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Energiewende und Versorgungssicherheit

Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland

Stand: November 2025

EITI-Standard:

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Der Klimawandel stellt weltweit Akteur/innen von Politik, Industrie und Zivilgesellschaft vor große Herausforderungen. Die rohstofffördernde Industrie muss aufgrund internationaler und nationaler Pläne zur Reduktion des Ausstoßes von klimaschädlichen Treibhausgasen einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität leisten. Die Energiewende wird erheblichen Einfluss auf die Nachfrage und den Absatz von Kohle, Öl und Gas mit sich bringen und einen Strukturwandel in diesen Industrien in Gang setzen bzw. diesen beschleunigen. Zugleich steigt der Bedarf nach Rohstoffen für klimaneutrale Technologien, Erneuerbaren Energien, elektrischer Mobilität und Wasserstoff (siehe Versorgungssicherheit).

Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Bewältigung des Klimawandels an verschiedene internationale Vorgaben gebunden. Im Pariser Klimaabkommen von 2015 hat sich die Weltgemeinschaft erstmals rechtsverbindlich darauf verständigt, die Erderwärmung auf möglichst 1,5° Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen. Die Europäische Union hat mit dem European Green Deal („Europäisches Klimagesetz“) ebenfalls konkrete Zielmarken gesetzt. Kernelement aller Vereinbarungen ist eine massive Reduktion von Treibhausgasen, um die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55% zu senken und die Treibhausgasneutralität der EU bis 2050 zu erreichen.

Rechtliche Grundlagen

Um den Verpflichtungen des Klimaschutzes gerecht zu werden, verfolgt die Bundesrepublik eine nationale Klimapolitik, in deren Folge in den letzten Jahren eine Reihe von Gesetzen erlassen wurde.

Bundes-Klimaschutzgesetz

Das im Jahr 2019 neu eingeführte Bundes-Klimaschutzgesetz setzt den rechtlichen Rahmen für die Klimapolitik Deutschlands. Es legt die deutschen Klimaschutzziele gesetzlich fest und enthält einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus zur Einhaltung der Klimaschutzziele.

Mit der Novelle aus dem Jahr 2021 wurden neue, ambitioniertere Klimaschutzziele beschlossen, mit dem Ziel, bis zum Jahr 2045 Nettotreibhausgasneutralität in Deutschland zu erreichen. Als Zwischenziele sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis 2030 um mindestens 65 % gemindert werden und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 %. Zudem soll der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) schrittweise zu einer verlässlichen Senke auf -25 Mio. t im Jahr 2030 und im Jahr 2045 auf -40 Mio. t CO2- Äquivalente ausgebaut werden. Mit der Novelle des Jahres 2024 wurden verbindliche Ziele zur Senkung der Treibhausgasemissionen für einzelne Sektoren abgeschafft. Damit entfällt die Pflicht, sektorspezifische Sofortprogramme vorzulegen, falls Ziele verfehlt werden. Künftig ist eine sektorenübergreifende, mehrjährige Gesamtrechnung Grundlage für weitere Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen der Nachsteuerung. Dazu wurden sektorenübergreifende Jahresemissionsgesamtmengen eingeführt. Im Fokus steht nun, ob der Treibhausgasausstoß insgesamt reduziert wird, unabhängig davon, in welchem Bereich die Treibhausgase entstehen. Zudem erfolgte mit dem Wechsel von Vorjahresschätzungen zu Projektionsdaten eine stärker vorausschauende Betrachtung. Gleichzeitig muss weiterhin jeder der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft einen eigenen angemessenen Beitrag leisten. Grundlage für die Bestimmung dieses Beitrags sind die Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren.

Für die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen in der jeweiligen Dekade sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus vor. Jeweils bis zum 15. März eines Jahres veröffentlicht das Umweltbundesamt die Treibhausgas-Emissionsdaten des Vorjahres sowie die Projektionsdaten für zunächst alle einzelnen Jahre bis zum Jahr 2030 sowie mindestens für die Jahre 2035, 2040 und 2045. Diese werden vom Expertenrat für Klimafragen (ERK) überprüft. Weisen die Projektionsdaten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021-2030 aus und werden diese Angaben vom ERK bestätigt, muss die Bundesregierung weitere Klimaschutzmaßnahmen beschließen, um die Einhaltung der aufsummierten Jahresemissionsgesamtmengen sicherzustellen (vgl. §8 Abs. 1 und 2 KSG).

Nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen weisen die Projektionsdaten des Jahres 2025 keine Überschreitung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis 2030 auf. Das Zwischenziel für das Jahr 2030, die Emissionsminderung um mindestens 65% gegenüber 1990, wird nach den Projektionsdaten 2025 bisher knapp nicht erreicht, es ist jedoch mit 63% weiterhin in Reichweite.

Das Klimaschutzgesetz erfordert ein Klimaschutzprogramm, das einen Gesamtplan der Bundesregierung für die Klimaschutzpolitik und konkrete Maßnahmen enthält. Die Maßnahmen für die Industrie umfassen die Förderung emissionsarmer Technologien, die Einführung von CO2-Bepreisungssystemen, die Unterstützung bei der Forschung und Entwicklung nachhaltiger Technologien sowie finanzielle Anreize zur Modernisierung von industriellen Produktionsprozessen.

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet die Bundesregierung, gänzlich unabhängig von Über- oder Unterschreitung der Emissions- und Projektionsdaten, innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm zu verabschieden (§ 9 KSG).

Im Juli 2022 hat der Bundestag ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verbesserung von Planungs- und Genehmigungsverfahren bei Windenergie an Land auf den Weg gebracht. So wurde das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land als zentraler Baustein bei der weiteren Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) neu eingeführt und u. a. das Baugesetzbuch geändert. Wesentlicher Regelungsinhalt ist ein-Flächenziel für Windenergie an Land, das durch die Länder umzusetzen ist. Darüber hinaus wurde mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz die artenschutzrechtliche Prüfung von Windenergieanlagen an Land im Genehmigungsverfahren standardisiert und vereinfacht. Zudem hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) einen Leitfaden zu den „Anforderungen des Bodenschutzes an den Rückbau von Windenergieanlagen“ veröffentlicht.

Nationaler Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen / EU-Brennstoffemissionshandel

Mit dem Europäischen Emissionshandelssystem existiert bereits seit 2005 eine europaweite CO2-Bepreisung für Energiewirtschaft, energieintensive Industrien und den innereuropäischen Luftverkehr. Nicht erfasst wurden bislang die Bereiche Wärme und Verkehr. Dies hat sich mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zum 1. Januar 2021 geändert. Das BEHG verpflichtet Unternehmen, die Brennstoffe (Heiz- und Kraftstoffe) in den Verkehr bringen, Emissionszertifikate zu erwerben und bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben. Die Kosten werden für gewöhnlich entlang der Lieferkette weitergegeben. Dadurch entfaltet der CO2-Preis bei den Endverbraucher/innen eine Lenkungswirkung, da mit steigenden Preisen klimafreundlichere Alternativen immer attraktiver werden.

Für die Einführungsphase von 2021 bis 2025 hat der Gesetzgeber ein Festpreissystem vorgesehen (vgl. §10 BEHG). Mit einem verlässlich ansteigenden Preispfad sollen Bürger/innen und Wirtschaft schrittweise an den CO2-Preis herangeführt werden. Zugleich wird eine Handelsplattform für Auktionierung der Zertifikatehandel aufgebaut. Im Jahr 2025 kostet ein Emissionszertifikat 55 Euro. Ab 2026 beginnt die Versteigerungsphase, für die als Übergang in die freie Preisbildung am Markt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro vorgesehen ist. Die Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandel fließen in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) und dienen zur Finanzierung von Technologieförderung und Klimaschutzmaßnahmen in Deutschland genutzt, sowie zur Refinanzierung der Strompreiskompensation und Carbon-Leakage-Kompensation nach der BECV. Unternehmen, die von Wettbewerbsnachteilen durch den nationalen Emissionshandel betroffen sind, können im Rahmen dieser Verordnung eine finanzielle Entlastung erhalten, müssen im Gegenzug jedoch in Klimaschutzmaßnahmen investieren.10 

Ab 2027 werden die im nEHs erfassten Brennstoffe weitgehend in das neu geschaffene EU-Brennstoffemissionshandelssystem nach der RL 2003/87/EG überführt.

Wärmeplanungsgesetz

Mit dem Wärmeplanungsgesetz, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, wird die systematische Wärmeplanung flächendeckend in Deutschland eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung hin zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 zu leisten. Dies soll durch eine koordinierte Planung und Entwicklung der lokalen für die Wärmeversorgung erforderlichen Energieinfrastrukturen sowie die Umstellung auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder eine Kombination dieser Quellen erreicht werden.

