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Rechtlicher Rahmen für die rohstoffgewinnende Industrie

Wie werden Vorhaben der Rohstoffgewinnung genehmigt und überwacht?

Stand: November 2025

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In Deutschland werden die Bedingungen, unter denen Bodenschätze gefördert werden, grundsätzlich nicht unmittelbar zwischen den rohstofffördernden Unternehmen und den staatlichen Stellen verhandelt. Die Bedingungen für das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen sind in Gesetzen allgemein gültig festgelegt und werden durch die jeweils zuständigen Behörden umgesetzt. Die Verfahren zur Zulassung und Aufsicht von Vorhaben der Rohstoffgewinnung sind in Deutschland nicht für alle Bodenschätze gleich geregelt. Sie variieren je nach Rohstoffart und deren rechtlicher Verankerung in Bund und Ländern.

Bergbauberechtigungen

Bergbauberechtigungen stellen die Grundlage für die Aufsuchung und die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Sie werden in Form einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums beantragt. Sowohl die Übertragung einer bestehenden Bergbauberechtigung als auch die Beteiligung Dritter daran sind gemäß § 22 BBergG nur mit Zustimmung der zuständigen Bergbehörde zulässig.

Es werden drei Arten von Bergbauberechtigungen unterschieden:

Erlaubnis

Die Erlaubnis ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Erlaubnisfeld gewährt. Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre befristet und kann um jeweils drei Jahre verlängert werden (siehe § 16 Abs. 4 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn beispielsweise kein Arbeitsprogramm vorliegt oder der festgesetzte Zeitraum in der Planung nicht berücksichtigt wird. Die Versagungsgründe sind abschließend in § 11 BBergG aufgeführt. Wenn die Aufsuchung aus Gründen, die der/die Erlaubnisinhaber/in zu vertreten hat, nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen worden ist, ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 18 BBergG).

Bewilligung

Die Bewilligung ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Bewilligungsfeld gewährt. Die Bewilligung wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung, sollten keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn beispielsweise nicht nachgewiesen werden kann, dass die Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewonnen werden können (siehe § 12 BBergG). Eine Bewilligung ist in den Fällen einer Nichtaufnahme oder Unterbrechung der Gewinnung nach drei Jahren zu widerrufen, soweit nicht Hinderungsgründe gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen. Die Versagungsgründe sind in § 12 BBergG (einschl. Verweis auf § 11 BBergG) abschließend aufgeführt.

Bergwerkseigentum

Das Bergwerkseigentum stellt eine besondere Form einer Bergbauberechtigung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Es umfasst die mit der Erteilung einer Bewilligung einhergehenden Rechte und Pflichten, ermöglicht darüber hinaus aber auch eine Beleihbarkeit mit Hypotheken und die Eintragung von Grunddienstbarkeiten. Das Bergwerkseigentum wird unter Angaben des Namens und der Adresse des/r Antragsteller/in und Angaben zum Feld ins Grundbuch eingetragen. Das Bergwerkseigentum wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Wenn die regelmäßige Gewinnung der Rohstoffe länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist, ist das Bergwerkseigentum in bestimmten Fällen zu widerrufen (wenn § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG anwendbar ist). Um das Bergwerkseigentum zu beantragen, muss der/die Antragsteller/in bereits im Besitz einer Bewilligung für das angegebene Feld sein. Zudem kann das Bergwerkseigentum verweigert werden, wenn beispielsweise nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass mit einer wirtschaftlichen Gewinnung der Rohstoffe zu rechnen ist (siehe § 13 BBergG).

Sonderfall: Bergbauberechtigung nach altem Recht

Zu den Berechtigungsformen gehören neben den oben genannten Berechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung bzw. Bergwerkseigentum) auch aus altem Recht übergeleitete Berechtigungen, die als alte Rechte bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich um Bergbauberechtigungen, die vor dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesberggesetzes von 1982 zugeteilt worden sind. Dazu gehören beispielsweise die Braunkohlentagebaue im Rheinischen Revier oder die Salzabbaugerechtigkeiten und Erdölaltverträge in Niedersachsen. Sie behalten nach heutigem Recht weiterhin ihre Gültigkeit (siehe § 149 Abs. 1 Satz 1 BBergG), wenn sie innerhalb einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des BBergG 1982 bei den Bergbehörden angezeigt und durch die Bergaufsicht bestätigt worden sind. Berechtigungen nach altem Recht sind im Gegensatz zu Berechtigungen nach dem neuen BBergG weder befristet noch müssen Feldes­ oder Förderabgaben bezahlt werden. In der Praxis betrafen/betreffen diese Altrechte insbesondere die Stein­ und die Braunkohle, Salze und Kohlenwasserstoffe. Für die Förderung der Bodenschätze nach altem Recht ist aber ebenfalls die Zulassung eines Betriebsplans notwendig.

Sonderfall: Besonderheiten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

Das Bergrechtssystem der DDR unterschied zwischen volkseigenen und sonstigen mineralischen Rohstoffen. Erstere umfassten im Wesentlichen die nach bundesdeutschem Recht bergfreien und grundeigenen mineralischen Bodenschätze und standen im Volkseigentum, letztere waren dem Grundeigentum zugeordnet. Mit der Verleihungsverordnung vom 15. August 1990 wurde die Grundlage geschaffen, Bergbauberechtigungen an volkseigenen Rohstoffen in bergfreie Bodenschätze umzuwandeln und damit in das bundesdeutsche Rechtssystem zu überführen. Die so übertragenen Bergbauberechtigungen gelten als Bergwerkseigentum, sind unbefristet sowie von der Feldes- und Förderabgabe befreit. Im Unterschied zum früheren Bundesgebiet erstrecken sich die in den neuen Ländern fortgeltenden Altrechte auf die bis 1990 erkundeten Lagerstätten und umfassen auch grundeigene Bodenschätze.

ÜbersichtBerechtigungen nach altem Bergrecht (BRD)Berechtigungen nach Bergrecht in der DDRBerechtigungen nach neuem Bergrecht
Rohstoff­bezeichnungBergfreie RohstoffeVolkseigene RohstoffeBergfreie Bodenschätze
Zahlung von Feldes­ und FörderabgabenNeinNein, sofern die Berechti­gung vor dem Einigungs­vertrag erteilt wurdeEntscheidung auf Ebene des Bundeslandes
BefristungNeinNein, bestätigte alte Rechte im Bewilligungsstatus sind jedoch befristetJa (siehe Erläuterungen unter Bergbauberechtigungen)