Überblick“ Seite 20 f.).

Die für den rohstoffgewinnenden Sektor ausgewiesenen Steuerbeträge sind Beträge, die für das jeweils angegebene Jahr von den Unternehmen zu zahlen waren (sogenanntes Veranlagungsjahr). Der statistische Zeitrahmen unterscheidet sich damit von dem für die Gesamteinnahmen des Staates, die im Jahr des Zuflusses verbucht werden (Kassenjahr).

Die angegebenen Gesamteinnahmen wurden den aktuellen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Stand Juni 2025) des Statistischen Bundesamtes entnommen. Die Gesamteinnahmen des Staates umfassen neben den Steuereinnahmen des Staates auch Einnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen, Veräußerungserlösen oder Vermögensanlagen (Staatsanleihen) sowie ferner auch Gebühren, Verwaltungseinnahmen oder etwa Gewinne aus Staatsunternehmen. Detaillierte Erläuterungen bzw. Definitionen zum Öffentlichen Gesamthaushalt (ÖGH) sind auf der Website des Statistischen Bundesamtes abrufbar: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Oeffentliche-Finanzen/Glossar/oeffentlicher-gesamthaushalt.html

Körperschaftsteuer

Ausgewertet wurden statistische Daten der Jahre 2010 bis 2020. Für die Schätzung wurden die festgesetzten Körperschaftsteuern unbeschränkt und beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger vor Anrechnung von Kapitalertragsteuer o.Ä. berücksichtigt. Die Fortschreibung für die Jahre bis 2023 erfolgte anhand der Entwicklung der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs B „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird in Deutschland von den rund 11.000 Gemeinden nach individuell festgesetzten und dadurch differierenden Hebesätzen erhoben. Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuer­ bzw. Körperschaftsteuerrecht zu ermittelnde Gewinn, der ggf. um Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz erhöht bzw. gemindert wird. Auf Grundlage des Gewerbeertrags wird deutschlandweit einheitlich ein Steuermessbetrag festgesetzt. Unterhält der Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag auf die einzelnen Betriebsstättengemeinden zerlegt. Durch Anwendung des jeweiligen Hebesatzes der Gemeinde auf den Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil wird die vom Unternehmen zu zahlende Gewerbesteuer festgesetzt. Der Gewerbesteuer unterliegen Körperschaften, Mitunternehmerschaften und natürliche Personen mit ihren gewerblichen Einkünften.

In der Gewerbesteuerstatistik sind nur die im Veranlagungsverfahren ermittelten Steuermessbeträge enthalten. Das Statistische Bundesamt hat in einer Sonderauswertung der Statistiken für die Jahre 2010­2020 den dort nachgewiesenen positiven Steuermessbeträgen der betrachteten Unternehmen die Hebesätze der entsprechenden Gemeinden zugeordnet. Damit konnte die Gewerbesteuer näherungsweise ermittelt werden.

Einkommensteuer

Natürliche Personen können als Einzel- oder Mitunternehmer Gewinne im rohstoffgewinnenden Sektor erzielen und sind mit diesen einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. In der Einkommensteuerstatistik sind jedoch keine Untergliederungen nach Wirtschaftszweigen enthalten. Damit konnte diese Statistik für die vorliegende Untersuchung nicht genutzt werden. Die Statistik über Personengesellschaften wiederum ist zwar nach Wirtschaftszweigen gegliedert, sie dient jedoch nur der Feststellung der erzielten Einkünfte, die bei den Beteiligten (Mitunternehmern) der Besteuerung entweder bei der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegen.

Die auf den rohstoffgewinnenden Sektor entfallende Einkommensteuer wurde aufgrund der vorgenannten Probleme mit folgenden Verfahren unter Nutzung der Gewerbesteuerstatistik und der Statistik über die Personengesellschaften und Gemeinschaften geschätzt:

Für die Einzelunternehmen wurde aus den in der Gewerbesteuerstatistik ausgewiesenen positiven Steuermessbeträgen dieser Personengruppe durch Rückrechnung ein näherungsweiser Gewinn ermittelt. Die Summe der Einkünfte von Personengesellschaften, die im entsprechenden Wirtschaftszweig auf natürliche Personen als Beteiligte entfällt, wurde aus der Statistik über Personengesellschaften und Gemeinschaften ausgewertet.