Das Gesetz verpflichtet die Länder, Wärmepläne zu erstellen oder erstellen zu lassen, die den Bürger/innen sowie Unternehmen Orientierung darüber geben, welche Wärmeversorgungsoption in ihrem Gebiet am besten geeignet ist. Die Länder werden diese Pflicht in der Regel an die Kommunen übertragen. Die Wärmepläne sollen bis spätestens Mitte 2026 (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. Mitte 2028 (übrige Gemeindegebiete) vorliegen. Mögliche Wärmeversorgungsoptionen sind u.a. eine zentrale Versorgung über Wärmenetze oder eine dezentrale Versorgung beispielsweise mit Wärmepumpen oder Biomasseheizungen.

Das Wärmeplanungsgesetz gewährleistet die strategische Planung auf kommunaler Ebene, während das GeoBG (09/2024 im Entwurf siehe unten) dafür sorgt, dass technologische Optionen in angemessenen Zeiträumen umgesetzt werden können. Diese Gesetze ergänzen einander und tragen somit dazu bei, die Klimaziele der Bundesregierung zu erfüllen und eine nachhaltige, klimafreundliche Wärmeversorgung zu gewährleisten.

Geothermie-Beschleunigungsgesetz

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG) wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag „schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen“, aufgegriffen.

Der Entwurf setzt zum einen die Erneuerbaren Energien Richtlinie (RED III) um. Zum anderen werden die Genehmigungsverfahren für die Erzeugung, Speicherung und den Transport von Wärme generell beschleunigt, vereinfacht und digitalisiert. Der Entwurf wurde im Herbst 2024 im Bundestag anberaten, unterfiel jedoch der Diskontinuität.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Wärmepumpen, die insbesondere See- und Flusswasser, Abwasser, unvermeidbare Abwärme oder auch Luft nutzen und Wärmespeichern sowie Wärmeleitungen abzubauen. Dafür werden Änderungen u.a. im Berg-, Wasser- und Naturschutzrecht sowie in den Rechtsschutzverfahren vorgenommen.

Der Gesetzesentwurf wurde am 6.8. im Kabinett beschlossen und tritt voraussichtlich im Januar 2026 in Kraft.

Kohleausstiegsgesetz

Die für den deutschen Kohleausstieg wesentlichen Regelungen werden im Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG) geregelt, das als Teil des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) im August 2020 in Kraft getreten ist. Begleitend wurden im Kohleausstiegsgesetz weitere energiewirtschaftliche Regelungen novelliert – so das Energiewirtschaftsgesetz, das Treibhausgasemissionshandelsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz etc. Das KVBG verfolgt das Ziel, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und bis spätestens 2038 zu beenden. Im Oktober 2022 haben sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und die RWE AG auf Eckpunkte für das Vorziehen des Kohleausstiegs um acht Jahre auf 2030 im Rheinischen Revier verständigt. Mit dem im Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier wurde der vorgezogene Ausstieg verbindlich geregelt. Dadurch sollen Treibhausgasemissionen reduziert werden. Eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität soll dabei weiterhin sichergestellt werden. Das Gesetzespaket enthält Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Stein- und Braunkohleverstromung, zur kontinuierlichen Überprüfung der Versorgungssicherheit, zur Löschung freiwerdender CO2-Zertifikate und für ein Anpassungsgeld für ältere Beschäftigte im Kohlesektor (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

Die Reduzierung der Steinkohleverstromung erfolgt zwischen 2020 und 2026 zunächst schrittweise durch bereits erfolgte wettbewerbliche Ausschreibungen für am Strommarkt beteiligte Steinkohleanlagen.11  Dieser Prozess wurde am 25.11.2020 von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt.12  Die Anlagenbetreiber/ innen gaben im Ausschreibungsverfahren einen Gebotswert an, zu dem sie bereit waren, auf die Verfeuerung von Kohle in ihrer Anlage zu verzichten. Durch die Teilnahme an dem wettbewerblichen Verfahren konnten Anlagenbetreiber/innen einen angemessenen finanziellen Ausgleich für den Steinkohleausstieg erhalten. Auch Braunkohle-Kleinanlagen bis 150 Megawatt (MW) konnten an den Ausschreibungen teilnehmen. Dadurch sollen die festgelegten Zieldaten 2022 (jeweils 15 Gigawatt (GW) Steinkohle und Braunkohle), 2030 (8 GW Steinkohle, 9 GW Braunkohle) und 2038 (Null GW) erreicht werden. Der mögliche Höchstpreis pro reduziertem MW sank dabei von 165.000 Euro/MW (2020) auf 89.000 Euro/MW (2026). Für den Fall, dass die gesetzlich festgelegten Reduktionsziele für Steinkohlekapazitäten nicht erreicht werden, wird die Ausschreibung ab dem Jahr 2024 durch ordnungsrechtliche Regelungen flankiert. Ab 2027 erfolgen die Stilllegungen im Bereich Steinkohle ausschließlich auf Basis ordnungsrechtlicher Regelungen.

