Wer ist zuständig? Gesetze und Zuständigkeiten staatlicher Stellen
Die Rohstoffgewinnung wird in Deutschland u. a. durch das Bundesberggesetz (BBergG) geregelt, welches 1982 die alten Berggesetze der Bundesländer sowie zahlreiche bergrechtliche Nebengesetze des Bundes und der Länder abgelöst hat. Das BBergG wird durch diverse Verordnungen zu bergrechtlichen Sachverhalten komplettiert. Die Federführung für das Bergrecht innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Bergbehörden der Bundesländer (siehe Schaubild 1) führen das Gesetz aus und sind je nach Bodenschatz für die Genehmigung und Aufsicht der bergbaulichen Tätigkeit zuständig. Für bestimmte, nicht unter das BBergG fallende Rohstoffe, haben einige Bundesländer im sog. Abgrabungsrecht der Länder teils eigene Regelungen für diese Grundeigentümerbodenschätze verabschiedet.
Hinsichtlich ihrer rechtlichen Regelung werden in Deutschland drei Gruppen von Rohstoffen unterschieden :
- Bergfreie Bodenschätze stehen nicht im Eigentum des/der Grundeigentümers/-eigentümerin. Das Aufsuchen und Gewinnen dieser Bodenschätze unterliegt dem BBergG und bedarf eines zweistufigen Antragsverfahrens: im ersten Schritt der Erteilung einer Bergbauberechtigung (öffentlich-rechtliche Konzession) und im zweiten Schritt der standortbezogenen Genehmigung über das Betriebsplanverfahren, jeweils durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
- Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des/der Grundeigentümers/eigentümerin und unterliegen dem Bergrecht (siehe § 2 Abs. 1 Nummer 1 BBergG). Das Aufsuchen und die Gewinnung dieser Bodenschätze bedürfen keiner Bergbauberechtigung, jedoch einer Genehmigung im Betriebsplanverfahren durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
- Grundeigentümerbodenschätze sind alle Bodenschätze, die nicht bergfrei oder grundeigen sind und im Eigentum des/der Grundeigentümers/eigentümerin stehen. Sie fallen nicht unter das Bergrecht und unterliegen somit nicht der Bergaufsicht durch die Bergbehörde. Die Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Grundeigentümerbodenschätze erfolgen vielmehr nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder nach landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. den Abgrabungsgesetzen, dem Wasser oder Baurecht, dem Naturschutzrecht).
Für die letztgenannte Gruppe der Grundeigentümerbodenschätze sind je nach Bundesland, Rohstoff und Art des Abbaus staatliche Stellen der mittleren und unteren Verwaltungsebene zuständig.