Auf diesen Gewinn bzw. diese Summe der Einkünfte wurde ab 2019 ein durchschnittlicher Steuersatz von 29,5 % angewendet. Dieser durchschnittliche Steuersatz wurde mithilfe eines Mikrosimulationsmodells für Einkommensteuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften ermittelt. Unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte ergibt sich die in der Tabelle dargestellte Größenordnung für die Einkommensteuer.

Solidaritätszuschlag

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Er beträgt grundsätzlich 5,5 % der festgesetzten Körperschaft­ und Einkommensteuer (siehe vorhergehende Erläuterungen). Seit 2021 wird auf die Einkommensteuer kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die Steuer eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.

Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sind nicht Teil der Berichterstattung.

Daten zu Feldes- und Förderabgaben​

Die Einnahmen der Bundesländer aus Förderabgaben (siehe Wirtschaftliche Bedeutung, Förder- und Feldesabgaben) werden von den Ländern dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) für Zwecke des Länderfinanzausgleichs im Rahmen der monatlichen Berichterstattung zu den Steuereinnahmen zur Verfügung gestellt. Sie werden in den Abrechnungen des Länderfinanzausgleichs auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.

Daten zu Umsatz Bergbau, Steine und Erden​

Die Daten (siehe Wirtschaftliche Bedeutung der rohstoffgewinnenden Industrie, Umsatz) wurden der Statistik „Jahresbericht für Betriebe im Verarb. Gewerbe“, Tabellencode 42271-0002 „Beschäftigte und Umsatz der Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland Jahre, Wirtschaftszweige (WZ2008 2-/3-/4 Steller) und Tabellencode 42271-0001 „Beschäftigte und Umsatz der Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland Jahre, Wirtschaftszweige (WZ2008 Hauptgruppen und Aggregate)“) des Statistischen Bundesamtes am 02.07.2025 entnommen. Diese Statistik bezieht sich auf Betriebe von Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten, (Statistik ist nicht vergleichbar mit den Angaben zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten) und deckt damit nicht die Gesamtheit der rohstoffgewinnenden Betriebe ab.
Die Statistik ist über die GENESIS-Online Datenbank abrufbar.

Daten zu Beitrag zum Export​

Die Daten zu den deutschen Rohstoffexporten nach Bereichen (siehe Wirtschaftliche Bedeutung, Beitrag zum Export) basieren auf Angaben zu den Güterabteilungen des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken vom Statistischen Bundesamt und umfassen in diesen Berechnungen die Bereiche „Kohle“ (GP09 05), „Erdöl und Erdgas“ (GP09 06), „Erze“ (GP09 07) und „Steine und Erden, sonstiger Bergbau“ (GP09 08). Die Daten der Exporte wurden der Statistik „Außenhandel“, Tabellencode 51000-005 „Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, Jahre, Warensystematik“ des Statistischen Bundesamtes am 24.02.2025 entnommen. Die Statistik ist über die GENESIS-Online Datenbank abrufbar.

Die Quellen und die Methoden zur Berechnung der Ausfuhrmengen und -werte können der Destatis Datenbank des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.

Die Daten zu den deutschen Rohstoffexporten und -importen nach Rohstoffen (siehe Wirtschaftliche Bedeutung, Beitrag zum Export) basieren auf Angaben zu den Güterabteilungen des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken vom Statistischen Bundesamt, Tabellencode 51000-005 „Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, GP2019 (4-Steller) sowie auf Angaben zum Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik vom Statistischen Bundesamt Tabellencode 51000-005 „Aus- und Einfuhr (Außenhandel): Deutschland, Warenverzeichnis Außenhandelsstatistik (4-Steller). Die Daten wurden am 24.02.2025 entnommen.

Die Statistiken sind über die GENESIS-Online Datenbank abrufbar.

Die Quellen und die Methoden zur Berechnung der Ausfuhrmengen und -werte können der Destatis Datenbank des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.

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Quellenangaben

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