Zur Verringerung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland legt das KVBG einen verbindlichen Plan zur Stilllegung von Braunkohleanlagen fest. Es enthält u. a. verpflichtende Stilllegungsdaten sowie Regelungen zur Entschädigung der Betreiber/innen der stillgelegten Braunkohleanlagen. Danach erhält RWE 2,6 Mrd. Euro, LEAG erhält 1,75 Mrd. Euro. Die gesetzlichen Regelungen werden von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag flankiert, in dem – neben weiteren Regelungen – sich die Braunkohlebetreiber/innen u. a. zur sozialverträglichen Stilllegung aller Kraftwerke verpflichtet haben. Die Stilllegungszeitpunkte der einzelnen Braunkohlekraftwerke erstrecken sich gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) von 2020 bis 2038. Zudem enthält der Vertrag Regelungen zur Verwendung der Entschädigungszahlungen zur Abdeckung der Tagebaufolgekosten und zu deren Sicherung sowie einen umfassenden Rechtsbehelfsverzicht der Betreiber/innen der Braunkohleanlagen. Im Lausitzer Revier werden die Entschädigungszahlungen an Zweckgesellschaften geleistet, die im Zuge von Vorsorgevereinbarungen zwischen dem Braunkohlebetreiber und den Ländern Brandenburg und Sachsen eingerichtet wurden (siehe Umgang mit Eingriffen in die Natur und Landschaft). Ab dem Jahr 2025 sollen vom Bund die auf die jeweilige Zweckgesellschaft entfallenden, jährlichen Entschädigungsraten in die Zweckgesellschaften eingebracht werden. Die zusätzlich erfolgten Einzahlungen der LEAG in den Jahren 2021 bis 2024 können z.T. vom Bund erstattet werden.

Die Europäische Kommission hat am 2.3.2021 ein beihilferechtliches Hauptprüfverfahren über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Entschädigungszahlungen an RWE und LEAG eingeleitet.13  Die Entschädigung an RWE wurde von der Europäischen Kommission am 11.12.2023 bereits genehmigt. Bei der LEAG hat die Kommission im Grundsatz zugestimmt, knüpft ihre abschließende Entscheidung jedoch an Bedingungen: Für Zahlungen nach 2030 muss das Unternehmen nachweisen, dass ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb der Kraftwerke möglich gewesen wäre. Das laufende Prüfverfahren hat keine aufschiebende Wirkung auf den vereinbarten Stilllegungspfad der Kraftwerke. Die Verfahrenshoheit liegt bei der Europäischen Kommission.

Strukturstärkungsgesetz

Um die wirtschaftlichen und strukturellen Folgen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung abzumildern und das wirtschaftliche Wachstum der Kohleregionen zu fördern, ist zeitgleich mit dem Kohleausstiegsgesetz auch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (Strukturstärkungsgesetz)14  in Kraft getreten.

Wesentlicher Teil ist das neue Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG). Im Rahmen des InvKG stellt der Bund den Kohleregionen rund 40 Mrd. Euro für den Strukturwandel zur Verfügung. Eine erste Säule bilden Finanzhilfen für Projekte der vom Kohleausstieg betroffenen Bundesländer. Insgesamt stehen hierfür bis zu 14 Mrd. Euro zur Verfügung, mit denen Investitionen in den Braunkohlerevieren mit bis zu 90 % gefördert werden können. Die Einsatzmöglichkeiten sind breit gefächert und reichen von der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur über touristische Projekte, Forschungseinrichtungen, Digitalisierung, Stadt- und Regionalentwicklung bis hin zu Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes.

Eine zweite Säule umfasst die Förderung von Maßnahmen, die in die alleinige Zuständigkeit des Bundes fallen. Hierfür sind bis zu 26 Mrd. Euro vorgesehen. Im Zuge dieser Maßnahmen werden beispielsweise Verkehrswege in die Kohleregionen verbessert, Forschungsvorhaben und -zentren gefördert oder Bundeseinrichtungen vor Ort angesiedelt. Zudem hat sich die Bundesregierung verpflichtet, bis 2028 rund 5 000 Arbeitsplätze in Bundesbehörden und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Kohleregionen neu zu schaffen.

Zusätzliche Unterstützung von bis zu 1,09 Mrd. Euro erhalten zudem Steinkohlekraftwerksstandorte, die strukturschwach sind und an denen die Steinkohle eine besonders große wirtschaftliche Bedeutung hat. Jeweils 90 Mio. Euro erhalten zudem die ehemaligen Braunkohlereviere Helmstedt und Altenburger Land.

