Den Zahlungen der rohstoffgewinnenden Unternehmen an staatliche Stellen (siehe Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie) stehen Subventionen und steuerliche Begünstigungen gegenüber, mit denen der Staat Unternehmen im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten unterstützt. Die teilweise bereits eingestellten Finanzhilfen für den Steinkohlenbergbau (siehe Abschnitt Anpassungsgeld und Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen.) sind dabei die einzige Subvention mit spezifischem Bezug zum Rohstoffsektor.
Generell können Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie von steuerlichen Begünstigungen ohne spezifischen Bezug zum Rohstoffsektor profitieren (siehe Abschnitt Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer). Ein Beispiel sind die durch den Staat gewährten Begünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
Grundsätzlich gibt es sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zu der Frage, was eine Subvention ist und wie sie berechnet wird. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung1 in dem die Bundesregierung alle zwei Jahre über Finanzhilfen des Bundes und Steuervergünstigungen berichtet. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung, in dem die Bundesregierung alle zwei Jahre über Finanzhilfen des Bundes und Steuervergünstigungen berichtet. Gesetzliche Grundlage dieses Berichts ist § 12 Abs. 2 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes (StabG). Erfasst werden aus Bundesmitteln gewährten Hilfen sowie steuerlichen Sonderregelungen, die private Unternehmen oder Wirtschaftszweige unmittelbar oder mittelbar begünstigen und den Zielen der wirtschaftlichen Erhaltung, Anpassung oder Produktivitätssteigerung dienen.
Eine umfassende Darstellung aller Steuervergünstigungen aus finanzwirtschaftlicher oder steuersystematischer Sicht ist hingegen nicht Aufgabe des Subventionsberichts der Bundesregierung. Unter Finanzhilfen werden Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, die privaten Unternehmen und Wirtschaftszweigen zugutekommen. Steuervergünstigungen bezeichnen hingegen spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen, durch die der öffentlichen Hand Mindereinnahmen entstehen. Einzelne Bundesländer berichten in eigenen Subventionsberichten über ihre Finanzhilfen (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichts der Bundesregierung).
Anpassungsgeld
Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Januar 2023 aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben und bei ihrer Entlassung mindestens 50 Jahre (Untertage-Beschäftigte) bzw. 57 Jahre (Übertage- Beschäftigte) alt waren, erhalten für maximal fünf Jahre Anpassungsgeld (APG) als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Leistung der Rentenversicherung.2 Die Anpassungshilfe spiegelt die soziale Verantwortung des Bundes und der Steinkohle produzierenden Bundesländer wider. Im Jahr 2023 gewährte der Bund Anpassungshilfen in Höhe von 38,6 Mio. Euro, im Jahr 2024 in Höhe von 26,5Mio. Euro. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren 864 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Steinkohlebergbau beschäftigt. Seit dem 01.01.2023 sind keine Arbeitnehmer/innen mehr ins APG ausgeschieden. Die APG-Richtlinien gelten bis zum 31.12.2027, um den Übergang der betroffenen Arbeitnehmer/innen in die Altersrente zu gewährleisten. Eine geringe Zahl an Beschäftigten wird noch zur Bewältigung der Altlasten benötigt.
Kontrolle
Neben der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern/innen prüft der Bundesrechnungshof im Rahmen der Haushaltsprüfung des Bundesamtes jährlich stichprobenartig APG-Einzelfälle.
Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen
Rohstoffgewinnende Unternehmen können auch unspezifische, nicht auf den Rohstoffsektor bezogene Finanzhilfen des Staates erhalten, wenn sie die entsprechenden Kriterien der Förderprogramme erfüllen. Finanzhilfen können als Zuschuss, Darlehen oder Schuldendiensthilfe gewährt werden, wobei der überwiegende Teil der Finanzhilfen heute aus Zuschüssen besteht. Darlehen, die direkt aus dem Bundeshaushalt gewährt werden, spielen schon seit längerem eine untergeordnete Rolle. Dies liegt auch daran, dass der Bund für die Darlehensvergabe Finanzinstitute nutzt, die für die Durchführung des Programms in der Regel einen Zinszuschuss erhalten. Der Subventionsbericht der Bundesregierung informiert über die Finanzhilfen, deren Umfang und Förderziele. Der Bericht enthält keine Angaben zur Höhe der an die einzelnen Empfänger/innen ausgezahlten Finanzhilfen.
Staatliche Subventionen für Unternehmen sind auch Gegenstand des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da diese den Wettbewerb im gemeinsamen Binnenmarkt beeinträchtigen können.
Anstelle des Begriffs der Subvention verwendet das EU-Recht den Begriff der Beihilfe und hier eine vom Subventionsbegriff abweichende rechtliche Definition.3 Unter staatlichen Beihilfen sind dabei nicht nur direkte finanzielle Zuwendungen an Unternehmen, Schuldenerlasse oder verbilligte Darlehen zu verstehen, sondern es können auch Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder die Bereitstellung von Grundstücken und Waren sowie Dienstleistungen zu Sonderkonditionen betroffen sein, die einen Vorteil für das betreffende Unternehmen begründen. Um einen fairen Wettbewerb in Europa zu garantieren, bestimmen die Verträge und das entsprechende Sekundärrecht, unter welchen Voraussetzungen solche Beihilfen zulässig sind. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zur Veröffentlichung von Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen verpflichtet. Diese Pflicht besteht je nach beihilferechtlicher Grundlage für jede Einzelbeihilfe ab einem bestimmten Schwellenwert von grundsätzlich mehr als 100.000 Euro pro Unternehmen auf einer ausführlichen BeihilfeInternetseite (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen d.). Ab dem 1.1.2026 soll diese Pflicht auch für sogenannte De-minimis-Beihilfen, also Kleinbeihilfen die einen Schwellenwert von 300.000 Euro in drei Jahren pro Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne nicht überschreiten, bestehen.4
Veröffentlicht werden müssen u.a. der Name des/der Empfängers/in, die Höhe und der Zweck der Beihilfe sowie deren Rechtsgrundlage. Sofern Unternehmen des Rohstoffsektors Beihilfen z. B. in Form von verbilligten Darlehen über dem Schwellenwert erhalten, können diese öffentlich eingesehen werden.