Diese auf Investitionen abzielenden Förderinstrumente werden durch das STARK-Bundesprogramm ergänzt, das primär nicht-investive Projekte fördert.15  Dadurch soll die ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Transformation der Kohleregionen mit dem Ziel weiter unterstützt werden, die Kohleregionen zu international sichtbaren Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu machen. Dies geschieht einerseits durch Investitionen in die Menschen und ihr engagiertes Handeln (Vernetzung, Bildung, Wissenstransfer, öffentliche Dienstleistungen, Zukunftsverständnis und Innovation). Zum anderen benötigt es Unternehmensinvestitionen in Transformationstechnologien wie (Wind, PV, H2, Batterien und CCSU).

Lokale Aspekte des Strukturwandels

Ab 1990 erfolgte im Osten Deutschlands ein erheblicher Eingriff in die Braunkohlegewinnung mit einer drastischen Reduzierung der Beschäftigten in den ostdeutschen Braunkohlerevieren.16  Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen und um eine Entscheidung zum Kohleausstieg (siehe Kohleausstiegsgesetz) und dem damit verbundenen Strukturwandel sozial gerecht zu gestalten, richtete die Bundesregierung u. a. die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ ein, die Vorschläge zur Gestaltung des energie- und klimapolitisch begründeten Strukturwandels in Deutschland erarbeitete. Ziel der Kommission waren Empfehlungen zum Erhalt und der Schaffung neuer, guter tarifvertraglich abgesicherter Arbeitsplätze in den betroffenen Regionen, für die sichere und bezahlbare Versorgung mit Strom und Wärme zu jedem Zeitpunkt sowie zum Erhalt und die Weiterentwicklung der Kohlereviere zu weiterhin lebenswerten und attraktiven Regionen. Die gesellschaftliche Verständigung zur Kohlenutzung mündete in der Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetz sowie des Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) (siehe oben).

Der Kohlenbergbau und die -verstromung befinden sich meist in eher strukturschwächeren Regionen und leisten dort ihren Anteil an der industriellen Wertschöpfung. Ein industrieller Arbeitsplatz hat je nach Region indirekte und induzierte Beschäftigungen in verschiedenen Branchen.17 

Durch den Abbau der Braunkohle im Tagebau kommt es zur Beeinflussung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Struktur der davon direkt betroffenen Gemeinden und der Tagebaurandkommunen in den Revieren. Bei Einfluss- und Inanspruchnahme von Infrastrukturen und Eigentum gilt das Verursacherprinzip. Entschädigungen sowie Umverlegungen und Umsiedlungen sind durch die Bergbauunternehmen zu regeln und zu leisten. Seit Beginn der deutschen Braunkohlenförderung in den frühen 1920er Jahren wurden 120.000 Menschen umgesiedelt.18  Noch immer sind Dörfer von der Umsiedlung betroffen. Die Eigentümer/innen der betroffenen Flächen werden von den Unternehmen für die Umsiedlung entschädigt. Gleiches gilt für das Gemeindeeigentum. Kommunale Einrichtungen werden im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen neu errichtet. Seltene Fälle einer Entschädigung für die bergrechtliche Enteignung19  sind gesetzlich festgeschrieben (Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. § 84 ff. BBergG).

Die Festlegung der Höhe der Entschädigungszahlungen obliegt bei einer privatrechtlichen Einigung unmittelbar den betroffenen Parteien, lediglich im seltenen Fall einer erforderlichen Enteignung/Grundabtretung erfolgt sie durch die Behörde nach Wertgutachten durch eine/n Sachverständige/n. Sie ist gerichtlich überprüfbar. Die Einigung zum Braunkohleausstiegspfad hat Einfluss auf die Ausdehnung und Anpassung der Tagebaue. Infrastrukturell angedachte Neubauten können gegebenenfalls entfallen.

Zur Abfederung der sozialen Folgen des Kohleausstiegs hat die Bundesregierung entsprechend den Empfehlungen der Kommission „Strukturwandel, Wachstum, Beschäftigung“ zudem ein Anpassungsgeld (APG) für ältere Beschäftigte ab 58 Jahren eingeführt. Damit soll diesen Beschäftigten ein früherer Übergang in den Ruhestand durch die Gewährung eines APG für längstens fünf Jahre erleichtert werden. Einzelheiten zu dem APG nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) wurden in gesonderten, vom damaligen BMWi im Einvernehmen mit BMAS und BMF erlassenen APG-Richtlinien vom 3. September 2020 geregelt.